BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 45/02 vom27. Januar 2004in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom17. Juni 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 2.300,61 gesetzt.Gründe: I.Der Kläger verfolgt aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüchegegen die Beklagte. Seine Klage wurde der Beklagten am 2. Oktober 2001durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Aufgrund eines entsprechendenVerfahrensantrages des Klägers erging mangels Anzeige der Verteidigungsbe- - 3 -reitschaft unter dem 25. Oktober 2001 Versäumnisurteil, welches der Beklagtenwiederum durch Niederlegung am 29. Oktober 2001 zugestellt wurde. NachZustellung eines Streitwertbeschlusses vom 14. November 2001 bestellten sichdie Rechtsanwälte der Beklagten und legten mit Schriftsatz vom 19. November2001 (vorsorglich) Einspruch gegen ein etwa ergangenes Versäumnisurteil einund beantragten mit Schriftsatz vom 30. November 2001, eingegangen per Te-lefax am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil.Die Beklagte hat unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichenVersicherung vorgetragen, daß sie sich in der Zeit vom 1. Oktober bis ein-schließlich 30. Oktober 2001 wegen Krankheit und Urlaub nicht an ihremWohnort befunden habe. Während ihrer Abwesenheit sei der Briefkasten vonihren Eltern geleert worden, welche eine Niederlegungsbenachrichtigung abernicht vorgefunden hätten.Das Amtsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig ver-worfen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde derBeklagten durch Beschluß der Einzelrichterin vom 17. Juni 2002 zurückgewie-sen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zwarsei das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig, weil fristgerecht eingelegt, jedochhabe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden an derEinhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Gegen diese Beur-teilung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wieder-einsetzungsbegehren weiterverfolgt. - 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statt-haft und führt zur Aufhebung der angefochtenen Einzelrichterentscheidung, weilsie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergan-gen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte dasVerfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Mit ih-rer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung derSache dem Kollegium als dem gesetzlichen zuständigen Richter entzogen. Die-ser Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat derSenat von Amts wegen zu beachten und die Sache an die Einzelrichterin zu-rückzuverweisen, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat (ständigeRechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluß vom 13. März2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = BGHZ 154, 200).Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Sollte die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung der Rechtssache dieserweiterhin grundsätzliche Bedeutung beimessen und sie gemäß § 568 Satz 2 - 5 -Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, so wird diese Gelegen-heit haben, sich mit den sachlichen Argumenten der Rechtsbeschwerde gegendie Beurteilung der Einzelrichterin auseinander zu setzen.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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