BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/04 vom 4. April 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Rich-ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Mai 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 5.000 200 Gr374nde: I. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2004 wurde dem Kl344-ger am 14. Januar 2004 zugestellt. Die Berufungsbegr374ndung ging per Telefax am 16. M344rz 2004 nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Landgericht ein. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2004 den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers vom 7. April 2004 hin-sichtlich der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2004 (als unzul344ssig) verworfen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbe- 1 - 3 - schwerde des Kl344gers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch unzul344ssig, da der Beschwerde-f374hrer die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht hinrei-chend dargelegt hat (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat letztlich den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers deshalb zur374ckgewiesen, weil es dessen Vorbringen, er habe darauf vertraut, dass seine Tante als Empfangsvertreterin in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit den Briefkasten "tagt344glich" geleert habe, nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat. Zwar hatte der Kl344ger eine entsprechende Erkl344rung seiner Tante ihm gegen374ber an Eides statt versichert. Dem steht je-doch die eidesstattliche Versicherung seiner Tante entgegen, sie k366nne nicht sagen, ob sie den Briefkasten im ma337geblichen Zeitraum vom 14. und 15. Januar 2004 geleert habe, da sie sich w344hrend dieser Zeit in zahn344rztlicher Behandlung befunden und unter starken Schmerzen gelitten habe, weshalb sie w344hrend dieser Zeit schmerzlindernde Medikamente habe nehmen m374ssen. Unter diesen Umst344nden handelt es sich bei der Beurteilung des Landgerichts, der Kl344ger habe nicht sicher sein k366nnen, dass das Urteil erst am 16. Januar 2004 im Briefkasten gelegen habe, zumal der Briefumschlag nicht mehr vor-handen gewesen sei, um eine tatrichterliche W374rdigung, aus der sich kein Zu-lassungsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO herleiten l344sst. Ein solcher l344sst sich auch nicht aus der Auffassung des Landgerichts gewinnen, der Kl344ger ha-be sich wegen des f374r ihn unsicheren Zustellungszeitpunkts beim Amtsgericht 3 - 4 - 374ber diesen vergewissern m374ssen, da das Zustellungsdatum f374r die von ihm beabsichtigte Berufungseinlegung wesentliche Bedeutung gehabt habe. Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, wonach auch die juristisch nicht geschulte Partei f374r den ordnungs-gem344337en Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hat und sich von sich aus rechtzeitig 374ber Form und Frist des Rechtsmittels gegen eine f374r sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen hat (vgl. BGH NJW 1997, 1989; M374ller, NJW 2000, 322, 326; Born, NJW 2005, 2042, 2045 m.w.N.). Nach alledem ist ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt, so dass die Rechtsbeschwerde bereits als unzu-l344ssig zu verwerfen ist (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 Greiner Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 09.01.2004 - 115 C 11122/03 - LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2004 - 12 S 982/04 -
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