BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/05 vom 24. Februar 2005 in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsfüh-rers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zu-rückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übri-gen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuld-ner zu vertreten. - 3 - Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr be-schieden. Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann
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