BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/06 vom 28. September 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 136 Abs. 2 Satz 2 Die Privilegierung von Gesamtschuldnern nach 247 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO kommt auch solchen Kostenschuldnern zugute, die lediglich kostenrechtlich als Gesamtschuldner haften (247 5 Abs. 1 Satz 1 KostO). BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 45/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Land-gerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 wird auf Kosten der Betei-ligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20,47 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit von der Beteiligten zu 1 beurkundetem Vertrag vom 21. Mai 2003 ver-kaufte die Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundst374ck. In ihrer Kos-tenrechnung vom 22. Mai 2003 hat die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 an Schreibauslagen 70,70 200 (inkl. MwSt. 82,01 200) in Rechnung gestellt. Auf dessen Notarkostenbeschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz u.a. deshalb auf 61,54 200 (inkl. MwSt.) reduziert, weil sowohl dem Beteiligten zu 2 als auch der Be-teiligten zu 4 jeweils 50 Seiten zu je 0,50 200 in Rechnung gestellt worden seien. Wegen des gemeinsamen Antrags der Vertragsparteien auf Erteilung der Abschrif-ten und der damit einhergehenden gesamtschuldnerischen Haftung h344tten nur 1 - 3 - einmal 50 Seiten zu diesem Satz abgerechnet werden d374rfen, alle 374brigen Seiten nur zu je 0,15 200. Das Oberlandesgericht m366chte die zugelassene weitere Be-schwerde zur374ckweisen, sieht sich hierin aber durch den Beschluss des Oberlan-desgerichts Hamm vom 11. November 1993 (DNotZ 1994, 708 ff.) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 2 1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Hamm sind unter-schiedlicher Auffassung dar374ber, ob den Vertragspartnern bei einem gemeinsa-men Antrag auf Erteilung aller Abschriften jeweils 50 Seiten mit 0,50 200 zu berech-nen sind, oder ob insgesamt nur 50 Seiten zu dem erh366hten Satz abgerechnet werden k366nnen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts f344llt die Pauschale von 0,50 200 pro Seite bei gemeinsamem Antrag der Vertragsparteien nur einmal an und ist gegebenenfalls auf sie aufzuteilen. Demgegen374ber vertritt das Oberlan-desgericht Hamm (DNotZ 1994, 708 ff.) die Auffassung, grunds344tzlich sei jede Vertragspartei mit jeweils 50 Seiten zu je 0,50 200 zu belasten. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Kostenschuldner "aus einer Personenmehrheit bestehe"; dann d374rf-ten f374r die Personenmehrheit nur einmal 50 Seiten zu 0,50 200 in Ansatz gebracht werden. Dies rechtfertigt die Vorlage. 3 2. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgeset-zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und somit nach der Vergleichsentschei-dung des Oberlandesgerichts Hamm eingef374hrt wurde (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, insoweit in BGHZ 163, 77 nicht abgedruckt; Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, Umdruck S. 3 f., zur Ver366ffentlichung bestimmt). 4 - 4 - III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 S344tze 1 u. 2, Abs. 4 KostO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landge-richts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 5 Nach 247 136 Abs. 2 Satz 2 KostO betr344gt die Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit f374r die ersten 50 Seiten 0,50 200 je Seite und f374r jede wei-tere Seite 0,15 200, wobei die Pauschale f374r jeden Kostenschuldner nach 247 2 ge-sondert zu berechnen ist; allerdings gelten Gesamtschuldner als ein Schuldner. Ob diese f374r Gesamtschuldner angeordnete Privilegierung schon dann greift, wenn die Parteien nur "kostenrechtliche" Gesamtschuldner nach 247247 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 KostO sind, ist streitig. 6 1. W344hrend eine Auffassung (OLG Hamm, DNotZ 1994, 708, 709 f.; Hart-mann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 136 KostO Rdn. 17; 344hnlich schon Ma-dert/Schmidt, NJW 1987, 290, 292) den Standpunkt vertritt, unter Gesamtschuld-nern im Sinne von 247 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO seien nur solche Kostenschuldner zu verstehen, die bereits nach b374rgerlichem Recht - wie etwa Mitglieder einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts oder einer Erbengemeinschaft - als Gesamtschuldner haften, l344sst die Gegenposition (KG, NJW-RR 1997, 255, 256; LG Hannover, Nds.Rpfl. 1996, 230 f., Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 152 Rdn. 14 ff.; M374mmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., 247 136 Rdn. 34; Notar-kasse Bayern, MittBayNot 1987, 1, 3; Reimann, DNotZ 1987, 131, 133 ff.) gen374-gen, dass Kostenschuldner nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 KostO als Gesamtschuldner haften. Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Auffassungen in der - auch hier vorliegenden - Konstellation, in der beide Parteien eines Vertrags einen gemeinsamen Antrag auf Abschriftenerteilung gestellt haben; "zivilrechtli-che" Gesamtschuldnerschaft liegt in solchen F344llen nicht vor. 7 - 5 - 2. Der Senat h344lt die kostenrechtliche Auffassung f374r zutreffend. 8 a) Allerdings scheitert ein zivilrechtliches Verst344ndnis des Gesamtschuld-nerbegriffes in 247 136 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht schon daran, dass der Kostenan-spruch des Notars 366ffentlich-rechtlicher Natur ist. Denn nach 247 3 Nr. 3 KostO wird auch derjenige zum 366ffentlich-rechtlichen Kostenschuldner, der nur "nach den Vorschriften des b374rgerlichen Rechtes f374r die anderen kraft Gesetzes haftet" (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 152 Rdn. 15; M374mm-ler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864). 9 b) F374r die kostenrechtliche Sicht sprechen jedoch nicht nur die sprachliche Fassung des 247 136 Abs. 2 Satz 2 KostO, sondern vor allem systematische und teleologische Erw344gungen. 10 aa) Dem Gesetzeswortlaut lassen sich keine Anhaltspunkte daf374r entneh-men, dass nur solchen Kostenschuldnern die Privilegierung des 247 136 Abs. 2 Satz 2 KostO zugute kommen soll, die bereits nach zivilrechtlichen Regelungen Ge-samtschuldner sind. Der Begriff "Gesamtschuldner" wird ohne jede Einschr344nkung verwandt. Anhaltspunkte f374r eine Ausklammerung von kostenrechtlichen Gesamt-schuldnern im Sinne von 247 5 Abs. 1 Satz 1 KostO lassen sich dem Normtext nicht entnehmen. 11 bb) Die am sprachlichen Sinngehalt der Vorschrift orientierte Auslegung wird best344tigt durch die systematische Stellung des 247 5 Abs. 1 Satz 1 KostO. Der Gesetzgeber hat die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner im Ersten Teil der Kostenordnung in dem Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" gere-gelt und mit dieser Gesetzestechnik eine auch im Dritten Abschnitt "Auslagen" zu beachtende Festlegung getroffen. Etwas anders l344sst sich nicht der Regelung des 247 136 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KostO entnehmen (so aber OLG Hamm, DNotZ 1994, 708, 710), weil diese in den durchaus praktischen F344llen anwendbar bleibt, in denen eine Vertragspartei von vornherein oder nachtr344glich einen selbst344ndigen Antrag auf Erteilung von (weiteren) Abschriften stellt (vgl. Korintenberg/Lappe/ 12 - 6 - Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 152 Rdn. 13; M374mmler/Assenmacher/ Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864). cc) Vor allem aber spricht f374r die vom Senat zugrunde gelegte Auffassung der Sinn der Norm. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass mit der jetzi-gen Fassung des Gesetzes den deutlich gesunkenen Kosten f374r die Anfertigung von Ablichtungen Rechnung getragen werden sollte. Dabei hat sich der Gesetzge-ber davon leiten lassen, dass die Anfertigung nur weniger Kopien "verh344ltnism344337ig mehr Personalaufwand verursacht als die Ablichtung vieler Seiten in einem Ar-beitsgang" (BT-Drucks. 10/5113, 48 i.V.m. S. 47; vgl. auch BT-Drucks. 10/6400, 43). Dem entspricht die Staffelung der Dokumentenpauschale (247 136 Abs. 2 Satz 1 KostO), aber auch die Privilegierung von Gesamtschuldnern, weil sich Ab-lichtungen auch f374r Gesamtschuldner bei der gebotenen typisierenden Betrach-tung regelm344337ig in einem Arbeitsgang erledigen lassen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die gesamtschuldnerische Haftung zivilrechtlich oder (nur) kostenrechtlich begr374ndet ist. Der mit nur einem Arbeitsgang verbundene Kosten-vorteil entsteht in dem einen wie in dem anderen Fall. 13 - 7 - IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 247247 156 Abs. 4 Satz 4 u. Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO und 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.06.2005 - 5 T 421/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2006 - 13 Wx 12/05 -
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