BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 45/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 (2-09 T 426/07) wird auf ihre Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte sp344ter den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 200 dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gl344ubiger her- auszugeben sind. 1 Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro- 2 - 3 - zessbevollm344chtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. M344rz 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin wies zus344tzlich darauf hin, dass f374r die Entgegennahme nicht die Rechtsanw344lte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zust344ndig seien. Der Ge-richtsvollzieher stellte in allen drei F344llen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2005 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in H366he von 123.476,99 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 29.439,57 200 und Vollstreckungskosten angeord-net und die Anspr374che an den Gl344ubiger 374berwiesen. 3 Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat zur Aufhebung dieses Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zur374ckweisung der Erinnerung der Schuldnerin gef374hrt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschlusses weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollm344ch-tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe- 5 - 4 - schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zun344chst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschl374sselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-schlusses in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sei unsch344dlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. III. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung erho-benen R374gen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Voll-streckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (sp344ter berichtigten) Ti-tels im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss und der fehlenden 334bergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht be-gr374ndet. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen R374gen im mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerde-verfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Par-teien gef374hrt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begr374ndung (Gr374nde III. 2.-4.) Bezug genommen. 7 2. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Versto337 gegen 247 882 a ZPO r374gt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausl344ndische juristische Personen des 366ffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbe- 8 - 5 - schwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des 247 882 a ZPO nicht erf374llt w344ren. Feststellungen dazu enth344lt der angefochtene Be-schluss nicht. IV. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.03.2007 - 82 M 10693/05 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2/9 T 426/07 -
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