BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 45/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.954,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die mit dem Beklagten am 11./14. Juni 2002 eine als "Han-delsvertretervertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt vom Beklagten nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses R374ckzahlung von Provi-sionsvorsch374ssen sowie Erstattung einer darlehensweise gew344hrten Ausbil-dungsbeihilfe, insgesamt 19.772,21 200, nebst Zinsen. Der von der Kl344gerin vor-formulierte Vertrag vom 11./14. Juni 2002 lautet auszugsweise wie folgt: 1 - 3 - "1 Rechtsstellung von X. [= Kl344gerin] 1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gem344337 247247 84 ff. HGB mit der Vermittlung von Bauspar- sowie Versicherungs- und 344hnlichen Vertr344gen befasst. X. ver-mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner 374ber verbundene Unterneh-men als Immobilienmakler t344tig. (205) 2 Rechtsstellung des Handelsvertreters 2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und 344hnlichen Vertr344gen im Nebenberuf gem344337 247247 84 ff., 92 und 92b HGB in Verbindung mit 247 43 VVG selbstst344ndig t344tig. Will der Handelsvertreter seine ne-benberufliche T344tigkeit in eine hauptberufliche T344tigkeit f374r X. umwandeln, hat er X. die Absicht, k374nftig hauptberuflich t344tig zu sein (205) schriftlich anzuzei-gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be-dient sich zur Durchf374hrung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Gegen374ber X. ist der Handelsvertreter selbstst344ndig. (205) 6 Weitere Rechte des Handelsvertreters 6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-land ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag t344tig zu werden. 6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am 374berregionalen Schulungs- und Semi-narangebot von X. teilzunehmen. 6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine T344tigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von X. 374ber Ort und Zeit der T344tigkeit des Handelsvertre-ters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gr374nde machen dies erforderlich. Eben-sowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi-onsverg374tungsstufen, weisungsbefugt. 6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner T344tigkeit selbst bestim-men. 7 Aufgaben des Handelsvertreters - 4 - 7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verf374gung gestellten Unterlagen bestandsf344hige Vertr344ge in eigener Verantwortung. (205) 7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, f374r Wettbewerber des X. oder der Partnergesellschaften t344tig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh-men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterst374tzen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur-renzt344tigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf s344mtliche Produk-te, die vom X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi-lien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro-dukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) des X. ent-halten sind. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die vom X. nach billigem Ermessen festzusetzen ist und DM 15.000,- nicht 374bersteigen darf. Schadensersatzanspr374che des X. bleiben hiervon unber374hrt, wobei der X. die Vertragsstrafe auf Schadensersatzanspr374che anrechnet. (205) 7.6 W344hrend der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur st344ndigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterl344sst er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm vom X. gesetzten Frist, erm344chtigt er hierdurch den X. , an seiner Stelle einen anderen Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erh344lt auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision. 7.7 Zum Erhalt und zur F366rderung seiner Beratungsqualit344t wird sich der Han-delsvertreter das f374r die Aus374bung seiner T344tigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an. (205)" Die Parteien streiten dar374ber, ob f374r die Klage der Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten f374r Arbeitssachen gegeben ist. Das von der Kl344gerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-chen Gerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht 2 - 5 - Bremen-Bremerhaven in Bremerhaven verwiesen. Auf die sofortige Beschwer-de der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig er-kl344rt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. II. Die statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Es sei nicht die Zust344ndigkeit der Arbeitsgerichte nach 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 247 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg (247 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Kl344gerin, das f374r die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-treter im Sinne des 247 84 Abs. 1 HGB, ohne nach 247 84 Abs. 2 HGB als Ange-stellter zu gelten. Der schriftliche Vertrag der Parteien biete keine Anhaltspunk-te, die auf eine Unselbst344ndigkeit des Beklagten im Sinne des 247 84 Abs. 2 HGB hinweisen k366nnten. 5 Die in Ziffern 7.6 und 7.7 des Vertrages getroffenen Regelungen stellten die Selbst344ndigkeit des Beklagten nicht in Frage. Nach Ziffer 7.6 des Vertrages habe dem Beklagten die Pflicht zur Bestandspflege und fristgebundenen Nach-bearbeitung oblegen. Damit sei dem Beklagten nichts abverlangt worden, was 6 - 6 - 374ber den Umfang der T344tigkeit eines im Wesentlichen frei seine T344tigkeit ges-taltenden Handelsvertreters hinausgehe. Auch die Regelung in Ziffer 7.7 des Vertrages stelle die im Wesentlichen freie Gestaltungsm366glichkeit des Beklag-ten hinsichtlich des Inhalts seiner T344tigkeit und seiner Arbeitszeit nicht in Frage. Insbesondere ergebe sich aus dem Inhalt von Ziffer 7.7 keine Verpflichtung des Beklagten, an den von der Kl344gerin angebotenen Schulungen teilzunehmen. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages biete auch keine Grundlage f374r die Annahme, dass der Beklagte nach 247 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit 247 92a Abs. 1 HGB als Arbeitnehmer anzusehen sei. F374r die Eigenschaft eines Einfirmenvertreters im Sinne des 247 92a Abs. 1 Satz 1 HGB seien vertragliche Einschr344nkungen unbeachtlich, die dem Handelsvertre-ter lediglich eine Konkurrenzt344tigkeit untersagten. Hier374ber gehe das in Ziffer 7.2 des Vertrages enthaltene Konkurrenzverbot nicht hinaus. Durch die Klausel sei der Beklagte lediglich im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsvertr344gen an einer T344tigkeit f374r andere Unterneh-men gehindert. Es habe dem Beklagten jedoch frei gestanden, ob er sich f374r sonstige Unternehmen gesch344ftlich bet344tigte, denn Ziffer 7.2 schlie337e nicht die M366glichkeit aus, dass der Handelsvertreter f374r ein Unternehmen eines anderen Wirtschaftszweiges t344tig werde. 7 Eine andere rechtliche Beurteilung zu 247 92a Abs. 1 HGB k344me nur dann in Betracht, wenn dem Beklagten nach Art und Umfang der von ihm verlangten T344tigkeit eine T344tigkeit f374r weitere Unternehmer nicht m366glich gewesen sei und er w344hrend der letzten sechs Monate des Vertragsverh344ltnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 200 verdient h344tte. Zwar habe der Beklagte behauptet, diese Voraussetzungen l344gen vor, so dass - verhielte es sich so - die Voraussetzun-gen f374r die Begr374ndung der Zust344ndigkeit der Arbeitsgerichte nach 247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit 247 92a Abs. 1 HGB erf374llt w344ren. Bei der Ent- 8 - 7 - scheidung 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtsweges nach 247 17a GVG habe indes das - bestrittene - Vorbringen des Beklagten au337er Betracht zu bleiben. Viel-mehr sei insoweit allein auf den unstreitigen Sachverhalt und das Vorbringen der Kl344gerin abzustellen. Eine Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in F344llen der sogenannten Doppelrelevanz die Behauptung des Kl344gers zur Bejahung der Zust344ndigkeit des Arbeitsgerichts ausreichend. Ein Fall der Doppelrelevanz lie-ge vor, wenn die Tatsachen, auf die der Klaganspruch gest374tzt werde, zum ei-nen die Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts begr374ndeten und zum anderen auch den Anspruch selbst. F374r eine solche Fallkonstellation habe auch der Bundesgerichtshof bez374glich der Entscheidung 374ber den Rechtsweg die schl374ssige Behauptung des Kl344gers f374r die Bejahung der Zust344ndigkeit des an-gerufenen Gerichts gen374gen lassen. Im Streitfall sei jedoch eine Doppelrele-vanz nicht gegeben. Die Qualifizierung des Beklagten als selbst344ndiger Han-delsvertreter oder als Arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend f374r den Rechtsweg, nicht hingegen f374r das Bestehen der Anspr374che der Kl344gerin. Aber auch in dem vorliegenden Fall der "Einfachrelevanz" sei der Sachvortrag der Kl344gerin die alleinige Grundlage f374r die Rechtswegentscheidung nach 247 17a GVG, so dass der streitige Vortrag des Beklagten nicht zu ber374cksichtigen sei. Daf374r spreche der rechtliche Umstand, dass es die Kl344gerin sei, die den Streit-gegenstand bestimme. F374r die ausschlie337liche Ber374cksichtigung des Kl344gervor-trags und der unstreitigen Umst344nde bei der Entscheidung 374ber den Rechtsweg spreche auch der Normzweck des 247 17a GVG, wonach Entscheidungen 374ber Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bed374rften. Die-sem gesetzgeberischen Ziel widerspr344che die Notwendigkeit einer Beweisauf-nahme im Rahmen von Entscheidungen nach 247 17a Abs. 2 und 3 GVG. - 8 - 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begr374n-dung kann die Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden. 10 11 Nach 247 13 GVG geh366ren vor die ordentlichen Gerichte alle b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten, f374r die nicht entweder die Zust344ndigkeit von Verwaltungs-beh366rden oder Verwaltungsgerichten begr374ndet ist oder auf Grund von Vor-schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte f374r Arbeitssachen ausschlie337lich zust344ndig f374r b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverh344ltnis. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand l344sst sich nicht ausschlie337en, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverh344ltnis im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte f374r Arbeitssachen zust344ndig sind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall f374r die Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtswegs gem344337 247 17a GVG nicht lediglich die Schl374ssigkeit des kl344gerischen Vortrags zu pr374fen, ohne das Vorbringen des Beklagten zu ber374cksichtigen. a) Als Angestellter - und damit gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-beitnehmer im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gem344337 247 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbst344ndig im Sinne des 247 84 Abs. 1 HGB zu sein, st344ndig damit betraut ist, f374r einen Unternehmer Gesch344fte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlie337en. Selbst344ndig ist nach 247 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine T344tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbst344ndigen und Unselbst344ndigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gew344hlte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gew344hlte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tats344chliche Durchf374hrung des Vertrags abzustellen. Ent- 12 - 9 - scheidend ist das Gesamtbild der Verh344ltnisse unter W374rdigung sowohl der ver-traglichen Gestaltung als auch der tats344chlichen Handhabung des Vertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 4. M344rz 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-ter II 2; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 84 Rdnr. 33 m.w.N.). Diese Gesamtw374rdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen, indem es ausschlie337lich das Vorbringen der Kl344gerin be-r374cksichtigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die W374rdigung des Beschwerde-gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-haltspunkte, die auf eine Unselbst344ndigkeit nach 247 84 Abs. 2 HGB hinweisen k366nnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-klagte vorgetragen, er sei in die hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur der Kl344gerin eingebunden gewesen und habe seine T344tigkeit weder inhaltlich frei gestalten noch seine Arbeitszeit bestimmen k366nnen. Dieses - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige - Parteivorbringen w374rde die Annahme rechtfertigen, der Beklagte sei Angestellter im Sinne des 247 84 Abs. 2 HGB gewesen, und h344tte deshalb zur Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtswegs gem344337 247 17a GVG aufgekl344rt werden m374ssen. aa) F374r die Zul344ssigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-stand ma337geblich; dieser wird ausschlie337lich durch den Kl344ger bestimmt (vgl. BGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW 1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes f374r die Abgrenzung des Zivil-rechtswegs einerseits (247 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-seits (247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdr374cklichen Rechtsweg-zuweisung auf die Natur des Rechtsverh344ltnisses an, aus dem der Klagean-spruch hergeleitet wird. Ma337geblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl344gers darstellt, und nicht, ob der Kl344ger sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine 366ffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage 13 - 10 - beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ 97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.). 14 Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Kl344gers die behauptete Zul344ssigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zul344ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar selbst dann, wenn die zust344ndigkeits- und die anspruchsbegr374ndenden Tatsa-chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Pr374fung der Zust344ndigkeitsfrage nicht zul344ssig. Vielmehr muss sich die behauptete Zust344n-digkeit schl374ssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-chen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-weiserhebung in derartigen F344llen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom Reichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtspre-chung vertretenen Grundsatz, dass die zust344ndigkeitsbegr374ndenden Tatsachen im Rahmen des Zust344ndigkeitsstreits dann keines Beweises bed374rfen, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zust344ndigkeit in sich schlie337t (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist f374r die Zust344ndig-keitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186; 124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 1 Rdnr. 24; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-chung und beschleunigte endg374ltige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt. Der Kl344ger erreicht die erstrebte Pr374fung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine schl374ssige Behauptung hin. Er riskiert damit allerdings die endg374ltige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-gr374ndet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, w344h-rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzul344ssig diese nach Behebung - 11 - des Hinderungsgrundes - etwa vor dem zust344ndigen Gericht - wiederholen k366nnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-tet er n344mlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskr344ftigen Ausspruch, nichts zu schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zul344ssigkeit und die Be-gr374ndetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-tigen Verfahren gew344hrleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-richtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241). bb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzust344ndigkeit der ordentlichen Ge-richte einerseits (247 13 GVG) und der Gerichte f374r Arbeitssachen andererseits (247 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften 374ber die Rechtswegent-scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur 304nderung der Verwaltungs-gerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGO304ndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte der Gesetzgeber das Verh344ltnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage der sachlichen Zust344ndigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in: Festschrift f374r Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zust344ndigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-n344chst angerufenen Gerichte f374r Arbeitssachen vorab in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht pr374ften, ob wirklich ein Arbeitsverh344ltnis vorliege. Weder gen374ge eine dahingehende Rechtsansicht des Kl344gers noch ein entsprechen-der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kl344ger m374sse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994, 604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173). 15 - 12 - Sp344ter hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-chende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und f374r die Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In F344llen, in de-nen der Anspruch ausschlie337lich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gest374tzt werden k366nne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorl344gen (sogenannte "sic-non"-F344lle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-hens eines Arbeitsverh344ltnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Kl344gers und seine Rechtsansicht doppelrelevant, also sowohl f374r die Rechtswegzust344ndigkeit als auch f374r die Begr374ndetheit der Klage ma337gebend. In derartigen F344llen reiche die blo337e Rechtsansicht des Kl344gers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zust344ndig-keit aus. Sei der Kl344ger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegr374ndet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg w344re in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275). 16 cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-gen Umst344nden (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Kl344gerin) um doppelrelevante Tatsachen, 374ber die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-nehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Kl344gerin geltend gemachten R374ckzahlungsanspr374che, so dass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zust344ndigkeit in sich schlie337t. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grunds344tzlich auch auf Provisions-basis zul344ssig. Deshalb w374rde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten allein einen Anspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung 374berzahlter Pro- 17 - 13 - visionen ebenso wie einen Darlehensr374ckzahlungsanspruch nicht ausschlie337en, m366gen auch f374r ein abh344ngiges Besch344ftigungsverh344ltnis weitergehende Ein-schr344nkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Pr374fung der Begr374ndetheit der Klage zu ber374cksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51 m.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und 2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3). In derartigen F344llen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebenso OLG K366ln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden, aaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., 247 17a GVG Rdnr. 13; wohl auch Z366ller/L374ckemann, ZPO, 27. Aufl., 247 13 GVG Rdnr. 54) nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kl344ger die f374r die Be-gr374ndung der Rechtswegzust344ndigkeit ma337geblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510; Windel, aaO, S. 24; noch weitergehend - f374r Beweiserhebung auch bei allen doppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; L374ke, JuS 1997, 215, 217; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., 247 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 30. Aufl., 247 17a GVG Rdnr. 8a). 18 Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien (vgl. L374ke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gem344337 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) w344re es nicht vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis n344hme und sei-ne Zust344ndigkeit allein auf der Grundlage eines schl374ssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Kl344gervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts- 19 - 14 - hofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-lung des 247 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-dung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-schriften f374r alle Gerichtsbarkeiten in den 247247 17 bis 17b GVG durch das 4. VwGO304ndG Teile eines B374ndels verfahrensrechtlicher Ma337nahmen, die der Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGO304ndG, BT-Drs. 11/7030, S. 1). 304nderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Pr374fung der Rechtswegzust344ndigkeit in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es vor, dass nach jahrelang gef374hrtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-l344ssig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Kl344gers an das zust344ndige Gericht des ersten Rechtszuges des f374r zul344ssig erachteten Rechtswegs zu verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-deln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zul344s-sigen Instanzen gef374hrt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-den Zustandes sollte mit der Einf374hrung einer f374r alle Gerichtszweige und In-stanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der Rechtswegzust344ndigkeit zu einem m366glichst fr374hen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschlie337end gekl344rt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus dieser gesetzgeberischen Absicht l344sst sich indessen nicht ableiten, dass eine Beweisaufnahme 374ber die f374r die Begr374ndung der Rechtswegzust344ndigkeit ma337geblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte. Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegr374ndung; es spricht daher nichts da-f374r, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme au337er in - 15 - den von der Rechtsprechung anerkannten F344llen der Doppelrelevanz von zust344ndigkeits- und anspruchsbegr374ndenden Tatsachen unterbleiben sollte. 20 dd) Nach alledem l344sst sich die Zust344ndigkeit der Gerichte f374r Arbeitssa-chen (247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschlie337ende Kl344rung, ob ein Angestelltenverh344ltnis im Sinne des 247 84 Abs. 2 HGB vorliegt, und damit nicht ohne Beweisaufnahme 374ber die tats344chliche Handhabung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. b) Sollte sich die Zust344ndigkeit der Gerichte f374r Arbeitssachen nicht un-mittelbar aus 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergeben, weil der Beklagte kein Angestellter im Sinne des 247 84 Abs. 2 HGB war, l344sst sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand zudem nicht ausschlie337en, dass die Gerichte f374r Arbeits-sachen gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit 247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zust344ndig sind. Nach dieser Vorschrift gelten selbst344ndige Han-delsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgeset-zes, wenn sie zu dem Personenkreis geh366ren, f374r den nach 247 92a HGB die un-tere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt wer-den kann, und wenn sie w344hrend der letzten sechs Monate des Vertragsver-h344ltnisses, bei k374rzerer Vertragsdauer w344hrend dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 200 aufgrund des Vertragsverh344ltnisses an Verg374tung einschlie337-lich Provision und Ersatz f374r im regelm344337igen Gesch344ftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unte-ren Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens besteht gem344337 247 92a Abs. 1 Satz 1 HGB f374r das Vertragsverh344ltnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht f374r weitere Unternehmer t344tig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten T344tigkeit nicht m366glich ist. 21 - 16 - aa) Der Beklagte war allerdings kein Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des 247 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. F374r die Annahme eines vertraglichen Ausschlusses im Sinne dieser Vorschrift reicht ein blo337es Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die M366glichkeit ausgeschlossen wird, f374r Unter-nehmer eines anderen Wirtschaftszweigs t344tig zu werden (Sonnen-schein/Weitemeyer in: Heymann, HGB, 2. Aufl., 247 92a Rdnr. 6 m.w.N.). 22 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dem Beklagten lediglich ein Konkurrenzver-bot auferlegt, nicht aber ein umfassendes Verbot, f374r weitere Unternehmer t344tig zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die vom Beschwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung des 247 559 ZPO nur auf Rechtsfehler hin 374berpr374fen kann oder ob die Vertr344ge von der Kl344gerin - was das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat - 374ber dessen Be-zirk hinaus verwendet werden und der Senat deshalb die Vertr344ge selbst ausle-gen kann; denn auch die eigene Auslegung durch den Senat f374hrt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BGHZ 140, 11, 20; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, juris, unter II 2). Zwar k366nnte, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausf374hrt, Ziffer 7.2 Satz 4 des Vertrages bei isolierter Betrachtung dahin zu verstehen sein, der Vertreter d374rfe 374berhaupt keine anderen Produkte vermitteln, was auf ein umfassendes Verbot hinausliefe, f374r weitere - auch an-deren Wirtschaftszweigen zugeh366rige - Unternehmer t344tig zu sein. Einer derar-tigen Auslegung steht aber der enge Zusammenhang von Ziffer 7.2 Satz 4 mit den drei vorangehenden S344tzen der Ziffer 7.2 entgegen, die ausschlie337lich und eindeutig ein Konkurrenzverbot regeln. 23 bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus fol-gerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte w344hrend der letzten sechs Monate des Vertragsverh344ltnisses im Durchschnitt nicht mehr als 24 - 17 - 1.000 200 verdient hat (247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) und ob es dem Beklagten nach Art und Umfang der von ihm verlangten T344tigkeit nicht m366glich war, f374r weitere Unternehmer t344tig zu werden (247 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts behauptet, diese Voraus-setzungen l344gen vor, so dass diese, f374r die Frage der Zul344ssigkeit des Rechts-wegs erheblichen Tatsachen nach dem vorstehend (unter a cc) Ausgef374hrten der Aufkl344rung bed374rfen, sofern sich die Zust344ndigkeit der Gerichte f374r Arbeits-sachen nicht unmittelbar aus 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergibt. c) Die Zust344ndigkeit der Gerichte f374r Arbeitssachen ergibt sich nicht aus 247 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit 247 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG. Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst344ndigkeit als arbeitnehmer344hnliche Personen an-zusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-dung, denn 247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verh344ltnis zu 247 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. 247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enth344lt eine in sich geschlossene Zust344ndigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in 247 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmer344hnliche Personen im Sinne des 247 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000, aaO, unter II 4). 25 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ck- 26 - 18 - zuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Ar-beitsverh344ltnisses zwischen den Parteien getroffen werden k366nnen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 6 O 544/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 W 11/08 -
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