BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/09 vom 16. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckvewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Der Wert der anwaltlichen T344tigkeit des Bevollm344chtigten der Beteiligten zu 3 wird in Ab344nderung des Beschlusses vom 7. Mai 2009 auf 179.750 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der h344lftigen Miteigen-tumsanteile der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) und des Beteiligten zu 2 an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374ck. Der Wert des Miteigen-tumsanteils der Schuldnerin ist auf 179.750 200 festgesetzt worden. 1 - 3 - In einem ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gesamtausgebot der Mit-eigentumsanteile erfolgte, wurde ein Gebot abgegeben; der Zuschlag wurde gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. 2 Zu Beginn des zweiten Termins am 19. Mai 2008 teilte das Vollstreckungs-gericht mit, dass die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom selben Tag die einstweilige Einstellung des in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betriebe-nen Verfahrens bewilligt habe, und dass der Versteigerungstermin insoweit aufge-hoben sei. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin fand die Verstei-gerung statt. Meistbietender war der Beteiligte zu 2 mit einem Gebot von 10.000 200. 3 Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 hat das Vollstreckungsgericht den Mitei-gentumsanteil der Schuldnerin unter Zur374ckweisung von deren Vollstreckungs-schutzantrag dem Beteiligten zu 2 zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde der Schuldnerin ist von dem Landgericht 226 Einzelrichterin 226 zur374ckge-wiesen worden. 4 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Zuschlagsversagung. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG habe in dem zweiten Versteigerungstermin nicht mehr gegolten. Auf den Einwand der Schuldnerin, das Gebot in dem ersten Termin sei rechtsmissbr344uchlich gewesen, komme es nicht an, weil sie den damaligen Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten habe. Da die Wertgrenzen der 247247 74a und 85a ZVG entfallen seien, liege auch keine Verschleuderung des Grundbesitzes im Sinne von 247 765a ZPO vor. Hinzukomme, dass sich f374r die Schuldnerin bei einem h366heren Gebot nichts 6 - 4 - ge344ndert h344tte, da sie f374r die Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben werde, nur dinglich, nicht aber mit ihrem pers366nlichen Verm366gen hafte. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssige Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begr374ndet, weil die angefochtene Entscheidung unter Versto337 gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selber ent-scheiden, sondern h344tte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulas-sung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gest374tzt worden, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Der Begriff der grund-s344tzlichen Bedeutung in 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verste-hen; der Kollegialspruchk366rper ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschl. v. 10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449). 7 Der von Amts wegen zu beachtende Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG f374hrt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 m.w.N.). Das gilt unab-h344ngig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tats344chlich gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). 8 - 5 - IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 9 1. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffas-sung ist der mit der Zuschlagsbeschwerde erhobene Einwand, das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot sei rechtsmissbr344uchlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 172, 218; 177, 334), nicht deshalb unbeachtlich, weil die Schuldne-rin den Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten hat und dieser daher rechtskr344ftig geworden ist. 10 Bei der Beschlussfassung 374ber den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht nach 247 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach 247 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305). Nichts anderes gilt f374r die nach 247247 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung 374ber die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach 247 86 ZVG grunds344tzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtm344337igkeit f374r die erneute Beschlussfas-sung 374ber den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer 334berpr374fung nach 247 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den F344llen des 247 95 ZVG (Senat, BGHZ 172, 218, 236). 11 Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit sich das Vollstreckungs-gericht in seinem Beschluss 374ber die Versagung des Zuschlags auf das in dem ersten Termin abgegebene Gebot mit der Wirksamkeit dieses Gebots befasst hat. Durch die Regelung in 247 79 ZVG soll das Gericht in die Lage versetzt werden, bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag das gesamte bisherige Versteigerungsver- 12 - 6 - fahren neu und unabh344ngig von ablehnenden Entscheidungen, die es selbst erlassen hat, zu w374rdigen. Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (247 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gem344337 247247 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach 247 765a ZPO. Alle 374brigen Vorabentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht 374berpr374ft worden sind, entfalten demgegen374ber bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag und 374ber eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung (Senat, BGHZ 169, 305, 307); das gilt unabh344ngig davon, welche Einw344nde das Vollstreckungsgericht bei seinen fr374heren Entscheidungen erwogen und ber374ck-sichtigt hatte. 2. Ob das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot aus-schlie337lich dazu diente, die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG zu Gunsten der Gl344ubigerin und zu Lasten der Schuldnerin zu Fall zu bringen und daher recht-missbr344uchlich war (vgl. Senat, BGHZ 177, 334), kann offen bleiben, wenn der Schuldnerin gem344337 247 765a ZPO wegen sittenwidriger Verschleuderung des Grundbesitzes Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags (dazu St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 und 247 83 Anm. 4.1 l) zu gew344hren war. Dies dr344ngt sich hier geradezu auf. 13 a) Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verschleuderung 226 ein krasses Missverh344ltnis von Grundst374ckswert und Meistgebot sowie das Vorliegen konkre-ter Umst344nde, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich h366heres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649) 226 lagen bei der Entscheidung 374ber den Zu-schlag vor. 14 - 7 - Ein Gebot, welches unter 6 % des Verkehrswerts liegt, steht zu diesem in einem krassen Missverh344ltnis. F374r die Annahme, ein neuer Termin k366nne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes f374hren, spricht die in tats344chlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten. Nachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das Grundst374ck also als Ganzes zu ersteigern gewesen w344re, konnten Interessenten annehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten w374rde. Dass die Gl344ubigerin unmit-telbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen w374rde, war nicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum zur Verf374gung, um auf die ver344nderte Situation zu reagieren, insbesondere zu erw344gen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den h344lftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hintergrund d374rfte in einem neuen Termin mit wesentlich h366heren Geboten zu rechnen sein. 15 b) Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, eine sit-tenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Wertgrenzen des 247 85a ZPO Abs. 1 ZVG und des 247 74a Abs. 1 ZVG entfallen gewesen seien, ist nicht haltbar. Der Wegfall der Wertgren-zen f374hrt nicht dazu, dass ein Zuschlag auf jegliches, und sei es noch so niedri-ges, Gebot erteilt werden kann. Stets bleibt zu pr374fen, ob eine sittenwidrige Ver-schleuderung des Grundst374cks droht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung Anm. 55.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 83 Rdn. 25). Besteht ein krasses Missverh344ltnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem Meistgebot und liegen konkrete Umst344nde vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich h366heres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, muss der beantragte Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO gew344hrt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). 16 - 8 - c) Dass dem Grundbesitz der Schuldnerin keine Verschleuderung im Sinne des 247 765a ZPO drohe, l344sst sich auch nicht auf die Erw344gung st374tzen, die Schuldnerin hafte f374r die Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben werde, nicht pers366nlich, so dass ein ung374nstiges Versteigerungsergeb-nis nicht zu einer Restforderung der Gl344ubigerin f374hre. Diese 334berlegungen sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine sittenwidrige Verschleuderung zu verneinen. Die Vollstreckungsgerichte sind n344mlich weder in der Lage, die schuldrechtlichen Verpflichtungen zu 374berblicken, welche mit dem dinglichen Recht, aus dem die Versteigerung betrieben wird, verkn374pft sind, noch sind sie dazu berufen zu beurteilen, wie sich die Zwangsversteigerung auf diese Verpflichtungen auswirken wird. 17 V. Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veran-lasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). 18 Der Gegenstandswert ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltlichen T344tigkeit des Bevollm344chtigten der 19 - 9 - Beteiligten zu 3 bemisst sich gem344337 247 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegen-standes der Zwangsversteigerung. Diesen hat das Vollstreckungsgericht 226 bezo-gen auf den halben Miteigentumsanteil der Schuldnerin 226 auf 179.750 200 festge-setzt. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2009 - 23 T 131/08 -
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