BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/09 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG-VV Nr. 1000 Die Kosten eines au337ergerichtlichen Vergleichs geh366ren nur dann zu den erstat-tungsf344higen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - VI ZB 45/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Die sofortigen Beschwerden des Kl344gers gegen die Kostenfest-setzungsbeschl374sse der Rechtspflegerin des Landgerichts K366ln vom 28. Januar 2009 - 28 O 313/08 - und vom 17. Februar 2009 - 28 O 314/08 - werden in vollem Umfang zur374ckgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tr344gt der Kl344ger. Der Beschwerdewert wird auf 1.804 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechts-streitigkeiten auf Unterlassung von Pressever366ffentlichungen in Anspruch ge-nommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorge- 1 - 3 - schlagen, sich dahingehend zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klage-anspr374che anerkennen und der Kl344ger im Gegenzug erkl344ren solle, dass er keine weiteren Anspr374che aus den streitgegenst344ndlichen Ver366ffentlichungen mehr geltend machen werde. Mit Schrifts344tzen vom 13. Oktober 2008 teilte der Prozessbevollm344chtig-te des Kl344gers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt h344tten. Der Prozessbevollm344ch-tigte der Beklagten best344tigte dies mit seinen Schreiben vom 14. Oktober 2008 und erkl344rte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erlie337 sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. 2 Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers meldete f374r beide Verfahren u.a. eine 1,0 Einigungsgeb374hr nach 247247 2, 13 RVG, RVG-VV Nr. 1000, 1003 in H366he von 902 200 zur Festsetzung an, ferner die h344lftigen Kosten f374r die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollm344chtigten zum Verhandlungstermin in K366ln. 3 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten in den angefoch-tenen Kostenfestsetzungsbeschl374ssen unber374cksichtigt gelassen. Auf die sofor-tigen Beschwerden der Kl344ger hat das Oberlandesgericht, dessen Entschei-dung in juris ver366ffentlicht ist (OLG K366ln, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 17 W 144+145/09), in beiden Verfahren unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die geltend gemachte Einigungsgeb374hr zu er-statten sei. Aufgrund des Akteninhalts stehe fest, dass die Prozessbevollm344ch-tigten der Parteien beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt h344tten, durch den der Streit 374ber den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden sei. Die ent-standene Einigungsgeb374hr sei entsprechend der Kostengrundentscheidung im jeweils ergangenen Anerkenntnisurteil von den Beklagten zu erstatten. Dem 4 - 4 - stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer au337ergerichtlichen Einigung ohne f366rmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdr374ckliche vertragliche Kostenregelung zur Einigungsgeb374hr gefunden h344tten. Mit der vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Einigungsgeb374hr zuge-lassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten, die sofortigen Beschwer-den gegen die Kostenfestsetzungsbeschl374sse in vollem Umfang zur374ckzuwei-sen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zul344ssig und begr374ndet. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten ei-ner rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in beiden Verfahren vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers geltend ge-machte Einigungsgeb374hr nicht ber374cksichtigt. 6 1. In der Sache zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f374r die Entstehung einer Einigungsgeb374hr gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1003 vorliegen, weil die Prozessbevollm344chtig-ten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit 374ber den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist. 7 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Beschwerdege-richts, dass die Einigungsgeb374hren gem344337 der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurteilen von den Beklagten zu erstatten seien. 8 - 5 - 9 a) Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung, der Erstattung der Eini-gungsgeb374hr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer au337ergerichtli-chen Einigung ohne f366rmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. F374r die Festsetzbarkeit einer Einigungsgeb374hr ist n344mlich - anders als nach der fr374heren Regelung des 247 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erkl344rt, er halte an seiner im Beschluss vom 28. M344rz 2006 (VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) ge-344u337erten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 7). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts geh366ren aber die Kosten eines - hier vorliegenden - au337ergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsf344higen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies ver-einbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurB374ro 1991, 89, 90; OLG M374nchen, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 98 Rn. 2; M374nch-KommZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 247 98 Rn. 1; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 98 Rn. 7; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376). 10 aa) Gem344337 247 98 Satz 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. F374r einen au337ergerichtli-chen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der au-337ergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung f374hrt (vgl. BGH, Urteile vom 11 - 6 - 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl374sse vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN). Eine abwei-chende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor. bb) Die Erstattungsf344higkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurteilen getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der au337ergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer ent-sprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines au337ergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits die Kos-ten eines au337ergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabh344ngig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach 247 98 Satz 1 ZPO. Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, h366chstrichterlich ent-schieden. Der Senat schlie337t sich den dort niedergelegten Grunds344tzen an. Die weiteren vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-richtshofs betreffen andere Sachverhalte und stehen dem nicht entgegen. 12 247 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung 374ber die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich viel-mehr in seinem Satz 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehe-ne Regelung, dass die Kosten grunds344tzlich als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits 374bertragen. Das f374hrt zwar dazu, dass f374r die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts ande-res vereinbaren. Das 344ndert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits ande-rerseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" 13 - 7 - nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines ge-richtlichen noch die Kosten eines au337ergerichtlichen Vergleichs umfassen. Bei-de Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig er-gebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13). Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von 247 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht durch den Verfahrensablauf zum Ausdruck, weil in beiden Verfahren ein Anerkenntnisurteil gegen die jeweiligen Beklagten ergangen und erg344nzend zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden ist, oh-ne eine Vereinbarung 374ber die Kosten zu treffen. 14 3. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen waren der angefochtene Be-schluss insoweit aufzuheben, als er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die sofortigen Beschwerden gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbe- 15 - 8 - schl374sse der Rechtspflegerin des Landgerichts zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.01.2009 und vom 17.02.2009 - 28 O 313 + 314/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.06.2009 - 17 W 144 + 145/09 -
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