BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15a Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Geb374hrenanrechnung im Kostenfestsetzungsver-fahren nach einem Prozessvergleich. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2010 wird auf dessen Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 336,47 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten wegen 344rztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er beanspruchte als Nebenforderung mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H366he von 3.971,74 200. Das Landgericht schlug den Parteien eine vergleichsweise Einigung des Inhalts vor, dass der Beklagte zur Abgeltung der Anspr374che an den Kl344ger 30.000 200 sowie au337ergerichtliche Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 1.999,20 200 zahle. Die Parteien vereinbarten hiervon abweichend die Zahlung eines Betrags in H366he von 32.000 200 ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der au337ergerichtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren des Kl344gers. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kl344ger 276 und der Beklagte 274 tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. 1 - 3 - 2 Durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2010 ist der Vergleich festgestellt worden. Der Berechnung im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Kl344ger geltend gemachte ungek374rzte 1,3-Verfahrens-geb374hr zugrunde gelegt und die vom Kl344ger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.171,16 200 nebst Zinsen festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Anrechnung einer 0,75-fa-chen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr begehrt hat, als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf der Kl344gersei-te nach Nr. 3100 VV-RVG angefallene 1,3-Verfahrensgeb374hr in voller H366he in Ansatz zu bringen sei. Die Gesch344ftsgeb374hr sei nicht teilweise anzurechnen. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des 247 15a RVG finde auf den Streitfall Anwendung, weil es sich dabei um eine blo337e Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers und nicht um eine Gesetzes344nderung handle. Nach der Regelung in 247 15a Abs. 1 RVG wirke sich die Anrechnung nur im Innenver-h344ltnis zwischen Anwalt und Mandanten und nicht im Verh344ltnis zu Dritten aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren komme die Anrechnung nur in den F344llen des 247 15a Abs. 2 RVG in Betracht. Keine der dort genannten Alternativen sei im Streitfall gegeben. Der Beklagte habe bislang die Gesch344fts- oder Verfahrens-geb374hr nicht erstattet. Es bestehe gegen ihn auch kein Vollstreckungstitel hin-sichtlich der fraglichen Geb374hren in Form des Vergleichs. Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs sei nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in wel-cher H366he die Gesch344ftsgeb374hr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Be- 3 - 4 - r374cksichtigung gefunden habe. Etwaige Leistungen des Beklagten k366nnten da-her nicht als teilweise Erf374llung der Kostenforderung angesehen werden. 4 Der Vergleich stelle keinen Vollstreckungstitel bez374glich der Gesch344fts-geb374hr dar, der die Anrechnung gem344337 247 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigen w374rde. Die vergleichsweise Regelung betreffe den auf die Hauptsache zu zah-lenden Betrag und die Verteilung der Kosten. Sonstige mit der Klage geltend gemachte Forderungen w374rden durch den Vergleich nicht tituliert. Die Anrech-nung der mit dem Vergleich abgegoltenen und deshalb nicht mehr erstattungs-f344higen Gesch344ftsgeb374hr w374rde auch nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs gerecht. Die Anrechnung vermindere n344mlich regelm344337ig die sich aus der Kostenregelung im Vergleich ergebende Kostenlast der beklagten Par-tei. Ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als dasselbe Verfahren im Sinne des 247 15a Abs. 2 Fall 3 RVG anzusehen seien, k366nne da-hinstehen, da nach dem Vergleichsschluss nicht mehr feststehe, dass die Ge-sch344ftsgeb374hr noch geltend gemacht werde. Es k366nne auch ein vollst344ndiger oder teilweiser Verzicht auf diese Nebenforderung gegeben sein. 5 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO) hat keinen Erfolg. 6 a) Dass 247 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschl374sse vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10; BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 7 - 5 - 82/08, AGS 2010, 159; juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 f. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 juris) ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-len Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV-RVG beanspruchen kann. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Anrech-nung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr der Prozessbevollm344ch-tigten des Kl344gers nicht nach den Regelungen in 247 15a Abs. 2 RVG in Betracht. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere Geb374hr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren er-f374llt hat oder wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in demselben Verfahren gegen ihn geltend ge-macht werden. Keine dieser Alternativen ist im Streitfall gegeben. 8 aa) Im Kostenfestsetzungsverfahren haben materiell-rechtliche Einwen-dungen grunds344tzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 30-33 m.w.N.). Sie sind gegebe-nenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO geltend zu machen. Die nach 247 15a Abs. 2 Fall 1 RVG zul344ssige Anrechnung der vorge-richtlichen Gesch344ftsgeb374hr im Fall der Erf374llung l344sst ausnahmsweise eine materiell-rechtliche Einwendung zu. Im Hinblick auf die begrenzte Pr374fungsbe- 9 - 6 - fugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. in Pr374tting/ Gehrlein/K.Schmidt ZPO, 2. Aufl., 247 104 Rn. 15; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 247 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen") ist hierf374r aber Vorausset-zung, dass die Erf374llung unstreitig oder ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213, Rn. 10 in juris). Mit Recht h344lt das Beschwerdegericht im Hinblick auf die fehlende Bezif-ferung des auf die Gesch344ftsgeb374hr entfallenden Zahlungsbetrags im Vergleich die Voraussetzungen f374r eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren im Streitfall f374r nicht gegeben. Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher H366he die Gesch344ftsgeb374hr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Ber374cksichtigung gefunden hat. Der gerichtliche Ver-gleichsvorschlag einer Zahlung von 30.000 200 zuz374glich einer Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 1.999,20 200 statt der eingeklagten Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 3.971,74 200 wurde von den Parteien nicht akzeptiert. Dass in den Vergleichsbe-trag von 32.000 200 die Kostenforderung in H366he von 1.999,20 200 eingeflossen ist, ist m366glich, jedoch nicht zwingend. Selbst im Fall vollst344ndiger Leistung des Vergleichsbetrags kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, inwieweit die-ser Zahlung Erf374llungswirkung im Sinne des 247 15a Abs. 2 Fall 1 RVG hinsicht-lich der Gesch344ftsgeb374hr zukommen k366nnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssum-me die geltend gemachten Anspr374che als in voller H366he erf374llt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kl344ger auf die Forderungen, die die Vergleichs-summe der H366he nach 374bersteigen, bei Erf374llung des Vergleichs verzichtet. 10 bb) Der Vergleich vom 6. Januar 2010 stellt auch keinen die Anrechnung gem344337 247 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bez374glich der Gesch344ftsgeb374hr dar. Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten 11 - 7 - Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten (OLG Saarbr374cken, AGS 2010, 60, 61 ff.), dass die Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Zahlung des vereinbarten Betrags auch der Erf374llung der vor-gerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr diene. Damit sei die Gesch344ftsge-b374hr von dem durch den Vergleich titulierten Zahlungsanspruch umfasst. Je-doch lehnt die 374berwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrech-nung in diesen F344llen ab (vgl. etwa OLG M374nchen, JurB374ro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurB374ro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 Rn. 29-32 in juris). Es kann dahinstehen, ob von einer Titulierung durch den Vergleich dann ausgegangen werden k366nnte, wenn der Vergleich eine unmissverst344ndliche Regelung enthielte, wonach die entsprechende Geb374hr in einer bestimmten H366he abgegolten werde. Jedenfalls f374r den Fall, dass der Vergleich eine solche ausdr374ckliche Regelung nicht enth344lt, stellt er keinen Vollstreckungstitel f374r die Gesch344ftsgeb374hr gegen den Dritten dar. Dies folgt schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die Gesch344ftsgeb374hr als eigenen bezifferten Gegens-tand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher H366he die Ge-sch344ftsgeb374hr auf die entstandene Verfahrensgeb374hr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des 247 15a Abs. 2 Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betrags-m344337igen Bezifferung des Anspruchs deutlich. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, " soweit wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht 205". 12 - 8 - 13 Im vorliegenden Vergleich ist nur die Verteilung der Kosten des Rechts-streits und des Vergleichs zwischen den Parteien tituliert. In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der Vergleichssumme, die an den Kl344ger zu zahlen ist, eingeschlossen sind, l344sst sich daraus nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde kann zur Bestimmung des Inhalts des Vergleichs auch nicht auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor Vergleichsschluss gestellten An-tr344ge zur374ckgegriffen werden. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs ma337gebend (vgl. Z366ller/St366ber, aaO, 247 794 Rn. 14a und 247 704 Rn. 5). cc) Eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr kann auch nicht nach 247 15a Abs. 2 Fall 3 RVG erfolgen. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden kann, was unter demselben Verfahren im Sinne des 247 15a Abs. 2 Fall 3 RVG zu ver-stehen ist. Im Streitfall bedarf diese Frage deshalb keiner Kl344rung, weil die Vor-aussetzungen der Anrechnung jedenfalls mangels einer betragsm344337igen Bezif-ferung der Gesch344ftsgeb374hr im Vergleich nicht gegeben sind. 14 W344re "das selbe Verfahren" im Sinne des 247 15a Abs. 2 Fall 3 RVG um-fassend als Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren zu verstehen, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in 247 15a Abs. 2 RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die Gesch344ftsgeb374hr im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Nur dann kann die Gesch344ftsgeb374hr vom Rechtspfleger betragsm344337ig im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfah-ren zur Anrechnung auf die Verfahrensgeb374hr in Ansatz gebracht werden. Die Parteien haben aber auf eine betragsm344337ige Festlegung der Gesch344ftsgeb374hr im Vergleich verzichtet. Auch im 334brigen l344sst sich dem Vergleich nicht ent-nehmen, ob die Gesch344ftsgeb374hr davon umfasst ist. Kommt die Berufung auf 15 - 9 - die Anrechnung hingegen nur dann in Frage, wenn beide Geb374hren im Kosten-festsetzungsverfahren geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76, Rn. 25), fehlt im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Gesch344ftsgeb374hr durch den Kl344ger im Kosten-festsetzungsverfahren. Kommt mithin eine Anrechnung nicht in Betracht, ist die Verfahrensgeb374hr - wie geschehen - ungeschm344lert festzusetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.03.2010 - 4 O 88/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2010 - I-25 W 298/10 -
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