BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/10 vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 2. Februar 2010 wird auf Kosten des Kl344-gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 150 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Eigent374mer eines Grundst374cks, das mit einem Wegerecht zugunsten des dahinter liegenden, im Eigentum seines Bruders stehenden Grund-st374cks belastet ist. 1 Die Mutter des Kl344gers, die Beklagte, 374berquert regelm344337ig dessen Grund-st374ck, um die Familie ihres zweiten Sohnes zu besuchen. In einer Schlichtungs-verhandlung verpflichtete sie sich, ein im Eigentum des Kl344gers stehendes Hoftor, welches beide Grundst374cke voneinander abgrenzt, nach dem Durchqueren seines Grundst374cks zu schlie337en und den Riegel vorzuschieben. 2 - 3 - 3 Nachdem die Beklagte das Tor mehrfach offen gelassen hatte, erteilte der Kl344ger ihr Hausverbot. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, sein Grundst374ck zu betreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig ver-worfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 200 nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer sei nach dem Interes-se des Kl344gers an der Unterlassung der St366rung zu bemessen. Es entspreche dem Geldbetrag, den er aufwenden m374sste, wenn er der Beklagten erlaubte, das Tor offen zu lassen. Da der Kl344ger mit einem Aufwand von nicht mehr als 150 200 eine Vorrichtung installieren k366nne, die das Tor, etwa durch Federkraft, nach dem 326ffnen automatisch schlie337e, beschr344nke sich seine Beschwer auf diesen Betrag. 4 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es. 5 1. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch liegt der Zu-lassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt, dass sich die Beschwer der klagende Partei bei Abweisung einer Unterlassungsklage nach ihrem Interesse an der Unterlassung der St366rung be- 6 - 4 - misst, und dass dieses Interesse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gem344337 247 3 ZPO zu bestimmen ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 98/07, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. 2. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht das Interesse des Kl344gers an der Unterlassung der St366rung nach den Kosten bemessen hat, die der Kl344ger zur Vermeidung der St366rung aufwenden m374sste, statt auf die durch die St366rung eintretende Wertminderung des Grundst374cks abzustellen. 7 Richtig ist zwar, dass die Wertminderung, die das Grundst374ck der kl344geri-schen Partei durch die zu unterlassende St366rung erleidet, einen geeigneten An-haltspunkt f374r die Bemessung der Beschwer darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZR 251/08, GuT 2010, 128; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). L344sst sich diese aber - etwa wegen des Bagatellcharak-ters der St366rung - nur schwer ermitteln, w344hrend gleichzeitig feststeht, dass der Kl344ger die Beeintr344chtigung mit verh344ltnism344337ig geringem Aufwand abwehren kann, ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn sein Interesse an dem Erfolg der Unterlassungsklage nach diesen Kosten bemessen wird. 8 So verh344lt es sich auch hier. Der Annahme des Berufungsgerichts, die von dem Verhalten der Beklagten ausgehende St366rung lasse sich mit einem Kosten-aufwand von h366chstens 150 200 durch Anbringen einer automatischen Schlie337ein-richtung f374r das Hoftor abwehren, tritt die Rechtsbeschwerde in tats344chlicher Hin-sicht nicht entgegen; sie legt auch nicht dar, dass und warum dennoch eine h366he-re Wertminderung des Grundst374cks und damit eine h366here Beschwer des Kl344gers in Betracht kommt. Die blo337e Behauptung, die aus dem Verhalten der Beklagten folgende Wertminderung des Grundst374cks betrage mindestens 20.000 200, gen374gt 9 - 5 - nicht. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde unberech-tigt, das Berufungsgericht habe das Interesse des Kl344gers an der 304nderung der erstinstanzlichen Entscheidung in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise mit maximal 150 200 bemessen. b) Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kl344ger schlie337lich nicht in seinem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 10 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Verfah-rensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Er gew344hrt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgr374nden auch nicht mit jedem Einzelvor-bringen auseinandersetzen; vielmehr ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass es von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umst344nde deutlich machen, dass tats344chliches Vorbringen oder Rechtsausf374hrungen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 54, 86, 91 f.; 85, 386, 404; BVerfG NJW-RR 1995, 1033, 1034). 11 Dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Kl344gers eingegangen ist, er f374hle sich von der Beklagten zus344tzlich dadurch gest366rt, dass sie das Wege-recht nutze, um sich auf seinem Grundst374ck aufzuhalten und dort l344nger andau-ernde Gespr344che zu f374hren, l344sst demnach nicht den Schluss auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu. N344her liegt die Annahme, dass das Gericht den Vor-trag aus Gr374nden des materiellen Rechts f374r unerheblich gehalten und ihn deswe-gen unerw344hnt gelassen hat. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass das Hausverbot, welches der Kl344ger durchsetzen m366chte, in der Klage-schrift nur mit der Weigerung der Beklagten begr374ndet worden ist, das Hoftor bei 12 - 6 - Betreten und Verlassen des kl344gerischen Grundst374cks zu schlie337en. Dass er sich daneben durch andere Verhaltensweisen der Beklagten gest366rt f374hlt, hat der Kl344-ger erstmals in zweiter Instanz, und dort auch nicht in der Berufungsbegr374ndung, sondern aus Anlass eines nachfolgenden gerichtlichen Hinweises zur Darlegung seiner Beschwer vorgebracht. Das Berufungsgericht durfte hieraus folgern, dass die auf 247 1004 BGB gest374tzte Klage nur wegen der von dem offen gelassenen Hoftor ausgehenden St366rungen erhoben worden ist, sonstige Verhaltensweisen der Beklagten also nicht streitgegenst344ndlich und damit f374r die Bemessung der Beschwer des Kl344gers unma337geblich sind (vgl. zu dem Streitgegenstand einer Unterlassungsklage Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 12.05.2009 - 43 C 226/09 - LG Gie337en, Entscheidung vom 02.02.2010 - 1 S 220/09 -
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