BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 45/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert betr344gt 35.528 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz aus einem beendeten Mietverh344lt-nis. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist der Kl344gerin, die sich als Rechtsanw344ltin selbst vertritt, am 8. Februar 2010 zu-gestellt worden. Die Kl344gerin hat am 9. Februar 2010 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2010 hat sie beantragt, die am 8. April 2010 ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist wegen Arbeitsbelastung um einen Monat zu verl344n-gern. Nach dem gerichtlichen Eingangsstempel ist der Verl344ngerungsantrag erst am 9. April 2010 beim Berufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie habe den Verl344ngerungsantrag am 8. April 2010 zwischen 10.30 Uhr und 11 Uhr im Beisein eines Mandanten, mit dem sie zuvor einen Gerichtstermin in einem anderen Geb344ude des Berufungs-gerichts wahrgenommen habe, in den Briefkasten des Berufungsgerichts im Neubau am Mathildenplatz eingeworfen. Sie hat eine eidesstattliche Versiche-rung ihres Mandanten vorgelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegr374ndung ist am 10. Mai 2010 (Montag) beim Beru-fungsgericht eingegangen. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 4 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn die angegriffene Ent-scheidung verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch der Kl344gerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten In- 6 - 4 - stanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils mwN). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht missachtet, weil es ohne die erforderlichen Nachforschungen davon ausgegangen ist, dass der (erstmalige) Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung entsprechend dem gerichtlichen Eingangsstempel erst am 9. April und somit versp344tet einge-gangen ist. a) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einrei-chung eines Fristverl344ngerungsantrags - wird im Regelfall durch den Eingangs-stempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftst374ck nachgewiesen (247 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis des Gegenteils, der die volle 334berzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang erfordert, ist aber zul344ssig. Die Kl344gerin hatte sich hier ausdr374cklich darauf berufen, dass sie den Schriftsatz - entgegen dem gerichtlichen Stempelaufdruck - bereits am 8. April 2010 und damit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Ange-sichts der Beweisnot der betroffenen Partei d374rfen die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht 374berspannt werden, denn der Au337enstehende hat in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des Nachtbriefkastens und die Ab-l344ufe bei dessen Leerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es deshalb zun344chst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufkl344rung erfor-derlichen Ma337nahmen zu ergreifen und dienstliche 304u337erungen der f374r die Lee-rung des Briefkastens zust344ndigen Beamten 374ber seine Funktionst374chtigkeit im fraglichen Zeitpunkt herbeizuf374hren (BGH, Urteil vom 30. M344rz 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 b; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehler-haft unterlassen. 7 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat ferner der von der Kl344gerin vorgelegten ei-desstattlichen Versicherung ihres Mandanten B. und ihrem Vorbrin-gen zu den Abl344ufen am 8. April 2010 unter Versto337 gegen seine Aufkl344rungs-pflicht keine Bedeutung beigemessen. Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie habe am fraglichen Tag in einem anderen Geb344ude des Berufungsgerichts einen Ge-richtstermin im Beisein ihres Mandanten wahrgenommen; anschlie337end sei sie mit ihm noch zum Gerichtsbriefkasten am Mathildenplatz gefahren und habe dort den Verl344ngerungsantrag eingeworfen. Diesen Vortrag hat die Kl344gerin durch Vorlage ihrer Ladung als Prozessbevollm344chtigte zum dem auf diesen Tag anberaumten Termin in dem Rechtsstreit ihres Mandanten, des gerichtli-chen Sitzungsprotokolls vom 8. April 2010 in jener Sache sowie der eidesstattli-chen Versicherung ihres Mandanten belegt. Dieser hat best344tigt, dass er am fraglichen Tag mit der Kl344gerin nach einem Gerichtstermin in eigener Sache noch zu einem anderen Gerichtsbriefkasten in D. gefahren sei, in den die Kl344gerin ein von ihr als fristgebunden bezeichnetes Schriftst374ck eingeworfen habe. 8 Damit spricht einiges daf374r, dass die Kl344gerin den Fristverl344ngerungsan-trag tats344chlich am 8. April 2010 und somit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkas-ten eingeworfen hat. Soweit das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Anga-ben in der eidesstattlichen Versicherung zweifelte, h344tte es den Mandanten der Kl344gerin als Zeugen vernehmen m374ssen; in der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ist regelm344337ig der Antrag zu sehen, denjenigen, der die eides-stattlichen Versicherung abgegeben hat, als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217 Rn. 9 mwN). Soweit das Berufungsgericht an der Darstellung der Kl344gerin deshalb Zweifel hegte, weil es sich bei dem nach der vorgelegten eidesstattlichen Versi-cherung am 8. April 2010 in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfe-nen Schriftst374ck nicht um den Verl344ngerungsantrag in der vorliegenden Sache, 9 - 6 - sondern um ein anderes Schriftst374ck gehandelt haben k366nnte, w344re es erforder-lich gewesen, die Kl344gerin hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, noch bestehende Zweifel zumindest im Rahmen einer Anh366rung nach 247 141 ZPO auszur344umen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 14.01.2010 - 350 C 63/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.05.2010 - 6 S 27/10 -
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