BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 4 5 / 11 vom 26 . April 20 12 in de r Wohnungseigentumssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 26 . April 20 12 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: D ie Rechtsb eschwerde gegen den Beschl uss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2 0. Januar 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen . Der Gegenstandswert de s Rechtsb eschwe rde verfahrens beträgt 2 . 063,46 . Gründe: I. D ie Kläger legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das ihnen am 16. September 2010 zugestellt worden war , Berufung ein und begründeten di e- se mit einem am 17. November 2010 (Mittwoch) bei dem Landgericht ei ng e- gangenen Schriftsatz. Gegen die Versäumung der B erufungsbegründungsfrist haben s ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu unter anderem ausgeführt : D ie Berufungsbegründung sei am 15. November 2010 fertiggestellt gewesen . Ihre Prozessbe vollmächtigte habe die Bürovorsteherin angewiesen, den Schriftsatz vorab per Fax an das Landgericht zu übersenden ; ein entsprechender Erledigungsvermerk sei vorhanden. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Wiedereinsetzung santrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Kläger. II. D as Berufungsgericht meint, die Kläger seien nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. B ei einer Überprüfung der Fristen in d en Abendstunden des 15. November 2010 hätte auffallen müssen, dass der - ausweislich des Wiedereinsetzungsvorbringens sonst übliche - Nachweis über die Faxversendung in der Akte gefehlt habe. Es habe daher nicht auf den Erledigungsvermerk vertraut werden d ürfen. I II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. B GH, Beschluss vom 7. Mai 2003 XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). D a s ist namentlich der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296). So liegt es hier . Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung ausschließlich darauf, dass bei der Fristenkontrolle am Abend des 15. November 2010 das Fehlen eines Sendeprotokolls nicht bemerkt worden sei . Vollständig unerwähnt lässt es , dass vo n den Klägern zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch vorgetragen worden ist, ihre Prozessbevollmächtigte habe jedenfalls d a- 2 3 4 5 - 4 - rauf vertrauen dürfen, dass die Anweisung, die Berufungsbegründung auch per Post zu versenden, ausgeführt worden sei, da di e hierfür zuständige Büroang e- stellte dies als erledigt vermerkt habe. Bei Berücksichtigung dieses Vor b r ingens hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung nicht mit der gegebenen B e- gründung versagen dürfen. War vorgesehen, die Berufungsbegründung auch a uf dem Postweg an das Berufungsgericht zu übermitteln , handelte es sich bei der Ü bersendung per Telefax um eine überobligatorische Maßnahme, für die keine besonderen Sorgfaltsanforderungen aufgestellt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 139/11, NJW - RR 2011 , 1686, 1687 Rn. 9; siehe auch Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 V ZB 62/03, NJW RR 2004, 1217, 1218). Das gilt auch , wenn der rechtzeitige Posteingang bei Gericht unterblieben ist. Das Übergehen des Vortrags zum Postversand v erletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder sollte das Berufungsgericht ihn für rechtlich unerheblich gehalten haben deren A n- spruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ; dieser verbietet es den Gerichten, die Anforderu n- gen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu überspann en . D er Verstoß führt unabhängig davon , ob er sich auf das Endergebnis auswirkt, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 II ZB 6/08, NJW 2009, 1083, 1084). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Rech t versagt worden ist. a) Die Prozessbevollmächtigt e der Kläger durfte sich nur dann auf den Erledigungsvermerk hinsichtlich des Postversand s verlassen, wenn sie infolge der Kanzleiorganisation davon ausgehen konnte , dass dieser zu einem Zei t- 6 7 8 - 5 - punkt angebra cht w orden war , zu dem die Angestellte a lles Erforderliche zur Fristwahrung auf dem Postweg veranlasst h a tte . Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs muss der Prozessbevollm ächtigte bei fristwa h- renden Schriftsätzen, die per Post versandt werde n, sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende M aßnahme durchgeführt wo r- den ist. Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der Sc hrif t- satz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Stelle Adressaten ist (vgl. BGH , Beschluss vom 12. April 2011 VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f.; Beschluss vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, NJW 1997, 3 446 f . ). Dass das Büro der Prozessbevollmächtigten entsprechend organisiert ist und damit ein Organisationsverschulden als Grund für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung per Post ausscheidet, lässt sich dem Wiedereinse t- zungsantrag nicht entne hmen. In der eidesstattlichen Versicherung der für den Postversand zuständigen Angestellten heißt es lediglich, der Postausgang sei rde n . Das lässt nicht erkenn en , wo innerhalb der Kanzlei sich der Schriftsatz bei Anbringung des Erledigungsve r- merks befindet. Entsprechende Angaben enthält auch die Rechtsbeschwerde nicht. Zudem wäre eine Nachholung dieser Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht möglich. Wird die Fristversäumung auf ein Verschulden des 9 - 6 - Bürope rsonals gestützt, muss bereits der Wiedereinsetzungsantrag die Büroo r- ganisation des Anwalts erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181; Beschluss vom 26. Mai 1994 III ZB 16/93, Rn. 13 f., juris ; BGH Besc hluss vom 27. September 1989 IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316 ). Für einen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) besteht nur Anlass, wenn Details im Organisationsablauf der Erläuterung oder der Vervollständigung bedürfen. Eine unzureichende Büroo rganisation wäre für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht zw ar nicht ursächlich gew esen , wenn glaubhaft gemacht wäre, dass die Berufungsbegründung am 15. November 2010 tatsächlich zur Post gegeben worden ist. Das ist aber nicht der Fall . Die fü r den Postversand zuständige Angestellte kann sich ausweislich ihrer eide s- e- dar an erinnern, we l- che Schriftsätze sie an diesem Tag zur Post gebracht hat, sondern nur aus den üblichen Abläufen in der Kanzlei schlussfolgern , dass die Berufungsbegrü n- dung dabei gewesen sein müsse . b) Die Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte auf die Fristwahrung auch nicht aufgrund des Vermerk s üb er die Übermittlung der Berufungsb e- gründung per Fax vertrauen. D ie Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte bei der abendlichen Kontrolle der Fristenerledigung de n fehlende n Sendebericht bemerken müssen, überspannt nach den hier gegebenen Umständen nicht d ie Anforderungen an die anwaltlichen P flichten. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages a n- hand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft üb erprüft wird; erforderlich ist dabei eine nochmalige, selbständige Prüfung (BGH, B e- 10 11 12 - 7 - schluss vom 13. Sep tember 2007 III ZB 26/ 07, FamRZ 2007, 1879, 1880 Rn. 15; Beschluss vom 11. September 2007 XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498 Rn. 13). Schon wegen die ser Prüfungspflicht durfte sich die Prozessb e- vollmächtigte der Kläger die die abendliche Prüfung selbst übernommen ha t- te nicht allein auf den Erledigungsvermerk verlassen. Hinzu kommt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch wiederum keine B ü- roorganisatio n erkennen lässt, die eine wirksame Fristen kontrolle durch die A n- gestellten sicherstellt. E i n e s olche erfordert grundsätz lich d ie allgemeine Kan z- leianweisung, nach der Übermittlung e ine s Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob di e Übermittlung vollständig und an den ric h- tigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen . Fehlt es an einer allgemeinen Anweisung, muss sich die Einze l- anweisung, einen bestimmten Schriftsatz sogleich per Telefa x abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken; die Kanzleiangestellte ist also zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, 2368 Rn. 13 mwN). Vortrag, aus dem sich ergibt, dass die Prozessbevollmächtige eine solche - allgemeine oder einzelfallbezogene - Anweisung erteilt hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Kann somit nicht von e iner wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden, musste die Anwältin sie bei der Pr ü- fung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend selbst durchführen, mithin auch das Sendeprotokoll überprüfen. 13 - 8 - IV. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 24.08.2010 - 8a C 6/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 20.01.2011 - 1 S 270/10 - 14
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