BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 4 5 / 1 2 vom 30 . A u gust 20 1 2 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30 . A u gust 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschlu ss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Februar 2012 aufgehoben . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts S chweinfurt vom 1 3. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in al len Instanzen werden de r Stadt Schweinfurt auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wur de am 1 2. Oktober 2011 in einem Nagelstudio festgenommen, in welchem er ohne Erlaubnis arbeitete. Er besitzt keine Aufenthaltsberechtigung für das Bunde s- gebiet . 1 - 3 - A uf Antrag der Be teiligten zu 2 (Behörde) hat das Amtsgericht am 1 3. Oktober 2011 Sicherungs haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. An diesem Tag hat der Betroffene einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerde, die d er Betroffene nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 auf die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung über den 15. November 2011 hinaus gerichtet hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Hierg e- gen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwe rde; die B eteiligte zu 2 beantragt de ren Zurückweisung. II. Das Beschwerdegericht meint, die ausstehende Entscheidung über den Asylantrag des Betroffenen habe der Fortdauer der Haft über den 15. November 2011 hinaus nicht entgegengestanden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG aF wäre nur zum Tragen gekommen, wenn allein der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF vorgelegen hätte. Das Amtsgericht habe die Haftanordnung aber auch auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF ge stützt . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1. a) Die über den 15. November 2011 hinausgehende Inhaftierung des Betroffenen war schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Hafta n- trags ist eine in jeder L age des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Ve r- fahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, 2 3 4 5 - 4 - FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftant rag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zwe i- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erfo r- derlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der no t- wendigen Haftdauer (§ 41 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß g e- gen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. Apri l 2011 V ZB 133/10, Rn. 7, juris). Die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Darlegungen mü s- sen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerfo r- meln und Textbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktob er 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene ab geschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land übl i- cherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, aaO ). b) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht . aa) E r enthält keine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nac h- vollziehbare Prognose, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des 6 7 8 - 5 - Betroffenen gerechnet werden kann. Darlegungen , welche konkreten Schritte im Fall des Betroffenen geplant waren, um dessen Abschiebung nach Vietnam vorzuberei ten, und wie viel Zeit diese erfahrungsgemäß in Anspruch nehmen, enthält er nicht. Die Angabe im Haftantrag, die beantragte Haftdauer sei erfo r- der Abschiebung vorzubereiten (z.B. Beschaffung eines Passes oder Passe r- r- formel und damit unzureichend. Entsprechende Ausführungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts seine Identität verschleierte . Zum einen enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die beantragte Dauer der Haft zu begründen. Zum anderen ist die Haft auch in einem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb v on drei M o- naten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzög e- rungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, B e- schluss vom 30. Juni 2011 V ZB 139/11, Rn. 5, juris). Auch dies ist in dem Haftantrag darzulegen. Andernfalls kommt eine Haftanordnung ungeachtet fa l- scher oder fehlender Angaben des Betroffenen nicht in Betracht; denn die A b- schiebungshaft ist nur zur Sicherung der Abschiebung zulä ssig; sie darf nicht als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 , Rn. 22). Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der Ve r- haftung des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschrä n- ken , eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen. 9 10 11 - 6 - bb ) Da zu den Abschiebungsvoraussetzungen das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gehör t, muss der Haftantrag auch hierzu nachvollziehbare Angaben enthalten, wenn für den Haftrichter erkennbar ist , dass gegen den Betroffenen ein strafrechtl i- ches Ermittlungsve rfahren anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 V ZB 167/11, NJW 2012 , 2448, Rn. 8 ; Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 , Rn. 9 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 , Rn. 12) . Solche Angaben fehlt en hier, obwohl sich aus den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen ergab, das s der Betroff e- ne wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und wegen Ausweismissbrauchs vorläufig festgenommen und als Beschuldigter verno m- men worden war. c ) D ie Mä ngel des Haftantrags wäre n zwar - mit Wirkung für die Zukunft - gehei lt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 61/11, Rn. 8, juris; Beschluss v om 6. Oktober 2011 V ZB 188/11, Rn. 12 f., juris). Hierzu ist es aber nicht gekommen. 2. Rechtswidrig war die Haftanordnung für die Zeit nach dem 15. N o- vember 2011 auch deshalb, weil der Asylantrag des Betroffenen ein Hafthi n- dernis darstellte, nachdem der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war . Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht , § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG (hier in der bis zum 26. November 2011 gültigen Fassung) komme nur zum Tragen, wenn die Haftanordnung allein auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 12 13 14 - 7 - Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF gestützt worden sei . Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 AsylVfG regelt die Folgen eines aus der Siche rungsh aft heraus gestellten Asy l- antrags. Zwischen den Haftgründen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF (unerlaubte Einreise) einerseits und des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 4 Au f- enthG aF andererseits differenziert sie nur hinsichtlich der Fortdauer de r Haft. Hat der Asylsuchende sich vor seiner Antragstellung nach der unerlaubten Ei n- reise noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten, ist er unmittelbar nach Stellung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen ( Umkeh r- schluss aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 u. 5 AsylVfG ; vgl. HK - AuslR/Wolff, § 14 AsylVfG Rn. 7 ). Andernfalls bleibt der Asylantrag zunächst ohne Folgen für die Haftfortdauer. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 A sylVf G endet die Abschiebungshaft jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags bei dem Bundesamt, es sei denn, es wurde ein bestimmtes Auf - oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Differenzierung nach Haftg ründen enthält dieser Teil der Vorschrift nicht. Eine solche entspräche auch nicht ihrem Sinn und Zweck. Ein laufendes Asylverfahren steht der Abschiebung des A n- tragstellers entgegen ( vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG). Es hindert damit grundsätzlich die Anordnung und den Fortbestand von Abschiebungshaft. Hiervon macht das Gesetz in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine Ausnahme, um der missbräuchl i- chen Stellung offenkundig aussichtsloser Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus zu be gegnen (vgl. BT - Drucks. 13/4948 S. 10 f.). D abei begrenzt es die Ausnahme auf Fälle, in denen d as B undesamt innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Asylantrags zu d er Entscheidung gelangt , dass der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist . Ist dies nicht der Fall und feh lt es auch an einem Auf - oder Wiederaufnahmeersuchen im Sinne der Vorschrift , ist der Asylsuchende , unabhängig davon, auf welchem Haftgrund die gegen ihn 15 - 8 - angeordnete Sicherungshaft beruht, unverzüglich freizulassen (vgl. BT - Drucks. 13/4948 S. 11 sowie Renn er, Ausländer recht, 8. Aufl., § 14 AsylVfG Rn. 21 ). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u nd 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 A bs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.10.2011 - 3 XIV 276/11 (B) - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.02.2012 - 41 T 179/11 - 16
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