BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 45/12 vom 18. Juli 20 13 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 a) Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konk urrenzunterne h- mer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit au f- nehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. b) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 201 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begr ündung der Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwe rdeverfahren wird auf 3 . 36 0 ,36 Gründe: I. Die Klägerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das insb e- sondere Vermögensanlagen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt. Der Beklagte war für sie aufgrund eines unter dem 25. Mai/3. Juli 2007 abg e- schloss enen, vom Beklagten gekündigten Vermögensberater - Vertrags als Ha n- 1 - 3 - delsvertreter tätig. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlter Provisionsvorschüsse in Höhe von 16.801,78 Zinsen und Mahnauslagen sowie die Rückzah lung eines dem Beklagten g e- währten Darlehens in Höhe von 3.052,47 Ziffer I. Abs. 5 des genannten Vermögensberater - Vertrags lautet wie folgt: " Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der Ve r- mögensberater vor der Aufnahme eine r solchen Tätigkeit schrif t- lich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtl i- che für die beabsichtigte Tätigkei t maßgebenden Umstände offe n- zulegen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterl a- gen, die sich bestimmend auf den Inhalt d ieser beabsichtigten T ä- tigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Täti g- keit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden. Ein Verstoß hie r- gegen stellt einen schwe rwiegenden Vertrauensb ruch dar." Ziffer V. Abs. 1 dieses Vertrags bestimmt : " Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesel l- schaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgegeben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermi ttlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwe r- ben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Ku n- den der Gesellschaft oder di es alles auch nur zu versuchen." Der Beklagte h at in erster Instanz die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei. Das Landgericht hat der Klage nahezu vollständig stattgeg eben. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt , dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er öffnet ist . 2 3 4 5 - 4 - Der Beklagte hat gegen d ieses Urteil Berufung eingelegt, die sich nicht gegen die Verurteilung zur Darlehensrü ckzahlung richtet, und in der Berufung s- begründung erneut die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Da s Berufungs gericht ist in ein Vorabverfahren nach § 17a GVG eingetreten und hat durch Beschluss ausgesprochen, dass der Rechtsweg zu den ordent lichen G e- richten eröffnet ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Berufungs gericht zugela s- sen. Der Senat hat dem Beklagten auf dessen Antrag Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den genannten Beschluss bewilligt . Ferner hat der Senat dem Beklagten nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. D er Beklagte beantragt, ihm auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwer de zu gewähren. In der Sa che verfolgt der Beklagte sein B egehren weiter , die B e- schreitung des Rechtsweg s zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Arbeitsg ericht zu verweisen. Die Klägerin beantragt, die Rechtsb eschwerde des Beklagten zurückz u- weisen. II. 1. Dem Beklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Der Beklagte war aufgrund seiner zur Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO zu begründen , 6 7 8 9 10 - 5 - § 233 ZPO ; er hat die Wiedereinsetzung auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses beantrag t und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und - nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auc h im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. a) Das Berufungs gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gemäß § 13 GVG e r- öffnet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a A rbGG seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbei t- nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Um eine solche bürgerl i- che Rechtsstreitigkeit gehe es im Streitf all nicht, da der Bek lagte nicht Ang e- stellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewesen sei. Eine Zuständigkeit der Arbeitsg e- richte ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 ArbGG. Es fehle bereits an der von § 5 Abs. 3 ArbGG aufgestellten ersten Voraussetzung, denn der Beklagte geh ö- re nicht zu dem Personenkreis, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden könne. Keine der von § 92a HGB vorgesehenen Varianten s ei einschlägig; weder sei der B e- klagte ein Handelsvertreter, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer habe tätig wer den dürfe n , noch sei es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlan g- ten Tätigkeit nicht möglich gewesen, für weitere Unternehmer tätig z u werden . Die Regelungen des Vermögens berater - V ertrags vom 25. Mai /3. Juli 2007 ergäben nicht, dass e s dem Beklagten versagt gewesen sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Ziffer I. Abs. 5 dieses Vertrags enthalte ein so l- 11 12 13 14 - 6 - ches Tätigkeitsverbot n icht. Mit der Klausel werde dem Handelsvertreter z u- nächst lediglich eine Anzeige - und Offenlegungspflicht auferlegt. Diese Pflichten erschwerten zwar die Aufnahme anderweitiger Tätigkeiten. Entschei dend sei aber , dass die Aufnahme der anderweitigen Tätigke it nicht von einer Einwill i- gung der Klägerin abhängig gemacht werde. Einf irmenvertreter kraft Vertrags werde der Handelsvertreter nicht bereits dadurch, dass er lediglich für die Frist von 21 Tagen an der Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit gehindert se i. Ein Tätigkeitsverbot ergebe sich ebenso wenig aus der unter Ziffer V . Abs. 1 des Vertrags enthaltenen Regelung. Diese statuiere ein bloßes Kon ku r- renzverbot, das über die sich aus § 86 Abs. 1 HGB ergebenden Pflichten zur Interessenwahrung nicht hinaus gehe. Der Beklagte sei für d ie Klägerin auch nicht als Einfi rmenvertreter kraft W eisung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB tätig gewesen. Die vorliege n- den vertraglichen Regelung en ließen weder auf eine organisatorische noch auf eine zeitliche Einbindu ng des Beklagten schließen, die ihm ein Tätigwerden für andere Unternehmer faktisch unmöglich gemacht habe . Dass die Vertrag s- durchführung dazu geführt hätte, dass der Beklagte allein für die Klägerin habe tätig werden können, sei nicht ersichtlich. b) D iese Be urteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überpr ü- fung stand. a a ) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerl i- chen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwa l- tungsbehörden oder Verwalt ungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich z u- ständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeit en zwischen Arbei t- 15 16 17 18 - 7 - nehmern und Arbeit gebern . Als A ngestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt g e- mäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbei t- nehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, w enn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistu n- gen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer währen d dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen h a- ben. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im V erhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich g e- schlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Sat z 1 ArbGG g e- nannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Pers o- nen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln ( vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 23; B e- schluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001, 42, 44 m.w.N.). b b ) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte sei ni cht Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewe sen, wird dies von der Re chtsb e- schwerde hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. c c ) Ohne Erfolg macht die Rech tsbeschwerde geltend, der Beklagte sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB einzustufen . 19 20 - 8 - (1 ) Zu d em Personenkreis , fü r den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, geh ö- ren Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unt ernehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmen vertreter kraft Vertrags, vgl. BT - Drucks . 1/3856, S. 40), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Weisung, vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertr e- ter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübu ng einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tä tigke itsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22, m.w.N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil da durch nicht die Möglichkeit ausg e- schlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. Em de, Vertrieb s- recht, 2. Aufl., § 92a Rn. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß § 92a Abs. 2 HGB, Entsprechendes. (2 ) G emessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln des Vermögensberater - Vertrags vom 25. Mai/3. Juli 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, 21 22 - 9 - weshalb hieraus keine Einstufung des Bekla gten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92a HGB resultiert. (a) Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I. Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbst ätigkeit gene rell, von dem in Ziffer I. Abs. 5 Satz 3 g e- nannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufn ahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige und der Vorlage näher bezeichn e- ter Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Ei n- gang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Ers chw e- rungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden . Soweit der Beklag te nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I. Abs. 5 gehi n- dert war , für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsau f- nahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist a b- warten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertra g- liches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzune h- men. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die darin liegt, dass der B e- klagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden k onnte , d ie mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht ei n- verstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er in se i- ner Stellung am stärksten e inem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenve r- treter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeit s- kraft und - zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig a b- hängig ist (vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40). So lieg t der Fall hier angesichts der 23 - 10 - lediglich 21 - tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin b e- züglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht . Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Zusammenhan g dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer I. Abs. 5 des Verm ö- gensberater - Vertrags vom 25. Mai/3. Juli 2007 wirksam sind, insbesondere e i- ner etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten. (b) Der Beklagte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe schwerde auch nicht aufgrund der Klauseln in Ziffer V. Abs. 1 des Vermögensbe rater - Vertrags vom 25. Mai/3. Juli 2007 als Einfi rmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen. Es kann im vorliegenden Zusamme n- hang dahinstehen, ob mi t dieser vertraglichen Regelung lediglich ein Konku r- renzverbot in dem Umfang statuiert wird, wi e es sich bereits aus § 86 Abs. 1 HGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61; BGH, Beschluss vom 25. September 1990 - KVR 2 /89, BGHZ 112, 218, 221 - Pa uschalreisen - Vermittlung ; BAGE 93, 112, 127 m.w.N. ) , oder ob sie ein T ä- tigkeits verbot enthält , das über das sich aus § 86 Abs. 1 HGB ergebende Ko n- kurrenzverbot hinausgeht. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, reicht dies fü r die Annahme eines vertraglichen T ätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB nicht aus, weil dadurch jedenfalls nicht die Möglichkeit au s- geschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs a u ßerhalb der Vermittlung von Verm ögensanlagen tätig zu werd en (vgl. BGH, B e schluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22, zu einem ve r- einbarten Konkurrenzverbot). Insoweit kann dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer V . Abs. 1 des Vermöge nsberater - Vertrags vom 25 . Ma i/ 3. Juli 2007 wirksam sind, insbesondere einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten. 24 25 - 11 - (3 ) Ohne Erfolg rügt d ie Rechtsbeschwerde des Weiteren mit einer Ve r- fahrensrüge aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe von den Parteien in den Ta tsacheninstanzen vorgelegte Anlagen nicht gewürdigt, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte als Regionalgeschäftsstellenleiter seine frühere Berufstätigkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht habe fortführen dürfen, und ihm untersagt gewesen se i, eine anderweitige Berufstätigkeit neu aufzunehmen . Der Senat hat diese Verfahrensrüge , die möglicherweise auch relevant sein könnte für die Beurteilung, ob der Beklagte als Einfi r menvertreter kraft Weisung zu beurteilen ist, geprüft und nicht für durch g reifend erachtet, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO. (4) Keinen Erfolg hat die R echtsbeschwerde , soweit sie die von der Kl ä- gerin gegenüber der Au skunftsstelle über den Versiche rungs - / Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. AVA D am 30. Juni 2011 abgegebene Auskunft als Indiz dafür berücksichtigt wissen will, dass der Beklagte während der Vertragslaufzeit nicht für weitere Unternehmer tätig werden durfte. In dieser der genannten Selbsthilfeeinrichtung am Ende der Vertragslaufzeit erteilte n Auskunft hat die Klägerin den Beklag ten als " Ausschließlichkeitsagent gemäß §§ 84/92 HGB " und nicht als " Mehrfac h- vertreter gemäß §§ 84/92 HGB " eingestuft. Das Berufungsgericht hat diese Auskunft dahingehend gewürdigt, sie belege allenfalls, dass der Beklagte - entsprechend dem ver einbarten Konkurrenz verbot - hinsichtlich der von der Klägerin angebotenen Produkte ausschließlich für diese tätig geworden sei, nicht hingegen, dass der Beklagte generell ausschließlich als Handelsvertreter für die Klä gerin tätig werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt (BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 438/11, NJW 2012, 2885 Rn. 12), nur eingeschränkt zu überprüfen (vg l. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11 ) . Sie ist in diesem Rahmen 26 27 - 12 - vor dem Hintergrund der abweichenden Vereinbarungen im V ermögensberater - Vertrag vom 25. Mai/3. Juli 2007 nicht zu beanstanden. (5) Ebenfalls keinen Erfo lg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie den Umstand, dass der Beklagte für seine Tätigkeit bei der Kläger in nach § 34d Abs. 4 GewO keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedurfte , als Indiz dafür b e- rücksichtigt wissen will, dass der Beklagte während der Vert ragslaufzeit nicht für weitere Unternehmer tätig werden durfte. Nach § 34d Abs. 4 GewO bedarf ein Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO , wenn er (1.) seine Tätigkeit als Ver sicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines, oder wenn die Ve r- sicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum G e- schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und (2.) durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird. Das Berufungsgericht hat d er En t- behrlichkeit der gewerberechtlichen Erlaubnis keine indizielle Wirkung da hing e- hend beigemessen, dass der Beklagte durch den mit der Klägerin abgeschlo s- senen Vertrag oder faktisch an einer Tätigkeit als Handelsvertreter für andere nicht konkurrierende Unternehmen gehindert gewesen sei. Diese tatrichterliche 28 - 13 - Wür digung lässt unter Berücksichtigung des Ums tands, dass sich § 34d GewO speziell mit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, nicht mit der Tätigkeit als Handelsvertreter generell befasst, keine Rechtsfehler erkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabest ari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 29.09.2011 - 7 O 2820/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 1750/11 - 29
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