BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 45/12 vom 19. März 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91a, 314, 511 a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228). b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich g egen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei z u- sammen mit ihrem Streitgenossen Beru fung einlegt und sich der Streitg e- nosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht. BGH, Beschluss vom 1 9. März 2013 - VIII ZB 45/12 - LG Koblenz AG Linz a. Rhein - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschl ossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de r 14. Zivilkammer de s Landgerichts Koblenz vom 13. August 2012 wird als unzulässig verworfen. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gericht s- kosten und außergerichtlichen Kosten d es Klägers haben die B e- klagten als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte zu 1 weitere 9/10 alleine zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird für die Bekla g- te zu 1 auf bis 3 . 0 00 , für den t- gesetzt. Gründe: I. D er Kläger hat die Beklagten vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung (Klageantrag Ziffer 1) in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er von der Beklagten zu 1 als Mie terin Zahlung rückständiger 1 - 3 - (Klageantrag Zi f- fer 2) sowie Erstattung a ußergerichtlicher Anwaltskosten Kündigung des Mietverhältnisses (Klageantrag Ziffer 3) , jeweils ne bst Zinsen , v erlangt. Nachdem die Beklagte zu 1 den rückständigen Betrag von 3.767,96 vollständig ausgeglichen hatte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs - und He r- ausgabeverlangens sowie hinsich tlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - - für erl e- digt erklärt . Dem hat sich der er st - und zweitinstanzliche Prozessbevollmächti g- te der Beklagten ausweislich des Verhandlungsprotokolls ang eschlossen. Dort sind folgende Erklärungen protokolliert : " Klägervertreter erklärt die Anträge zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 28.07.2011 für erledigt. Beklagtenvertreter stimmt insoweit zu. Klägervertreter stell t die Anträge au s dem Schriftsatz vom 28.07.2011 (Bl. 36 d. A. ) und den Antrag zu Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 02.05.2011. Beklagtenvertreter beantragt Klagabweisung. " Das Amtsgericht hat im Tatbestand seines Urteils vom 14. Oktober 2011 festgest ellt, dass die Parteien die Räumungs - und Herausgabeklage sowie die a- ben , und hat insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten der Beklagten getroffen , denen es eine ge samtschuldnerische Kostentragung s- pflicht von 85 % auferlegt hat . Weiter hat es die Beklagte zu 1 zur Zahlung von zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltsko s- sowie zur Tragung weiterer 10 % der Kosten des Rechtsstreits verurteilt ; die weitergehende Klage hat es abgewiesen . 2 - 4 - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel eing e- legt, eine Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zu 1 und eine vollständige Kostentragung d urch den Kläger zu erreichen. Außerdem hat die Beklagte zu 1 widerklagend den Kläger auf in Anspruch genommen und darüber hinaus die Feststellung begehrt, das Mietverhältnis sei durch die vom Kläger ausgesprochenen Kündigun gen nicht beendet worden und die Miete . Das Landg ericht hat mit Verfügung vom 21. Juni 2012 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhoben, weil die geltend gemachte Beschwer Zur Begründung hat es ausgeführt, d er von der übereinstimmenden Erled i- gungserklärung nicht umfasste und demnach zur Hauptsache gewordene G e- genstand der Ver urteilung belaufe sich wertmäßig auf lediglich 274,01 (58,62 ; der Kostenanteil hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits bleibe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer - hier vorliegenden - übereinstimmenden Teilerledigung für die Bemessung der B e- schwer außer Betracht. Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 erstmals geltend gemacht, das Am tsgericht habe den in der mün d lichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Antrag der Beklagten auf Klageabweisung unter Verletzung prozessualen und materiellen Rechts nicht auf die vom Kläger mit dessen Schriftsatz vom 28. Juli 2011 für erledigt erklä r- ten A nträge bezogen , also zu Unrecht angenommen, die Beklagten hätten sich der Erledigungserklärung der Gegenseite angeschlossen . Die Beschwer eines die Erledigungserklärung der Klägerseite bekämpfenden Beklagten bestimme sich grundsätzlich nach der Summe der b is zum Zeitpunkt der einseitig gebli e- benen Erledigungserklärung angefallen en Kosten. In Anbetracht de s vom Amtsgericht bis zur Erledigungserklärung des Klägers festgesetzten G e- 3 4 - 5 - samtstreitwert s die Beschwer der Beklagten daher deutlich die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2012 als unzulässig verworfen. Hier bei hat es erneut darauf verwi e- sen, dass sich nach h öchstrichterliche r Rechtsprechung die Höhe der Beschwer bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein nach dem nicht erledigten Rest der Hauptsache bestimme. Er gänzend hat es ausgeführt, auch soweit die Beklagten ge ltend machten , das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen, führe dies nicht enn d as Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt, ergebe sich eine Beschwer der Beklagten allein daraus, dass anstelle einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache lediglich über die Kosten befunden worden sei. Das Interesse der Beklagten an einer rechtskraftfähigen Abweisung der ( bei unterstellter einseit i- ger Erledigungserklärung auf Feststellung gerichteten) Klageanträge Ziffer 1 und 2 sei aber als äußer s t gering, nämlich m r- ten, da die Beklagte zu 1 den Mietrückstand innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen habe und damit eine r zukünftigen Zahlungs - und Räumungsklage des Klägers von vornherein keine Erfolgsaussicht beiz u- messen sei. Die vom Amtsgericht den Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils auferlegten Kosten führten - wie auch sonst - nach § 99 Abs. 1 ZPO zu keiner Erhö h ung der Beschwer. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Recht s- beschwe rde. 5 6 - 6 - II. D ie nach § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Denn die Zulässigkeitsvor aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auc h bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Ber u- fung als unzulässig ver werfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, e rfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). D er Verw erfungsbeschluss des B e- rufungsgerichts verletzt nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch de r Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn e s hat de n Beklagten den Zugang zur Berufung s- instanz ni cht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert ( st. Rspr.; vgl. BVerfGE 88 , 118, 123 ; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGH , Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGH Z 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW - RR 2010, 998 Rn. 8 ; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 6; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2010, 177 Rn. 3; jeweils mwN). D as B e- rufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Berufung der Beklagten als u n- zul ässig verworfen. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist unzulässig, weil der Wert des von ihr geltend gemachten übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit es - wie hier - nach den Vorschri f- ten der Zivilpr ozessordnung auf den Wert des Beschwerdegegenstands a n- kommt, ist dieser nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüf t werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des ihm ei n- geräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt 7 8 - 7 - hat (BG H , Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW - RR 1997, 1089 unter II 3). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nicht zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass diese sich nicht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen h ätten . Der Verwerfungsb e- schluss des Berufungsgerichts enthält zwar ke ine Verweisung auf den Tatb e- stand des amtsgerichtlichen Urteils oder auf dessen Sitzungsprotokoll. Er nimmt aber auf die Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 21. Juni 2012 B e- zug . Dort ist die Rede davon, dass die Parteien einen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Gege n- sta n d der Verurteilung in der rechtshängig gebliebenen Hauptsache lediglich In den weiteren Gründen seines Verwerfungsbeschluss es hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es von einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hinsichtlich des u r- sprünglichen Räumungs - und Herausgabebegehren s sowie der Klage auf Au s- gleich des Mietrückstands ausge gangen ist . Damit hat das Berufungsgeri cht seiner Entscheidung die im Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen zum Gegenstand des Rechtsstreits und zu den von den Parteien abgegebenen Prozesserklärungen zugrunde gelegt . b) Das Berufungsgericht hat den hiernach maßgeblichen Erkläru ngen de s Prozessbevollmächtigten de r Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 zutreffend entnommen, dass die Beklagten sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs - und Herausga - bebegehrens (Klageantrag Ziffer 1) und h- teten Klageantrags Ziffer 2 angeschlossen ha ben , also insoweit übereinsti m- mende Erledigungserklärungen vorliegen. Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg. 9 10 - 8 - aa) Dass sich die Beklagten in der mündlichen Verhandl ung vor dem Amtsgericht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen haben, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Das Amtsgericht hat dort die Feststellung getroffen, dass die Parteien " den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 0 2. 09.2011 bezüglich des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs in Höhe von 3.767,96 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt " erklärt haben. Damit ist mit der Beweiskraftwi r- kung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers nicht einseitig geblieben ist. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erkl ä- rungen der Parteien (vgl. BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageä n- derun g]; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492 , 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Ve r- gleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]; Musielak/Musielak, ZPO , 9. Aufl., § 314 Rn. 3 mwN) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung de s Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I). bb) Diese Beweiskraftwirkung haben die Beklagten nicht beseitigt. Sie haben diesbezüglich keinen Tatbestand s berichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Rich tigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 2. September 2011 in Frage gestellt (§ 314 Satz 2 ZPO). Denn der Inhalt des Protokolls steht im Einklang mit den vom Amtsg e- richt getroffenen Feststellungen. Anders als d er Beklagtenvertreter im Ber u- fungsverfahren meint , ist den protokollierten Erklärungen eindeutig und zwe i- felsfrei zu entneh men, dass die Beklagten der Erledigungserklärung des Kl ä- gers hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 und des Klageantrags Ziffer 2 (mi t zugestimmt und nur bezüglich des verbliebenen Klageb egehrens einen Abweisungsantrag gestellt haben. 11 12 - 9 - Eine andere Deutung der abgegebenen Prozesserklärungen ergibt sich auch nicht aus dem vo n der Rechtsbeschwer de bemühten Auslegungsgrun d- satz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erkl ä- renden entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW - RR 2 000, 1446 mwN). Die Rechtsbeschwerde vermag schon nicht darz u- legen, dass es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen dem wohlverstand e- nen Interesse der Beklagten widersprochen hätte, sich der mit einer überei n- stimmenden Erledigung des Rechtsstreits verbund enen Verringerung des G e- bührenstreitwerts und damit der sie absehbar treffenden Kostenlast zu ve r- schließen. Zudem lässt - und dies ist letztlich entscheidend - der eindeutige Wortlaut der zu Protokoll gegebenen Erklärungen nicht den geringsten Zweifel an d er Richtigkeit des vom Amtsgericht festgestellten Erklärungsgehalt s au f- kommen. Ausweislich des Sitzungsp rotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Rä u- mungs - und Herausgabeverlangens (Klage antrag Ziffer 1) sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - mit Ausnahme eines Zinsb e- trags in Hö (Klageantrag Ziffer 2) - für erledigt erklärt. Hierauf hat der erst - und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die vom Amtsgericht protokollierte Erklärung abgegeben , er stimme insoweit zu. Die nachfolgenden Erklärungen - und damit auch der Klageabweisungsantrag der Beklagten - beziehen sich allein auf den Klageantrag Ziffer 3 und die im Schrif t- satz vom 2 8. November 2011 angekündigten neuen Anträge (Zahlung von Zi n- des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf die Beklagten ). c ) W enn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger - ein R echtsstrei t hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übe r- einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird , ist für die Frage, ob die 13 14 - 10 - Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Ap ril 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4 mwN; vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW - RR 1991, 121 0 unter II 2 b ; vom 31. Ok t ober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2 ; vom 4 . Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben als Nebe n- forderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs atz 2 ZPO außer Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, aaO; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, aaO). aa) Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde vergeblich ein, die Bekla g- te zu 1 wolle mit ihrer Berufung die Beschwer beseitigen, die sich ihrer Ansicht nach daraus erg e be , dass das Amtsgericht - ve rmeintlich rechtsfehlerhaft - von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen sei. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwer eines unterlegenen Beklagte n bei einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung nicht allein nach dessen Verurte ilung hi n- sichtlich des restlichen Teil s der Hauptsache bestimmt. Denn auch bezüglich eines einseitig für erledigt erklärten Teils wird weiterhin über die Hauptsache - wenn nun auch mit eine r anderen Ziel richtung - gestritten. D ie Beschwer des Beklagten , de r in diesen Fällen eine vollständige Klageabweisung erreichen will, ergibt sich dahe r nicht allein au s seiner Verurteilung in der restlichen Hauptsache, sondern richtet sich zusätzlich nach den Kosten, die für den ei n- seitig für erledigt erklärten Teil ange fallen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW - RR 1988, 1465 unter 2 a; BGH, B e- schlüsse vom 2. Juni 1999 - XII ZB 99/99, NJW - RR 1999, 1385 unter I 1 b; vom 13 . Juli 2005 - XII ZB 295/02, NJW - RR 2005, 1728 unter II ). 15 - 11 - Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die B e- klagte zu 1 hat sich der Teil er ledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sofern sie nun geltend mach t , sie bekämpf e mit ihrer Berufung den Umstand , dass das Amtsgericht von überei nstimmenden Teil e rledigungserklärungen au s- gegangen sei und nicht - wie angeblich geboten - auf der Grundlage einer ei n- seitig gebliebene n Teilerledigungserklärung des Klägers entschieden habe, fi n- det diese Behauptung in der objektiv gegebenen Prozesslage ke ine Stütze. Die Beklagte zu 1 hat sich in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung - gegen das Vorliegen einer übereinsti m- mende n Teiler ledigung gew endet . Auch in ihrer Berufungsbegründung ha t sie nicht vorgebracht , das Amtsgericht sei verfahrensfehlerhaft von einer überei n- stimmenden Teil e rledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Diesen Einwand ha t sie erst als Reaktion auf den späteren Hinweis des Berufungsgerichts erh o- ben, die Berufungssumme sei nach seiner Einschä tzung nicht erreicht. Die von der Beklagten zu 1 aus dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits abgele i- tete (zusätzliche) Beschwer ist damit nach objektiven Maßstäben nicht geg e- ben, sondern besteht nur nach deren subjektive n Empfinden. Sie hat damit eine die Berufungssumme erreichende Beschwer weder dargelegt noch glaubhaft (§ 511 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gemacht . bb) Da die Kosten, die auf den Teil des Rechtsstreits entfallen, der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu 1 außer Betracht zu bleiben haben, bestimmt sich deren Beschwer allein nach der vom Amtsgericht in der Hauptsache au s- gesprochenen Verurteilung in Höhe von insgesamt 274,01 ( = + 215,39 bleibt unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand des mit der Berufung ang e- fochtenen erstinstanzlichen Urteils war (vgl. BGH, Beschl üsse vom 19. März 16 17 - 12 - 2009 - IX ZB 15 2/08, NJW - RR 2009, 853 Rn. 9 ; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW - R R 1998, 573 unter 3; jeweils zur Klageerweiterung) . 2. Die Berufung des Beklagten z u 2 ist ebenfalls unzulässig . Dies gilt u n- abhängig davon, ob man die von ihm und dem Kläger hinsi chtlich des Rä u- mungs - und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziffer 1) übereinstimmend erklärte (siehe oben unter II 1 b ) Erledigung des Rechtsstreits in der Haupts a- che als teilweise Erledigung des Gesamtprozesses (so OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1997, 13 5; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 53 i.V.m. § 301 Rn. 3) oder als vollständige Erledigung des den Beklagten zu 2 betreffenden Teil s des Rechtsstreits wertet. Denn das Rechtsmittel der Berufung ist in beiden Fällen unstatthaft. Gegen den Beklagten zu 2 ist keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen. Durch das Rechtsmittel der Berufung will er erreichen, dass die se Kostenentscheidung abgeändert wird . Hierfür steht ihm aber allein die sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) zur Verfügung . a) Da hinsichtlich des Räumungs - und Herausgabebegehrens die Rechtshängigkeit der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungse r- klärungen der Parteien weggefallen ist, w ar ins oweit vom Amtsgericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO allein noch eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Hierüber war - wie geschehen - durch Urteil zu entscheiden, weil das Amtsgericht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 noch über die rechtshängige restliche Hauptsache zu befinden und dabei de n - auch bei einfachen Streitgenossen geltenden - Grundsatz der Einheitlichkeit der Ko s- tenentscheidung zu beachten hatte. Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rech tsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO eröffnet. D ies gilt auch dann, wenn eine solche E ntscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getro ffen worden ist ( BGH, Urteil vom 18 19 - 13 - 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 2 65, 269 ff.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW - RR 2003, 1504 unter II 2 a ). b) Daneben ist aus Gründen der Prozessökonomie a ls einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung e röffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschi e- denen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJ W - RR 2010, 640 Rn. 8 [zum Teilanerkenntnis]; OLG Rostock, OLGR Rostock 2003, 388 f. ; OLG München, BauR 2012, 537; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 91a R n. 42; Zöller/Vollkommer, aaO R n. 56; MünchKomm - ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 120 ; Musielak/Lack mann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rn. 53 ) . Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte zu 2 ist in der Hauptsache nicht beschwert, er wendet sich allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. Soll eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung - wie hier im Falle des Beklagten zu 2 - allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten we r- den, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Bes chwerde zur Verfügung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90 , BGHZ 113, 362 , 365 f. mwN; OLG München, aaO mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 gemäß §§ 2, 5 ZPO zuzurechnen ist (vgl. B GH, Urteil vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54, BGHZ 23, 333, 33 9 ; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO mwN). Dabei kann dahin stehen, ob diese Zusammenrechnung der Beschwer beider Streitgenossen überhaupt darüber hinweg helfen kann, dass de r Beklagte zu 2 nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und ke i- ne Entscheidung in der Hauptsache angreift. D enn auch die Beklagte zu 1 ist in der - wie oben au s- 20 - 14 - geführt - ihr Rechtsmittel mangels Erreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist . Die Zurechnung der B e- schwer der Beklagten zu 1 ändert also nichts daran, dass die vom Amtsgericht entschiedene Hauptsache der Überprüfung durch das Berufungsgericht ent z o- gen ist. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist damit auch dann unstatthaft, wenn man sie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der zugleich e ingelegten Berufung der Beklagten zu 1 betrachtet. c ) Die unstatthafte Berufung des Beklagten lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO u m- deuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorau s- setzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, jur is Rn. 9 mwN ). Diese Voraussetzungen liegen - w ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor, weil der Beklagte zu 2 sein Rechtsmittel nicht binnen 21 - 15 - der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiw o- chenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat. Ball Dr. Milg er Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Linz a. Rhein, Entscheidung vom 14.10.2011 - 24 C 332/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2012 - 14 S 187/11 -
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