BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 45/13 v om 11. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fe Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer voll ausgebildeten Rechtsa n- waltsfachangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Mon a- ten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 20 1 4 durch den Vorsitzenden Rich ter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Oktober 2013 au f- gehoben. Die Sa che wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen . Beschwerdewert: 1.3 00, 27 Gründe: I. Der Kläger begehrt wegen eines Verkehrsunfalls von den Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 2013 zugestellt worden. Am 5. August 2013, ein em Montag, ist beim Landgericht per Telefax eine Ber u- fungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers eingegangen. Bei dem per Fax eingegangenen Berufungsschriftsatz fehlte 1 - 3 - die zweite Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwal ts des Klägers. Zwei Tage später ging die unterschriebene Berufungsschrift vollständig beim Landgericht ein. D er Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer wies mit Verfügung vom 30. August 2013, de m Rechtsanwalt des Klägers zugegangen am 4. September 2013, a uf die fehlende Unterschrift unter der fristwahrenden Berufungsschrift hin . Mit Schriftsatz vom 10. September 2013, per Telefax eingegangen am 13. September 2013, hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- frist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Unterschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem Versehen der Angestellten K. seiner Prozessbevollmächtigten. Rechts anwalt F. habe die B e- rufungsschrift am 5. August 2013 unterzeichnet und an die Rechtsanwaltsfac h- angestellte K. mit der Maßgabe übergeben, diese an das Landgericht vorab per Telefax u nd danach im Postwege zu senden. Nach R ücksprache mit Frau K., wonach die durch Rechtsanwalt F. unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift an das Landgericht G . ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, sei die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrückli chen Anweisung und trotz hinre i- chender regelmäßiger Überprüfungen habe Frau K. allerdings die mit der U n- terschrift des Unterzeichners versehene Seite 2 nicht per Telefax , sondern nur auf dem Postwege an das Landgericht G. übermittelt . Dazu hat der damal ige Prozessbevollmächtigte des Klägers eidesstat t- lich versichert, dass Frau K., die seit dem 15. Februar 2013 in seiner Kanzlei beschäftigt sei, sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fac h- kraft erwiesen habe, der auch die Übermittlung f ristenbezogener Schriftstücke anvertraut werden könne . D urch ihr Handeln sei stets sicher gestellt , dass die 2 3 - 4 - jeweils eingetragenen und überprüften Fristen gewahrt würden und dass die vollständige und ordnungsgemäße Übermittlung per Telefax an das jeweils z u- ständige Gericht mit einem Sendebericht auf d i e Vollständigkeit der Übermit t- lung überprüft werde und eine Streichung der Frist erst danach erfolge. Durch monatliche regelmäßige Kontrollen und Vorlagen werde die Arbeitsweise von Frau K. überprüft. Frau K. v ersicherte unter Bestätigung der Angaben des Pr o- zessbevollmächtigten dazu an Eides statt, dass sie seit dem 30. Juni 2005 au s- gebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiederei n- setzungsantrag als u nbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass Rechtsa n- walt F. die Rechtsanwaltsfachangestellte K. nicht mit der Übermittlung der Ber u- fungsschrift habe betrauen dürfen, ohne persönlic h die Anzahl der übermittelten Seiten nochmals zu überprüfen. Zwar könne ein Rechtsanwalt die Ausgang s- kontrolle und Übermittlung von Schriftsätzen an zuverlässiges Person al delegi e- ren, wenn er - wie dies in der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten üblich sei - anordne, dass der Sendebericht ausgedruckt, auf die Zahl der übermittelten Seiten überprüft und erst dann im Fristenkalender die Frist g e- löscht we rd e . Beim Einsatz von Personal, das noch keine sechs Monate in dem Büro des Bevollmächtigten ange stellt sei , sei aber in der Rechtsprechung ane r- kannt , dass jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit eine e i- genständige Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten durchzuführen sei ; d anach nur, wenn besondere Umstände eine solche Kontrolle notwendig mac h- ten. Da Frau K . seit dem 15. Februar 20 1 3 zum Zeitpunkt des Endes der Ber u- fungseinlegungsfrist am 5. August 2013 noch keine sechs Monate beim Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers beschäftigt gewesen sei, habe der Prozes s- bevollmächtigte eigenst ändig den Faxsendebericht auf die Vollständigkeit der Seitenanzahl überprüfen müssen. Dass er dies getan hätte, sei nicht vorgetr a- 4 - 5 - gen. Einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten stehe auch nicht entgegen, dass Frau K. bereits seit d em Jahre 2005 Recht s- anwaltsfachangestellte sei, da jede Kanzlei eine - wenngleich in Nuancen - a b- weichende Organisation unterhalte, die eine r Eingewöhnungszeit unabhängig von der bestehenden Berufserfahrung bedürfe. Hiergegen wendet sich der Kl ä- ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaat s- prinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessb e- vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der En tsche i- dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004). 2 . Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Proze ssbevol l- mächtigten nicht begründen. a) Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine ei n- wandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht 5 6 7 - 6 - (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, VersR 1982, 471). Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgabe n einer zuve r- lässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erled i- gung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2 003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76 / 81, aaO sowie vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190 ). Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht für eine konkrete mündliche Weisun g im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, VersR 1994, 1494 ; B e- schluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 , 1171) . Bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiederei n- setzung in den vorigen Stand is t sein Prozessbevollmächtigter den ihm obli e- genden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden. Der Senat teilt nicht die Au f- fassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Büroangestellte K. , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, die konkrete Einzelanweisung befolgen würde, den von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz per Telefax vollständig an das Berufungsgericht zu senden. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, wäre die B e- rufun gsfrist gewahrt worden. Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten K. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts F. und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Kläger vorgetragen , dass die Angestellte bisher zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben e r- füllt hat. Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit acht jährige r B e- rufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächti g- 8 9 - 7 - ten des Klägers tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihre r Z u- verlässigkeit zu zw eifeln, beauftragt werden durfte (vgl. B GH, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW - RR 2002, 1070, 1071 ; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910 , 911 und vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, VersR 1995, 238, 239 ). Besondere Umstände, die eine besondere Ko n- trolle von Frau K. h ätten notwendig machen können, etwa dass sie sich noch in der Phase der Einarbeitung befunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da es sich bei der Angestellten K. um eine ausgebildete Fachkraft ha n- delt, lässt sich e ine Kontrollpflicht des Rechtsanwalts des Klägers dem B e- schluss des BGH vom 11. September 2007 ( XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 , 3498) nicht entnehmen . Dem Fall lag zugrunde, dass einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten die Notierung und Überwachung von Fristen ü bertragen worden ist. Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen eine noch ausz u- bildende Kraft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, aaO) . Entgegen der Auff assung des Berufungsgerichts muss der Rechtsanwalt eine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Pers o- nal auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durc h- führen. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus d em Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (VI ZB 95/08, NJW 2011, 1080). Der VII. Zivilsenat hat dort vielmehr für nicht erforderlich erachtet, dass der Rechtsanwalt nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Pr obezeit einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Delegi e- rung der Fristberechnung und - notierung eine eigenständige Kontrolle durc h- führt. Zu Erforderlichkeit und Umfang einer anwaltlichen Kontrolle vor Ablauf 10 11 - 8 - einer Beschäftigungszeit von se chs Monaten sagt der Beschluss nichts. Beso n- dere Anforderungen an die notwendige Überwachung von Fristen sind zwar beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines lä n- geren Zeitraums erprobtem Büropersonal zu stellen (vgl. Senat, Be schluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden - Praxis 2010, 30; BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139). Doch tr a f dies für die A n- gestellte K. nach den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu. b) Dem Recht sanwalt des Klägers ist auch kein Organisationsverschu l- den vorzuwerfen, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Anwalt hinreichend e organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jede n- falls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugeh en ist. Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übe rmittlung fristwahrender Schriftsä t- ze per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert , dass der damit befasste Mitarbeiter , bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen Ei n- zelnachweis über den Sendevorgang ausdruck t und prüft , ob d i e se r eine or d- nungsgemäße Übermittlung anzeigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Se p- tember 2013 - VI ZB 61/12, MDR 2013, 1303; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 , 368 ; vom 9. Februa r 1995 - V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074 ). Auch hat d er Rechtsanwalt des Klägers die Zuve r- lässigkeit seines Personals in der Behandlung von Fristsachen gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinau s- gehende Übe rwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlä s- sigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte . 12 - 9 - c) Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurü ckzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags g e- hindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefocht e- nen Beschluss. Ihm lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Sac h- vortrag des Klägers für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen ausrei chend wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700). Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 1 C 160/12 - LG Gera, Entsc heidung vom 16.10.2013 - 1 S 315/13 - 13
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