BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 45/14 vom 5. November 2014 in de r Überstellungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen D r. Brückner und Weinland und de n Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Februar 201 4 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferleg t. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des n ach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die 1 - 3 - Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrep ublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 ) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 201 4 V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 14.01.2014 - 29 XIV 139 /13/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 27.02.2014 - 7 T 28/14 -
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