ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB45.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 4 5 /1 4 vom 5. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fris t- gerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht e r- mittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer G e- sc häftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, d i e R ichter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer d es Landgerichts Potsdam vom 25. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur er neuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegen Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für Repar a- turarbeiten an einem Heizkessel und Beseitigung einer Verstopfung einer A b- wassera nlage der Beklagten am 24. April 2014 zugestellt word en. D ie auf den 23. Mai 2014 datierte Berufung s- 1 2 - 3 - schrift ist am 30. Mai 2014 beim Berufungsgericht, dem Landge richt P. , eing e- gangen. Auf dem Schriftsatz ist " vorab per Fax: 2017 - 1009 " vermerkt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hat der Vorsitzende des Berufun gsg e- richts der Beklag ten mitgeteilt, dass bei der Poststelle des Landgerichts weder am 23. Mai noch am 24. Mai 2014 ein Faxeingang vermerkt und die Berufung aufgrund Fristablaufs unzulässig sei. Darauf hat d er Prozessbevollmächtigte der Beklagte n mitgeteil t, dass die Berufungsschrift rechtzeitig vorab an das B e- rufungsgericht unter der Telefaxnummer 2017 - 1009 gefaxt worden sei und vo r- sorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean tragt werde . M it Schriftsatz vom 20. Juni 2014 , eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat er die Ausführungen ergänzt. Zur Begründung des Wiedereins etzungsantrags hat die Beklagte Fo l- gendes ausgeführt und hierzu eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsa n- waltsfachangestel lten T. vorgelegt: Die Berufungsschrift sei durch die Mitarbe i- terin T. am 23. Mai 2014 gefertigt, vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin T. an die Faxnummer des Landgerichts P. 2017 - 1009 gefaxt worden. Der Sendebe richt zeige die Übertragung von zwei Seiten sowie die Mitteilung, dass das Fax ordnungsgemäß übertragen worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte mache eine Üb erse n- dung des Berufungsschriftsatzes per Fax am 23. Mai 2014 zwar glaubhaft. A l- lerdings sei die Faxnummer, an die das Fax ausweislich des Faxprotokolls a b- geschickt worden sei, nicht diejenige des Landgerichts P . , sondern des Amtsg e- richts P. Für den rechtze itigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes komme es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verf ü- 3 4 5 - 4 - gungsgewalt über das Schriftstück erhalte. Gebe es eine gemeinsame Postei n- gangsstelle zweier Gerichte, so sei der Schriftsatz dort mit Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert sei. Gebe es jedoch getrennte Fa x- nummern, so erlange nur das Gericht, zu welchem die Faxnummer gehöre, die Verfügungsgewalt. So liege es im Streitfall. Dass an diesem fehlerhaften Ablauf die Bek lagte bzw. deren Prozessbevollmächtigte kein Verschulden treffe, lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte habe ohnehin im Rahmen ihres Wiederei n- setzungsantrags nichts dazu vorgetragen, warum sie die Faxnummer des Amtsgerichts verwendet habe. Gegen dies e Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsb e- schwerde. Im Rechtsbeschwerdeverfahren führt sie aus , auf der Internetseite " Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg " sei unter ausdrücklich als Telefaxnummer des Landgerichts P. auch die Nummer mit der Endung - 1009 vermerkt gewesen . Auch das G e- richtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder habe die Tel e- faxnummer - 1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen. Diese Umstände sprächen dafür, dass Sendungen an die Faxnummer - 1009 auch in die Verfügungsgewalt des Landgerichts P. gelangten. Jedenfalls hätte das B e- rufungsgericht prüfen müssen, ob es eine gemeinsame Verfügung der Leiter des Landgerichts und des Amtsgerichts g egeben habe , worin geregelt sei, dass die Telefaxanschlüsse eines Gerichts zugleich als Anschluss des anderen G e- richts g ä lte n . 6 - 5 - I I. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Die gemäß § 238 Abs . 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Ber ufungsgericht hat d ie Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen , ohne z u- vor die hierzu gebotenen Feststellungen zu treffen. Das verletzt die Beklagte in ihre m Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Ar t. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW - RR 2008, 446 f. , juris Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW - RR 2011, 790 Rn. 3 ) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nach ständiger Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks allein d a- rauf an, wann es in die Verfügungs gewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Wird bei Übersendung mittels Telefax eine andere Empfängernum mer als die des angeschr ie benen G erichts verwendet , bleibt entscheidend, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angewählte Gericht ta t- sächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Wird ein Schriftstück allerding s bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht , so gilt es mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das es adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt die tatsächl i- che Verfügungsgewalt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, 7 8 9 10 11 12 - 6 - MDR 2016, 1038 Rn. 11; Beschluss v om 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW - RR 2013, 830 Rn. 12 ; Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 , NJW - RR 2012, 1461 Rn. 9 ). b) Das Berufungsgericht durfte die Berufung mit der gegebenen Begrü n- dung nicht als unzulässig verwerfen . Es hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist, § 522 Abs . 1 Satz 1 ZPO. D as Berufungsgericht unterstellt , dass die Telefaxnummer mit der E n- dung - 1009 ausschließlich dem Amtsgericht P. zugeordnet sei . Mangels B e- gründung kann nicht nachvollzogen werden, warum das Gericht feststellt, bei diesem Anschluss handele es sich nicht um ein Empfangsgerät des Landg e- richts. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob mit Eingang des korrekt an das Landgericht adressie rten Schriftsatzes per Telefax dieser als in die Verf ü- gungsgewalt des Landgerichts gelangt zu gelten hat . Dies wäre der Fall, wenn der genutzte Anschluss Teil einer gemeinsamen Post eingangs s telle war , für den aufgrund einer Geschäftsordnungsregel g a lt, das s die bei einem dieser A n- schlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der angeschri e benen Gericht s- stelle eingegangen anzusehen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht überhaupt Ermittlu n- gen dazu vorgenommen hätte , wie bei den Justizb ehörden P. die Telefaxa n- nahme im Mai 2014 organ isiert war. Zu solchen Ermittlungen bestand aber j e- denfalls angesichts des Umstandes, dass zwischen diesen Stellen eine g e- meins ame Briefannahmestelle eingerich tet ist, An lass. c) Demnach ist nicht auszuschl ießen, dass die angegriffene Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgt ist . 13 14 15 16 17 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben, um dem Berufung s- gericht die Möglichkeit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollten die Ermittlungen des Beruf ungsgerichts ergeben, dass der Tel e- fax anschluss mit der Endung - 1009 am 23. Mai 2014 ausschließlich dem Amt s- gericht P. zugewiesen war, ohne dass eine Regelung über eine gemeinsame Faxannahm estelle existierte, w äre der A ntrag der Beklagten auf Wiedereinse t- zung in den vorherigen Stand zu prüfen (§ 233 ZPO). Dieser kann nicht wegen Verschuldens bei der Auswahl des Telefaxa n- schlusses zurückgew ie sen werden. Nach den Darlegungen der Beklagte n i st die Frist weder aus eigenem noch aus ihr zurechenbarem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtig ten versäumt . Zwar hat sie in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 13. Juni 2014 und im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 keine Ausführungen dazu gemacht , warum di e Mitarbeiterin T. die Faxnummer mit der Endung - 1009 für die des Landgerichts P. hielt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wi e- dereinsetzung in den vorherigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetrag en werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedür f- tige Angaben, deren Aufklärung durch einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristab lauf erörtert un d vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschl uss vom 26. April 2016 - VI ZB 7/16 , NJW - RR 2016, 952 Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8 f.; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9). 18 19 20 21 - 8 - Deshalb wäre der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Septe m- ber 2014 bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Mit diesem Schrif t- satz hat sie auf den Beschluss des Landgerichts , mit dem ihr (erstmals) die Au f- fassung des Berufungsgerichts mitgeteilt wo rden war, dass die Berufungsschrift an einen falschen Telefaxanschluss übermittelt worden sei, reagiert. Sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Internet im Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder sowie im Dienstleistungspo rtal der Landesverwaltung Brandenburg die Telefaxnummer - 1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen war . Hiernach hätte d ie Beklagte die Anforderu n- gen, die der Bundesgerichtshof an die Auswahl der richtigen Telefaxnummer des Empfängergerichts stell t, erfüllt. Dafür genügt es, wenn die Empfänge r- nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorgenommen wird, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht 22 - 9 - (vgl. BGH, Beschl uss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW - RR 2013, 830 Rn. 8 und vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW - RR 2012, 1267 Rn. 7 ; jew eils m.w.N.). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2014 - 21 C 352/12 - LG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2014 - 3 S 31/14 -
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