ECLI:DE:BGH:2016:210916BVIIZB45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 45/15 vom 21. September 201 6 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727, 829, 835; BGB § 401 Abs. 1 § 727 ZPO ist auf Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldford e- rungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - VII ZB 45/15 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - De r VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den B e- schluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin ist auf G rund einer im Mai 2012 getroffenen Abtretung s- vereinbarung mit der D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) Inhaberin der dieser gegen den Schuldner zustehenden Forderungen aus einem Ve r- gleich vor dem Amtsgericht W. vom 28. Februar 1996 und einem Kostenfes t- setzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. Juli 1996. Hinsichtlich dieser Titel wurden der Gläubigerin auf ihren Antrag hin vollstreckbare Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin erteilt. Die Zedentin hatte gegen den Schuldner am 20. Februar 2009 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Zedentin zur Einzi e- 1 2 - 3 - hung überwiesen worden ist. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am 25. März 2009 zugestellt. Mit Antrag vom 5. Februar 2015 hat die Gläubigerin soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse die Berichtigung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 20. Februar 2009 hinsichtlich der Gläub i- gerbezeichnung und hilfsweise die Umschreibung des Pfändungs - und Übe r- weisun gsbeschlusses auf sie als Rechtsnachfolgerin begehrt. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwer degericht zugelassene Recht s- beschwerde der Gläubigerin. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Umschr eibung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses auf die Gläubigerin gemäß § 727 ZPO in direkter oder entsprechender Anwendung scheide aus. § 727 ZPO sei auf Vollstreckungstitel anwendbar. Ein Pfändungs - und Überweisungsbeschluss stelle keinen Titel dar, sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, we l- che aufgrund eines bestehenden Titels ein Pfandrecht an einer Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner begründen könne. Ein Fall des § 319 ZPO sei ebenfalls nicht gegeben. 2. Dies hält der re chtlichen Überprüfung stand. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat eine Umschreibung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. vom 20. Februar 2009 auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der darin bezeichneten Zedentin zu Recht abgelehnt. § 727 ZPO ist auf Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. aa) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur b e- ginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichz eitig zugestellt wird. Soll ein U r- teil, das nach § 727 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstrec kung s- klausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffen t- lich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urku n- den vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zu gestellt werden, § 750 Abs. 2 ZPO. Eine vollstreckbare Ausfe r- tigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläub i- gers nach § 727 Abs. 1 ZPO erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentli che oder öffentlich beglaubigte Urku n- den nachgewiesen wird. bb) Die Pfändung einer Geldforderung des Schuldners wird nach § 829 Abs. 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drit t- schuldner bewirkt, mit dem diesem verboten wird, a n den Schuldner zu zahlen, und mit dem an den Schuldner das Gebot erlassen wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gläubiger 8 9 10 - 5 - erwirbt durch den Pfändungsbeschluss ein Pfandrecht an der gepfändeten Fo r- d erung des Schuldners gegen den Drittschuldner, soweit diese tatsächlich b e- steht. Tritt der Gläubiger anschließend die zugrunde liegende titulierte Ford e- rung an einen Dritten ab, geht das durch den Pfändungsbeschluss begründete Pfändungspfandrecht (§ 804 Ab s. 1 ZPO) nach § 401 Abs. 1 BGB auf den Ze s- sionar über. Einer Umschreibung des Pfändungsbeschlusses auf diesen bedarf es nicht. § 727 ZPO, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des U r- teils für den Rechtsnachfolger regelt, ist auf Pfändung sbeschlüsse, mit denen ein Pfandrecht an einer Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschul d- ner begründet wird, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Bei dem Pfändungsbeschluss nach § 829 Abs. 1 ZPO handelt es sich, wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausführt, um eine Maßnahme der Zwangsvollstr e- ckung und nicht um einen Vollstreckungstitel. Eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine planwidrige g e- setzliche Regelungslücke besteht. Der Zessionar ka nn die Rechtsnachfolge sowie den Übergang des durch den Pfändungsbeschluss begründeten Pfan d- rechts nach § 401 Abs. 1 BGB dem Drittschuldner gegenüber in diesem Fall ohne weiteres durch Vorlage der ihm nach § 727 ZPO für den zugrunde liege n- den Urteilstitel zu erteilenden Rechtsnachfolgeklausel, durch Vorlage der Abtr e- tungsurkunde oder in anderer geeigneter Weise nachweisen. cc) Eine Umschreibung des nach § 835 Abs. 1 BGB zu erlassenden Überweisungsbeschlusses nach § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betrac ht. Gemäß § 835 Abs. 1 ZPO ist die gepfändete Forderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. Die Überweisung wird gemäß § 835 Abs. 3 Satz 1, § 829 Abs. 3 11 12 13 - 6 - ZPO ebenfalls mit Zustellung des Überwe isungsbeschlusses an den Drit t- schuldner wirksam. Die Überweisung ersetzt nach § 836 Abs. 1 ZPO die förml i- chen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bü r- gerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Wi rd die zugrunde liegende titulierte Forderung des Gläubigers anschließend abgetreten, erwirbt der Zessionar mit der Forderung auch das durch den Übe r- weisungsbeschluss zugunsten des Zedenten als Pfandgläubiger begründete Einziehungsrecht an der gepfändeten Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Das durch die Überweisung begründete Einziehungsrecht des Zedenten ist Ausfluss des ihm infolge der Pfändung zustehenden Pfandrechts und geht ebenso wie dieses nach § 401 Abs. 1 BGB mit der Abtretung der F o r- derung auf den Zessionar über. Die Überweisung der Forderung zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 BGB entspricht der Form der Verwertung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen. Der Forderungspfandgläubiger ist nach Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 A bs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Schuldner berechtigt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 835 Rn. 1). b) Der von der Zedentin erwirkte Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Gläubigerin an Stelle der Zedentin als Gläubiger aufgeführt wird. Danach sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche o f- fenbare Unrichtigkeiten jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen . Um eine solche Unrichtigkeit handelt es sich nicht, wenn nach E r- lass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses und Zustellung an den Drittschuldner die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung, wegen der gegen den Schuldner vollstreckt wird, an einen Dritten abgetreten wird. 14 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 10.06.2015 - 34 M 5397/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 51 T 649/15 - 15
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