ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIZB45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4 5 /16 vom 2 5 . April 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Gc; § 236 Abs. 2 Satz 1 B; § 139 a) Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Ver schulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor d er von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat. b) Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiede r- einsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestel l- ten, der die Einzelweisung erteilt worden ist. c) Dies muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin nen von Pen t z und Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger in gegen den Beschlus s des 12 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2016 w ird auf Kosten de r Klä gerin als unzulässig ve r- worfen. Der Streit wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe: I. Die Kläger in nimmt die Beklagten auf Ersatz materielle r und immateriel ler Sch äden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in An sp ruch. Das Lan d- ge richt hat die Beklagten zur Zahlung Klägerin vo n vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die weiter - gehende Klage abgewiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30. März 2016 zugestellte Ur teil hat die Klägerin mit einem an das Landgericht adressierten und dort am 29. April 2016 per Telefax eingegan genen Schriftsatz Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift ist vom Landgericht an das B e- rufungsgericht weitergeleitet worden und dort am 10. Mai 2016 eingegangen. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung sei ve r- 1 - 3 - spätet eingereicht worden , hat d ie Kläger in beantragt , ih r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat die Kläger in ausgeführt, ihr Prozes s- bevollmächtigte r habe am 29. Ap ril 2016 verfügt, dass gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden solle, und in einem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Oberlandesgericht einzulegen sei. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei, die Rechtsanwalts - und Notarfachange stellte B., habe die Berufungsschrift fehlerhaft an das Landgericht adressiert und dem Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe die A n- schrift durchgestrichen und handschriftlich vermerkt, dass der Schriftsatz an das Ober landesgericht zu senden sei und somit die erste Seite des Schriftsa t- zes ausgetauscht werden müsse. Gleichzeitig habe er die zweite Seite des Schriftsatzes unterzeichnet. Frau B. habe die erste Seite des Schriftsatzes zwar nochmals ausgedruckt, ohne jedoch die Anschrift des Gerichts zu ändern. Den Schriftsatz habe sie per Telefax und danach per Post übersandt. Die Sende b e- stätigung hinsichtlich des vorab übersandten Faxes habe sie abgeheftet, ohne die dort angegebene Vorwahl zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachun g bezog sich die Klägerin auf eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin B. Mit dem angefochtenen Beschluss h at das Berufungsgericht die bea n- tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen . Die Be rufungsschrift sei nicht innerhalb der Berufung s- frist beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Vorbringen im Wiederei n- setzungsgesuch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumnis der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden der Prozess bevollmächti g- ten beruhe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelweisung - hier zur zutreffenden 2 3 - 4 - Bezeichnun g des Rechtsmittelgerichts - befolge, so dass er sich über die Au s- führung seiner Weisung nicht mehr vergewissern müsse. Jedoch fehle es an den notwendigen Angaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin B. Eine diesbezügliche Darlegung sei hier bereits deshalb geboten gewesen, weil der Mitarbeiterin im Streitfall gleich drei Versehen unterlaufen seien. Da der Vortrag zur Zuverlässigkeit nicht unklar oder ergänzungsbedürftig sei, sondern gänzlich fehle und einem Rechtsanwalt die Anforderungen der Rechtsprechung an die ausreichende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen geläufig sein müssten, habe es keines Hinweises gemäß § 1 39 ZPO an die Klägerin bedurft. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO stat thafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil d ie Voraus se t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind . Eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbe sondere ver letzt de r angefochtene Beschlu ss nicht den Anspruch des Kläger in auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; v gl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). 1. Zutr effend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Berufungsschrift an das u n- zuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte einge reicht werden müssen, erst nach Fris t- ablauf eingegangen ist. Zutreffend ist auch, dass der Vortrag im Wiedereinse t- zungsgesuch ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ve r- 4 5 - 5 - schulden ihrer Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung nicht au s- sc hließt. a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15 /15, VersR 2016, 1333 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12 ) . Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfa h- renem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen we r- den. Der Pr ozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift de s- wegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeic h- nung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 16. Septe m- ber 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 126 Rn . 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO Rn. 12 mwN) . Fällt ihm dabei ein Fehler auf und erteilt er s einer Kanzleiangestellten , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung zur Korrektur, die bei Befolgung die Fristwahrung g ewährleistet hätte, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine solche Angestellte die Einzelweisung befolgt. Er ist unter diesen Umständen im Allgemeinen nicht verpflichtet , sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu verg e- wissern (Se natsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW - RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15 , aaO Rn. 11; vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn . 12; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09, NJW 2010, 2286 Rn. 11). Den Prozessbevol l- mächtigten trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte nicht nur mündlich, sonders mittels eine r auf 6 - 6 - dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält , die falsche Bezeichnung des Beru fungsgerichts zu korrigieren , und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehalten en Korrektur unterzeichnet hat (Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f f.; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/ 15, aaO Rn. 11; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f. ; vgl. auch Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 13 f. ). Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründen den Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag g e- hört in diesen Fällen zwingend der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, der die Einzelweisung erteilt worden ist , da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung der W eisung nicht gerech t- fertigt wäre. Dabei sind die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 44 /11, VersR 2013, 249 Rn. 26 f.; BGH, Beschl uss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 1 3/13, NJW - RR 2015, 624 Rn. 19). b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts , dass in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin die notwendigen Angaben zur Zuverlässigkeit der Angestellten B. , der die Weisung zur Korrektur des Schrif t- satzes hinsichtlich des anzuschreibenden Gerichts erteilt wurde, vollständig fehlen . Der Wiedereinsetzungsantrag schildert den Sachverhalt der Einzel we i- sung des Prozessbevollmäch tigen der Klägerin an die Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte B. und schließt insoweit mit dem Satz, dass " unter diesen Umständen " der Prozessbevollmächtigte sich habe darauf verlassen können, dass die Weisung ausgeführt werden würde. Vortrag dazu, das s dieses Ve r- trauen nicht nur in dem Umstand der Weisungserteilung als solcher, sondern in 7 8 - 7 - der Berufserfahrung und den bisherigen Arbeitsleistungen der Mitarbeiterin B. gründete, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht . I nsbesondere vermag die bloße Mitte ilung de r Ausbildung der Mitarbeiterin (Rechtsanwalts - und Nota r- fachangestellte) einen solchen Vortrag nicht zu ersetzen. Nicht zu beanstanden ist ferner die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, dass Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Mitarb eiterin B. gerade deshalb geboten gew e- sen wäre, weil dieser im Zusammenhang mit der Fertigung und Versendung der Berufungsschrift gleich drei Fehler unterliefen. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, vor Ablehn ung der Wiedereinsetzung auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Eine Hinweispflicht b e- steht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Nur solche Anga b en dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden ( BGH, Be schlü ss e vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermit t- lung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Recht s- anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, VersR 2016, 1333 Rn. 13; BGH, Beschluss v om 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, aaO Rn. 31). So ist auch bekannt, dass ein Rechtsanwalt nur zuverlässiges Büropersonal mit der Anfertigung und Abse n- dung fristwahrender Schriftsätze betrauen darf , er das Vertrauen auf die Beac h- tung diesbezügliche r Einzelweis ungen nur in zuverlässiges Personal setzen darf und zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten deshalb in einem Wi e- 9 - 8 - dereinsetzungsgesuch vorzutragen ist. Fehlt - wie hier - jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lück en hin , die aufzukl ä- ren bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt ha t (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Deze m- ber 2015 - VI ZB 15/15, aaO Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, aa O Rn. 31; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, MDR 2014, 422 Rn. 12; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 12 ; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 ). Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.03.2016 - 12 O 353/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2016 - 12 U 100/16 -
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