BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/00 vom 30. November 2000 in der Wohnungseigentumssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schnei der, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung des in dem Beschluß vom 28. September 2000 festgesetzten Werts des Beschwerdegegenstands. Der Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2000 wird nicht abgeholfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig (§ 14 Abs. 2 KostO), ab er nicht begründet. Die Festsetzung des Beschwerdewerts und der Kostenansatz sind richtig. 1. Nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ist der Wert des Beschwerdegege n - stands nach billigem Ermessen festzusetzen. Das rechtfertigt es, den Wert hier mit 13.607,11 DM anzunehmen, denn die Rechtsmittel des Beteiligten - 3 - zu 1 richten sich gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags. 2. Der Beteiligte zu 1 hat nach §§ 47 WEG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen, weil er ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe der Kosten berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WEG, 1 und 32 KostO. Danach ist hier das Dreifache der vollen Gebühr anzusetzen, weil es zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Eine volle Gebühr bei e i - nem Gegenstandswert zwischen 10.000 DM und 15.000 DM beträgt 90 DM, so daß das Dreifache den Betrag von 270 DM ausmacht. Ihn schuldet der Bete i - ligte zu 1 nach § 3 Nr. 1 KostO, weil ihm durch den Senatsbeschluß vom 28. September 2000 die Kosten auferlegt wurden. 3. Ein Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegt dem Senat nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil das von dem Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des - 4 - Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 eingelegte Rechtsmittel unzulä s - sig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 KostO. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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