BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 46/02 vom9. Oktober 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,Dr. Wiebel und Dr. Kufferbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußdes 7. Zivilsenats (Einzelrichterin) des OberlandesgerichtsRostock vom 29. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-richterin) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen derP.-GmbH.Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeß-kostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 32.580,59 n-sen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, essei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Verfah- - 3 -renskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete so-fortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß der Einzelrichte-rin zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. Au-gust 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und dieRechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.II.Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat ausgeführt, das Gerichtmüsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können,ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumutensei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht ange-bracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters inder Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch zum Unvermögender wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfangdieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeu-tung.III.Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Ein-zelrichterin des Beschwerdegerichts. - 4 -1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPOstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterinentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richternbesetzten Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB17/02, BB 2003, 1200).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzel-richterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat. - 5 -IV.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer
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