BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 46/05 vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte Zahlungsbetrag ist voll-streckungsrechtlich bestimmt. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 46/05 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. November 2004 wird zur374ck-gewiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Wert: 5.578,68 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt aus einem Vergleich im Scheidungsverfahren wegen eines Unterhaltsr374ckstands f374r die Monate Februar und M344rz 2004 von je 28,69 200 sowie wegen des laufenden Unterhalts ab April 2004 in H366he von monatlich 464,89 200 die Zwangsvollstreckung. - 3 - Der Vergleich lautet unter anderem: "Der Ehemann (= Schuldner) zahlt an die Ehefrau (= Gl344ubigerin) ab 01.05.1997 eine lebensl344ngliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Diese monatliche Leibrente 344ndert sich in dem Verh344lt-nis, wie sich die Bez374ge eines Professors der Verg374tungsgruppe C 4 der H. -Universit344t in B. ver344ndern. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unverz374glich entsprechende 304nderun-gen mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der 304nderung zu zahlen 205 Die Rechte aus 247 323 ZPO beh344lt der Ehemann sich bez374glich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkom-men aus Erwerbst344tigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % 374bersteigt 205" Das Amtsgericht P. erlie337 auf Antrag der Gl344ubigerin am 29. April 2004 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss in der beantragten H366he. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, in der er die Be-stimmtheit des Titels beanstandete, hat das Amtsgericht P. mit Be-schluss vom 19. November 2004 zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht P. den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. November 2004 und den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts P. vom 29. April 2004 aufgehoben. Es hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich f374r den Zeitraum, in dem im Rahmen der Bez374ge eines Professors der Verg374-tungsgruppe C 4 der H. -Universit344t in B. Sonderzahlungen nach dem Gesetz 374ber die Gew344hrung einer j344hrlichen Sonderzahlung des Landes B. zu ber374cksichtigen sind, f374r unzul344ssig erkl344rt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-stellung des Beschlusses des Amtsgerichts. - 4 - II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. November 2004. 1. Das Landgericht ist der Ansicht, der Schuldner k366nne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Familienge-richt geschlossenen Vergleich mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Zah-lungstitels zurzeit unzul344ssig sei. Die Berechnung eines Zahlungsanspruchs im Vollstreckungstitel k366nne offen bleiben, wenn sie ohne weiteres dadurch m366glich sei, dass auf au337erhalb des Titels liegende Bemessungsma337st344be Bezug genommen werde, welche eindeutig und allgemein zug344nglich seien. Dies sei im Hinblick auf die Gew344h-rung einer j344hrlichen Sonderzulage (Weihnachtsgeld), das nicht mehr prozentu-al, sondern in einem Betrag von 640 200 geleistet werde, ab dem Jahre 2003 nicht mehr der Fall. Da die Addition des Betrages von 640 200 zu den jeweiligen Altersstufen der Gehaltsgruppe C 4 zu unterschiedlichen prozentualen Ver-schiebungen f374hre, k366nne eine Berechnung anhand der Besoldungstabelle nicht mehr erfolgen, sondern nur durch Auskunft des Schuldners bzw. der zu-st344ndigen Besoldungsbeh366rde. Der Titel sei daher nicht vollstreckungsf344hig (Bezug auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127/55, BGHZ 22, 54, 57). 2. Die dagegen gerichtete R374ge der Gl344ubigerin hat Erfolg. - 5 - Sie beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht bei seiner Beur-teilung ma337gebend auf Satz 2 des Vergleichs abstellt und den f374r die Ausle-gung des Titels entscheidenden Satz 1 nicht in rechtlich gebotener Weise be-r374cksichtigt. Nach Satz 1 des Vergleichs zahlt der Ehemann (= Schuldner) an die Ehefrau (= Gl344ubigerin) eine lebensl344ngliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Dieser Betrag ist bestimmt. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsvoll-streckung wegen Unterhaltsr374ckstandes aus einem Teil dieses Betrags. Hin-sichtlich dieses Betrages ist und bleibt der Vergleich, ungeachtet der Regelung in Satz 2, vollstreckbar. Soweit der Schuldner die Ansicht vertritt, es sei wegen der ver344nderten Sonderzahlung zu seinen Ungunsten eine 304nderung eingetre-ten, die zur Reduzierung seiner Zahlungsverpflichtung f374hre, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nichts an der Bestimmtheit des Titels 344ndert (BGH, Urteil vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96, NJW 1997, 2887 m.w.N.) und die im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden kann, viel-mehr im Rahmen der f374r eine derartige 304nderung er366ffneten prozessualen Vor-gehensweisen verfolgt werden muss. - 6 - Das Landgericht st374tzt seine abweichende Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1956 (V ZR 127/55, BGHZ 22, 54, 57). Dort war die Unterhaltsrente nicht in einem bestimmten Be-trag bezeichnet, sondern mit 50 % der monatlichen H366chstpension eines Baye-rischen Notars. Hier hingegen ist die Leibrente mit 1.250 DM monatlich be-stimmt. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari
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