BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/06 vom 12. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine Reiseveranstalterin, macht gegen374ber dem Beklagten, der f374r ein - zwischenzeitlich insolventes - Reiseb374ro t344tig war, Schadenser-satzanspr374che geltend. Vor dem Amtsgericht hatte sie Erfolg. Gegen das ihm am 30. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 25. September 2003 hat der Beklagte am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt und - wegen eines Tatbestandsberichtigungsantrages - eine Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist dahingehend beantragt, dass die vierw366chige Berufungsbegr374n-dungsfrist erst dann beginnen solle, wenn eine Entscheidung 374ber den Tatbe- 1 - 3 - standsberichtigungsantrag vorliege. Das Landgericht gew344hrte dem Beklagten eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 30. Dezember 2003. Nachdem im Dezember die m374ndliche Verhandlung vor dem Amtsgericht 374ber den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten stattgefunden hatte, bean-tragte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 vorsorglich eine weitere Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist, da er sich ab dem 23. Dezember 2003 in seinem Weihnachtsur-laub befinde und zu vermuten sei, dass der Beschluss des Amtsgerichts 374ber den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht rechtzeitig eingehen werde. Der Tat-bestandsberichtigungsbeschluss des Amtsgerichts ging bei dem Prozessbe-vollm344chtigten des Beklagten am 29. Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 lehnte das Landgericht eine erneute Verl344ngerung der Beru-fungsfrist ab, weil diese nur mit Einverst344ndnis des Gegners m366glich und im 334brigen der Antrag so unbestimmt sei, dass der Gegner ein Einverst344ndnis nicht habe erteilen k366nnen; es sei eine Entscheidung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 wies der Prozessbevollm344chtig-te des Beklagten darauf hin, dass die Berufung rechtzeitig begr374ndet worden sei und er davon ausgehe, dass sich die Berufungsbegr374ndungsschrift mit dem Schreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2004 374berschnitten habe. Das Landgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2004 dem Prozess-bevollm344chtigten des Beklagten mit, dass die Berufungsbegr374ndungsschrift ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels des Landgerichts am 15. Januar 2004 beim Landgericht eingegangen sei. Sie enthalte zwar ein K374r-zel eines bzw. einer "JOS" mit dem aufgestempelten Datum "30. Dezember 2003". Dieses habe jedoch einem Mitarbeiter des Landgerichts aber nicht zu-geordnet werden k366nnen. Daraufhin teilte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2004 mit, der Schriftsatz sei durch einen Kollegen, Herrn 2 - 4 - Rechtsanwalt L., pers366nlich am 30. Dezember 2003 "beim Land-/Amtsgericht D." abgegeben worden. Er, der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten, k366nne sich die Angelegenheit insgesamt nur so erkl344ren, dass der Schriftsatz an einer Akte geklebt habe und dann zun344chst in einer falschen Abteilung gelandet sei. Wer den Eingang am 30. Dezember 2003 best344tigt habe, k366nne er nicht sagen. Dass der Schriftsatz am 30. Dezember 2003 durch Herrn Rechtsanwalt L. beim Land-/Amtsgericht D. rechtzeitig eingereicht worden sei, werde unter Beweis gestellt durch dessen Zeugnis. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2004, zugestellt am 1. M344rz 2004, hat das Landgericht die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 3 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Berufungsbegr374ndung sei nicht in-nerhalb der Frist des 247 520 ZPO eingegangen. Ausweislich des Stempels des Landgerichts sei sie erst am 15. Januar 2003, also erst nach Ablauf der Beru-fungsbegr374ndungsfrist am 30. Dezember 2003 eingegangen. Zwar sei auf dem Original und der beglaubigten Abschrift der Berufungsbegr374ndungsschrift der Stempelaufdruck "30. Dez. 03" zu finden und mit dem K374rzel eines bzw. einer "JOS" versehen. Dieses K374rzel lasse sich aber einem Mitarbeiter des Landge-richts nicht zuordnen. Die Ausf374hrungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 enthielten keinen konkreten Sachvortrag, dass Herr Rechts-anwalt L. einem Bediensteten bzw. einer Bediensteten des Landgerichts den Schriftsatz 374bergeben habe. F374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand sei, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegr374ndung behaup-tet werde, kein Raum. 4 - 5 - Gegen diese Beurteilung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-gr374ndeten Rechtsbeschwerde. 5 II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und wegen Verletzung rechtlichen Geh366rs auch ansonsten zul344s-sig (vgl. 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begr374ndet. 1. Der Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegr374ndung erst am 15. Januar 2004 und damit verfristet im Sinne des 247 520 ZPO eingegangen ist. Die recht-zeitige Einreichung muss voll bewiesen werden durch Entkr344ftung der Richtig-keit des Eingangsstempels vom 15. Januar 2004 (vgl. 247 418 Abs. 1 und 2 ZPO). 7 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Tatbestandsberichtigung im Sinne des 247 320 ZPO keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991, 2992; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 518 Rn. 3 und 247 517 Rn. 6). Eine Aus-nahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer hinreichend erkennen l344sst (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; Z366ller/Gummer/He337ler, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ging es bei der Tatbestandsberichtigung lediglich um Begr374ndungselemente, insbesondere um die Frage, ob der Beklagte f374r sich selbst oder f374r ein Reiseb374ro gehandelt hatte. 8 2. Soweit der Beklagte r374gt, das Berufungsgericht h344tte 374ber seine Be-hauptung, Rechtsanwalt L. habe die von seinem Prozessbevollm344chtigten un- 9 - 6 - terzeichnete Berufungsbegr374ndungsschrift am 30. Dezember 2003 eingereicht, den beantragten Zeugenbeweis erheben m374ssen, hat er auch damit keinen Er-folg. Das Berufungsgericht hat den zugrunde liegenden Vortrag mit Recht als unsubstantiiert behandelt, denn die Behauptung, Rechtsanwalt L. habe den Schriftsatz "beim Landgericht/Amtsgericht D." am 30. Dezember 2003 abgege-ben (vgl. GA 147) l344sst nicht erkennen, wo genau er ihn abgegeben haben will. Auch der einfache Datumsstempel "30. Dez. 03" mit einem Namensk374r-zel einer oder eines nicht zu ermittelnden "JOS" beweist nicht, dass der Schrift-satz entgegen dem Original-Eingangsstempel des Landgerichts vom 15. Januar 2004 bereits am 30. Dezember 2003 bei einer empfangszust344ndigen Stelle oder Person abgegeben worden ist. 10 3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungs-antrag des Kl344gers nicht beschieden und dadurch dessen Recht auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs.1 GG) verletzt. 11 Soweit das Berufungsgericht meint, f374r einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand sei kein Raum, da der rechtzeitige Eingang der Beru-fungsbegr374ndung behauptet werde, l344sst es unber374cksichtigt, dass der Kl344ger in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag hilfs-weise f374r den Fall gestellt hatte, dass das Gericht den Beweis des rechtzeitigen Eingangs nicht als gef374hrt ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2000 - VII ZB 36/99 - NJW 2000, 2280). Da der Beklagte unter Hinweis auf die Beauf-tragung eines Rechtsanwaltskollegen mit der Einreichung der Berufungsbe-gr374ndungsschrift ersichtlich auch f374r den Fall der vom Berufungsgericht ange-nommenen Fristvers344umnis ein fehlendes Verschulden des Beklagten im Sinne des 247 233 ZPO geltend machen wollte, h344tte das Berufungsgericht den Wieder-einsetzungsantrag bescheiden m374ssen. Hierzu wird es bei erneuter Sachbe- 12 - 7 - handlung Gelegenheit haben, insbesondere wird es auch zu pr374fen haben, ob sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts L. gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies k366nnte der Fall sein, wenn dieser nicht nur einen einfachen Botendienst, sondern die Urlaubsvertretung f374r den Prozessbevollm344chtigten des Beklagten 374bernommen gehabt h344tte. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.09.2003 - 39 C 2922/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.02.2004 - 21 S 427/03 -
Full & Egal Universal Law Academy