BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Fc, 85 Abs. 2 Ist die Berufungsbegr374ndungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk 374ber die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grunds344tzlich auf die Pr374fung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschr344n-ken und braucht nicht noch zu 374berpr374fen, ob das Fristende auch tats344chlich im Fris-tenkalender eingetragen ist, au337er es dr344ngen sich an der Richtigkeit Zweifel auf. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - LG Aachen AG Heinsberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. August 2007 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Streitwert: 1.200 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2007, das der Kl344gerin am 27. April 2007 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die dagegen ein-gelegte Berufung hat die Kl344gerin am 6. Juli 2007 begr374ndet und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist 1 - 3 - beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Kl344gerin ausgef374hrt, dass die stets sorgf344ltig arbeitende B374rovorsteherin G. nach Ein-gang der Handakten im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 9. Mai 2007 die zu beachtenden Fristen gepr374ft habe. Sie habe die Berufungs-frist sowie die Berufungsbegr374ndungsfrist berechnet und diese auf dem Auf-tragsschreiben der Kl344gerin an den Prozessbevollm344chtigten nebst Vermerk 374ber die Eintragung der Fristen im Fristenkalender notiert, ohne dass tats344ch-lich die Berufungsbegr374ndungsfrist und die entsprechende Vorfrist auch im Fris-tenkalender eingetragen worden sind. Sodann habe sie dem Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin das Auftragsschreiben vorgelegt. Dieser habe die An-lage einer neuen Akte sowie die sofortige Wiedervorlage verf374gt. Nach Vorlage der Akte habe der Prozessbevollm344chtigte die auf dem Auftragsschreiben der Kl344gerin vermerkten Fristen gepr374ft und diese f374r korrekt befunden sowie den Eintragungsvermerk der B374rovorsteherin zur Kenntnis genommen. Ein Mitarbei-ter der Kanzlei habe die Berufungsaussichten und dabei ebenfalls die vermerk-ten Fristen gepr374ft und f374r richtig befunden. Nachdem am 23. Mai 2007 Beru-fung eingelegt worden sei, sei die Akte in den Aktenschrank eingeh344ngt wor-den. Erst durch den Hinweis des Landgerichts vom 28. Juni 2007 sei die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist bemerkt worden. Dieses Versehen sei unverst344ndlich. In Anbetracht der langj344hrigen Erfahrung der stets fehlerfrei ar-beitenden B374rovorsteherin habe der Anwalt davon ausgehen d374rfen, dass eine fehlerfreie Notierung der Fristen entsprechend dem Vermerk auf dem Auftrags-schreiben der Kl344gerin auch im Fristenkalender erfolgt sei. Tats344chlich habe die B374rovorsteherin versehentlich im Fristenkalender lediglich die Frist f374r die Beru-fung sowie die entsprechende Vorfrist eingetragen. Die Eintragung der Frist f374r die Berufungsbegr374ndung und der einw366chigen Vorfrist sei aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden vers344umt worden. Die Richtigkeit dieses Vor- - 4 - trags versicherten die B374rovorsteherin G. und der mit der Pr374fung der Er-folgsaussichten der Berufung betraute Rechtsanwalt S. eidesstattlich. 2 Den Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig. 3 2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enth344lt, aufgrund deren eine rechtliche 334berpr374fung ohne weiteres m366glich w344re. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiederge-ben und den Streitgegenstand sowie die Antr344ge der Parteien in beiden Instan-zen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetz-m344337igen Gr374nden versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorg344nge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen- 4 - 5 - der Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden und den dort in Bezug genomme-nen Aktenteilen ergeben. 5 3. Das Berufungsgericht rechnet der Kl344gerin als schuldhafte Fristver-s344umnis an, dass ihr Prozessbevollm344chtigter seine Pflicht zur eigenverantwort-lichen Pr374fung der richtigen Eintragung des Endes der Frist in Bezug auf die Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender verletzt habe (247 85 Abs. 2 ZPO). H344tte er die Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender ge-pr374ft, als ihm die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 23. Mai 2007 vorgelegen habe, w344re ihm der Fehler der B374rovorsteherin G. aufgefallen und die Fristvers344umnis h344tte vermieden werden k366nnen. Die Gefahr der Frist-vers344umung sei noch dadurch verst344rkt worden, dass der Erledigungsvermerk auf dem Auftragsschreiben der Kl344gerin bereits vor der Eintragung beider Fris-ten im Fristenkalender angebracht worden sei. Der vorzeitig angebrachte Ver-merk t344usche eine tr374gerische Sicherheit vor, wodurch eine wirksame Fristen-kontrolle durch den Anwalt und das B374ropersonal verhindert werde. 4. a) Mit dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Best344tigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets zu pr374fen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristge-bundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Pr374fung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenka-lender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt grunds344tzlich auf die Pr374fung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschr344nken. Ist die Er-ledigung der Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgem344337 in der Handakte vermerkt und dr344ngen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel 6 - 6 - auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu 374berpr374fen, ob das Fristende auch tats344chlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - NJW 2007, 2332 und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - NJW 2007, 1597, 1598; BGH, Beschl374sse vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f. unter II. 3.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. unter II. 1. und 2.; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598, 599 unter 1. und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 f. unter 1.; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 f. unter II.; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 233 Rn. 23 Stichwort Fristen-behandlung; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Andernfalls w374rde die Einschaltung von B374rokr344ften in die Fristen374berwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gr374nden erforderlich und deshalb zul344ssig ist. b) Eine Abweichung von diesen Grunds344tzen l344sst sich auch nicht dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2005 - II ZB 16/04 - (nicht ver366ff.) entnehmen, auf den das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung st374tzt. Der Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im Sachverhalt. Dort hatte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten vers344umt, bei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist in den Handakten zu 374berpr374fen. H344tte er dieser Pflicht gen374gt, w344re ihm auf-gefallen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist - entgegen seiner generellen An-weisung - nicht notiert worden war. 7 Hingegen hatte im vorliegenden Fall der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin ebenso wie der Mitarbeiter S. den Erledigungsvermerk gepr374ft. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Unterlassung der er-neuten Fristenpr374fung bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsschrift, die das Berufungsgericht bem344ngelt, nicht urs344chlich f374r die Fristvers344umung 8 - 7 - werden konnte. Nachdem der Erledigungsvermerk angebracht war und ersicht-lich Anhaltspunkte f374r begr374ndete Zweifel an der ordnungsgem344337en Fristenno-tierung im Kalender nicht gegeben waren, konnte auch bei nochmaliger 334ber-pr374fung der entsprechenden Vermerke bei Vorlage der Handakten zur Ferti-gung der Berufungsschrift nicht auffallen, dass die B374rovorsteherin G. die Ein-tragung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender unterlassen hatte. Denn auch bei einer solchen Kontrolle konnte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin aufgrund des Erledigungsvermerks davon ausgehen, dass die Beru-fungsbegr374ndungsfrist ordnungsgem344337 im Fristenkalender notiert ist. c) Nach den tats344chlichen Umst344nden ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin auch nicht eine fehlerhaft unzureichende Organisation des Fris-tenwesens in seiner Kanzlei anzulasten, die f374r die Fristvers344umnis urs344chlich geworden w344re und die sich die Kl344gerin zurechnen lassen m374sste (247 85 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Anwalt die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten darauf hinzuweisen, dass der Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die entsprechende Handlung tats344chlich vorgenommen worden ist. Die Einhaltung dieser Weisung hat der Anwalt durch geeignete Kontrollen auch durchzusetzen. Deuten Umst344nde darauf hin, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden, muss der Anwalt dagegen einschreiten. Doch r374gt die Rechtsbe-schwerde mit Recht, dass das Berufungsgericht bei umfassender Ber374cksichti-gung der vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Tatsachen nicht von einer mangelhaften Organisation des Fristen-wesens in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten ausgehen durfte. Vielmehr war die allgemeine Weisung an die betrauten B374roangestellten ausreichend, nach der s344mtliche Haupt- und Vorfristen im Fristenkalender sofort zu notieren und diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken waren, wobei bei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungs-frist auch jeweils eine Vorfrist von einer Woche einzutragen war. Konkrete An- 9 - 8 - haltspunkte, aufgrund derer der Prozessbevollm344chtigte h344tte annehmen m374s-sen, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden, wodurch eine wirksame Fristenkontrolle in Frage gestellt w344re, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind ersichtlich nicht gegeben. 10 Auch wurde nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin der Fristenkalender regelm344337ig von ihm daraufhin kon-trolliert, ob die Vermerke in der Handakte 374ber die Eintragung im Fristenkalen-der mit den tats344chlichen Kalendereintragungen 374bereinstimmten. Bei dieser Sachlage fehlten Hinweise daf374r, dass die B374rovorsteherin G. die Erledigung in der Handakte etwa auch in anderen F344llen ohne die erforderliche vorherige Ein-tragung im Fristenbuch vermerkt h344tte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816 unter II. 3. b). Mithin hat die Kl344gerin glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-begr374ndung ohne eigenes oder ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-schulden ihres Prozessbevollm344chtigten vers344umt worden ist. Daher war ihr 11 - 9 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist zu gew344hren. Soweit die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegens-tandslos. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Heinsberg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 16 C 301/05 - LG Aachen, Entscheidung vom 01.08.2007 - 5 S 102/07 -
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