BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 37/09 VII ZB 46/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: 1. Die Sachen VII ZB 37/09 und VII ZB 46/09 werden zur ge-meinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen VII ZB 37/09 f374hrt. 2. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschl374sse der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 18. M344rz 2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert, 247 574 Abs. 2 ZPO. 3. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. 4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.152,69 200. - 3 - Gr374nde: 1 Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, 247 574 Abs. 2 ZPO. 2 Das Landgericht geht davon aus, dass bei dem Berufungsgericht inner-halb der Berufungsbegr374ndungsfrist keine von dem sich selbst vertretenen Be-klagten unterschriebene Berufungsbegr374ndung eingegangen ist. Der entgegen-stehenden Versicherung des Beklagten und seiner Ehefrau vermag es nicht zu folgen, weil das beim Berufungsgericht eingegangene Fax-Exemplar keine Un-terschrift tr344gt. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass ausweislich des Ein-gangsstempels zwei Exemplare bei Gericht eingegangen sind und nur eines davon bei den Gerichtsakten ist, gibt keinen Anlass f374r die Annahme, es sei eine nicht zu den Gerichtsakten gelangte Berufungsbegr374ndungsschrift 374bermit-telt worden, die von dem Beklagten unterschrieben worden ist. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass ein unterschriebenes und ein nicht unterschriebenes Ex-emplar der Berufungsbegr374ndung per Fax 374bermittelt worden sind. Vielmehr hat er behauptet, er habe seiner Ehefrau ein unterschriebenes Exemplar 374berge-ben. Diese habe dieses Exemplar doppelt per Fax 374bermittelt. Dies hat die Ehe-frau des Beklagten an Eides Statt versichert. Auf der Grundlage der davon ab-weichenden 334berzeugungsfindung des Landgerichts, die im 334brigen keine Rechtsfehler erkennen l344sst, steht danach fest, dass innerhalb der Berufungs-begr374ndungsfrist kein unterschriebenes Exemplar bei Gericht eingegangen ist. 3 Den Beklagten trifft ein Verschulden an der Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist schon deshalb, weil er seiner Ehefrau kein unterschriebenes Exemplar dieses Schriftsatzes 374bergeben hat und auf diese Weise unabh344ngig 4 - 4 - von der fehlgeschlagenen 334bermittlung an das Landgericht die Ursache daf374r gesetzt hat, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht eingehalten worden ist. Davon geht das Landgericht aus. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde auf die-ser Grundlage zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die weiteren Erw344gungen des Landgerichts im Beschluss vom 7. April 2009 zu einem etwai-gen Organisationsverschulden hinsichtlich der Ausgangskontrolle kommt es nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-zutragen, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO. 5 - 5 - 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 12.11.2008 - 16 C 75/08 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 18.03.2009 - 7 S 259/08 -
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