BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/09 vom 3. April 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsge-richts Darmstadt vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des Miteigentumsan-teils der Schuldnerin an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374ck. 1 In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit ei-nem unter der H344lfte des Grundst374ckswerts liegenden Gebot Meistbietender. Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag. 2 Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem gel-tend macht, die Wertgrenze des 247 85a ZVG habe im zweiten Termin fortgegolten, weil das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbr344uchlich gewesen sei, hat das Landgericht - Einzelrichterin - zur374ckgewiesen. 3 - 3 - Mit der von der Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen. 4 II. Der Aussetzungsantrag hat Erfolg. 5 Gem344337 247 575 Abs. 5 i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwer-degericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Be-schlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die Vollziehung gr366337ere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zul344ssig er-scheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verh344lt es sich hier. 6 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird voraussichtlich schon des-halb aufzuheben sein, weil die Einzelrichterin einerseits keinen Anlass gesehen hat, die Sache gem344337 247 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu 374bertragen, andererseits aber die Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). Der Be-schluss begegnet aber auch in der Sache erheblichen Bedenken. Die Annahme des Beschwerdegerichts, eine m366glicherweise rechtsmissbr344uchliche Gebotsab-gabe im ersten Versteigerungstermin sei unbeachtlich, weil der Zuschlagsversa-gungsbeschluss von der Schuldnerin nicht angefochten worden sei, widerspricht n344mlich der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 172, 218, 236). 7 - 4 - Bereits aus diesem Grund erscheinen die der Schuldnerin bei einer Voll-streckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsr344umung, drohenden Nachteile deutlich schwerwiegender, als die Nachteile, die f374r den Ersteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung verbunden sind. 8 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2009 - 23 T 132/08 -
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