BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/09 vom 16. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (Ff), 247 520 Abs. 2 Satz 3 Ein Prozessbevollm344chtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist rechnen, wenn er zur Begr374ndung des Verl344ngerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende R374cksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen h344tten innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht erfolgen k366nnen. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gr374nde in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiie-rung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2010 - VI ZB 46/09 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Der Kl344gerin wird wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Verden vom 27. M344rz 2009 Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand bewilligt. Beschwerdewert: 14.190,24 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat mit der beim Landgericht Verden erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Todes eines Pferdes in Anspruch ge-nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin form- und fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist (2. Juni 2009, 16:09 Uhr) hat der Prozess- 1 - 3 - bevollm344chtigte der Kl344gerin per Telefax Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist um einen Monat beantragt, da "bisher nicht alle erforderlichen Unter-lagen vorliegen und eine ausreichende R374cksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte". Der Senatsvorsitzende hat den Antrag mit Ver-f374gung vom 3. Juni 2009 abgelehnt, weil kein erheblicher Grund im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen sei. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2009, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat die Kl344gerin die Beru-fung begr374ndet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verb374rgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Kl344gerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten. Denn dem Antrag ihres Prozessbevollm344chtigten auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist h344tte stattgegeben werden m374s-sen. 3 1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begr374ndet: Im Streitfall habe der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin 4 - 4 - nicht mit einer Fristverl344ngerung rechnen k366nnen, da er erhebliche Gr374nde f374r die Fristverl344ngerung nicht vorgetragen habe. Dass "eine ausreichende R374cksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte", reiche als Begr374ndung nicht aus. Denn dabei bleibe g344nzlich offen, weshalb eine f374r erforderlich gehaltene ausreichende R374cksprache bislang nicht habe erfolgen k366nnen. Der Gesetzgeber sei bei der Regelung in 247 520 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen, dass eine Berufungsbegr374ndung regelm344337ig in der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgen k366nne. Es sei das erkl344rte Ziel des Gesetzgebers, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristverl344ngerung nicht nur an das Vorliegen eines Antrags zu kn374pfen. Viel-mehr sollten - abgesehen vom Fall der Einwilligung des Gegners und des Feh-lens einer Verz366gerung - nur erhebliche Gr374nde zu einer Verl344ngerung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist f374hren. Aus diesem Grunde gen374ge (f374r eine Fristver-l344ngerung) nicht die blo337e Angabe, dass eine ausreichende R374cksprache noch nicht habe erfolgen k366nnen. Ein erheblicher Grund f374r die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist k366nne nur dann vorliegen, wenn sich dem Antrag entnehmen lasse, warum diese R374cksprache nicht in der vom Gesetzgeber grunds344tzlich f374r ausreichend gehaltenen Berufungsbegr374ndungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe erfolgen k366nnen. Gleiches gelte, soweit der Fristverl344ngerungsantrag darauf gest374tzt sei, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorl344gen. Zwar sei anerkannt, dass Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden oder Gutachten ebenso erhebliche Gr374nde f374r eine Fristverl344ngerung darstellen k366nnten wie die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens. Aber auch hier liege nur dann ein erheblicher Grund vor, wenn dargetan sei, aus welchen Gr374nden die Urkunden nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegr374ndungsfrist h344tten beschafft werden k366nnen bzw. das Gutachten nicht habe eingeholt 5 - 5 - werden k366nnen. Derartiges lasse sich dem Antrag der Kl344gerin aber nicht entnehmen. 6 2. Diese Ausf374hrungen sind mit den Anforderungen, die das Bundesver-fassungsgericht und der Bundesgerichtshof an die Begr374ndung eines erstmali-gen Antrags auf Fristverl344ngerung stellen, nicht vereinbar. 7 a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist keine besonders hohen An-forderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gr374nde f374r die Notwendigkeit der Fristverl344ngerung zu stellen. Der Anwalt kann danach grund-s344tzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Ge-setz genannten Gr374nde vorgebracht wird (Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - VersR 1993, 771 f.; vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 f.; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972 f.; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - VersR 2007, 1583 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - VersR 1997, 258 f.; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - NJW 2009, 3100 f.; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576 f.; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 f.; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ff.). Auf diese h366chstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen d374rfen aus Gr374nden der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Ma337st344be anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.). - 6 - b) Das Berufungsgericht weicht in entscheidungserheblicher Weise von dieser Rechtsprechung ab. Seine Auffassung, ein erheblicher Grund sei nur dargelegt, wenn der Anwalt 374ber den allgemein bezeichneten Grund hinaus, warum eine Fristverl344ngerung ben366tigt werde, dazu Einzelheiten vortrage, fin-det in den zitierten Entscheidungen keine St374tze. 8 9 Zum als "erheblich" anzusehenden Verl344ngerungsgrund der beruflichen 334berlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser 334berlastungsgr374nde beim ersten Verl344ngerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; BGH, vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO; NJW-RR 1989, S. 1280; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Der blo337e Hinweis auf eine solche Arbeits374berlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342). Ein Prozessbevollm344chtigter darf auch mit gro337er Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals be-antragten Fristverl344ngerung rechnen, wenn die noch erforderliche R374cksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei nicht innerhalb der Berufungsbe-gr374ndungsfrist erfolgen konnte, wobei auch hier eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - NJW 1994, 2957, 2958; vom 11. No-vember 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; vom 19. Januar 2000 - XII ZB 22/99 - NJW-RR 2000, 799 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). F374r die notwendige Beschaffung von Unter-lagen gilt nichts anderes. In all diesen F344llen reicht in der Regel die pauschale Berufung auf einen erheblichen Grund aus, ohne dass der Rechtsanwalt dies je nach den Anforderungen, die einzelne Gerichte stellen, mehr oder weniger pr344-zisieren m374sste. - 7 - Entgegen den Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss gereicht es einer Partei auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollm344chtigter den Antrag auf Fristverl344ngerung erst am letzten Tag der Frist stellt und sich nicht fernm374ndlich nach der Entscheidung 374ber den Verl344ngerungsantrag er-kundigt. Eine Partei ist grunds344tzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszusch366pfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.). Wenn mit einer Verl344ngerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit f374r eine R374ckfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, aaO; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814). Auf die Hypothesen des Berufungs-gerichts, was dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin wann h344tte bekannt sein m374ssen und wie er darauf h344tte reagieren k366nnen, kommt es darum nicht an. 10 3. Danach hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin auf eine positive Bescheidung seines Fristverl344ngerungsantrags vertrauen d374rfen. Die Kl344gerin hat die Berufungsbegr374ndungsfrist deshalb ohne ein ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten vers344umt. 11 - 8 - Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Wiedereinsetzungsan-trag form- und fristgerecht gestellt worden ist, hat der Senat die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 O 31/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2009 - 2 U 58/09 -
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