BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 46/10 vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gr374nde: 1. Die Gl344ubigerin, eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbe-h366rde die Beitreibung von Justizkostenforderungen des Landes N. in H366he von 4.683,48 200 gegen den Schuldner, einen Strafgefange-nen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunw374rdiger Haftunterbringung Schadensersatzanspr374che gegen das Land geltend. 1 Die Gl344ubigerin hat als Vollstreckungsbeh366rde am 18. August 2009 ei-nen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von Betr344gen aus 2 2231. allen gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374chen gegen das Land N. aufgrund seiner tats344chlichen Unter-bringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes N. , 2. allen gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374chen gegen das Land N. aufgrund der Rechtsverfolgung der in - 3 - Ziffer 1 genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)223 gepf344ndet und zur Einziehung 374berwiesen worden ist. 3 Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zur374ckgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben. Nachdem die Gl344u-bigerin Rechtsbeschwerde eingelegt und zun344chst die Zur374ckweisung der so-fortigen Beschwerde erstrebt hatte, haben die Parteien nach Verzicht des Lan-des auf die noch ausstehende Justizkostenforderung die Erledigung der Haupt-sache erkl344rt. 2. Nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung ist gem344337 247 91a ZPO nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind der Gl344u-bigerin aufzuerlegen, weil die von ihr vorgenommene Pf344ndung - wie das Be-schwerdegericht zu Recht angenommen hat - unzul344ssig war. 4 a) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentsch344digung f374r immaterielle Sch344den infolge menschenunw374rdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gem344337 247 242 BGB unzul344ssig. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Geldentsch344digung leitet sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab. Er hat neben der Genugtuung f374r den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Pr344vention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunw374rdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht l344nger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 5 - 4 - 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.). Diesen Zweck kann der Geldentsch344digungsanspruch wirksam nur erf374llen, wenn er f374r den ersatz-pflichtigen Staat sp374rbare Auswirkungen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen m366chte, bei wirtschaftlicher Be-trachtung wertlos sind, weil - wie in vielen F344llen - der Strafgefangene verm366-genslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305). b) Aus den gleichen Erw344gungen ist dem Staat auch die Pf344ndung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs eines Strafgefangenen auf Geldentsch344di-gung wegen immaterieller Sch344den infolge menschenunw374rdiger Haftbedin-gungen zu versagen. Eine Zulassung der Pf344ndung eines aus einer mensch-unw374rdigen Haftunterbringung herr374hrenden Entsch344digungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten w374rde - worauf die Rechtsbeschwerde-erwiderung zu Recht hinweist - die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und der Pr344vention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Auf-rechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen w374rden deren nachteilige Wirkungen verblassen. Der Staat w374rde sich auf diese Weise eine Befriedigung der wirtschaftlich wertlosen Forderung verschaffen und gleichzeitig den mit der Zuerkennung des Entsch344digungsanspruchs verfolgten Zweck umgehen. Letztlich tr344ten nach der aufgrund einer Pf344ndung und 334ber-weisung zur Einziehung regelm344337ig erfolgenden Aufrechnung des Gl344ubigers mit dem Entsch344digungsanspruch lediglich mit zeitlicher Verz366gerung die wirt-schaftlichen Folgen der unzul344ssigen Aufrechnung mit den Justizkostenforde-rungen ein. 6 c) Das Pf344ndungsverbot erstreckt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch auf die aus der Rechtsverfolgung der Entsch344-digungsanspr374che erwachsenen Anspr374che, insbesondere die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Werden mit dem Aufrechnungsverbot - wie hier - Zwecke 7 - 5 - der Sanktion und der Pr344vention verfolgt, muss sich wegen der engen materiel-len Verbindung mit der Hauptforderung das Pf344ndungsverbot auch auf die Kos-ten der Rechtsverfolgung erstrecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. M344rz 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 47 f.). Mit entsprechenden Erw344gungen hat der Senat bereits entschieden, dass sich das Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO auch auf Anspr374che auf Erstattung von Prozesskosten erstreckt, wenn diese Folge der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - VII ZB 70/08, in juris Rn. 16). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 09.04.2010 - 184 M 145/10 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.06.2010 - 23 T 357 + 437/10 -
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