BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 4 6 /11 vom 17. April 201 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG VV Nr. 7008 Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmäc h tigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteue r- abzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Koste n- festsetzung n icht berücksichtigt werden. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 46/11 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richt erin Diederichsen, den Ric h- ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 232,71 Gründe: I. Die Parteien beendeten einen zwischen ihnen geführten Rechtsstreit durch Vergleich. Sie vereinbarten darin, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen habe. Mit Schrif tsatz vom 25. August 2008 beantragte der Kläger Kostenfestsetzung. Die Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten machte er unter Vorlage von Belegen einschließlich der Umsatzsteuer geltend. Das Landgericht hat im Kostenfestsetz ungsb eschluss vom 18. Dezember 2008 die Gebühren und Auslagen ohne Reisekosten de r vorsteuerabzugsberechti g- ten Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzt , und die Umsatzsteuer hi n- zugerechnet. Die Reisekosten hat es gesondert in Höhe der geltend gemachte n 1 - 3 - Bruttobeträge (also einschließlich der angefallenen Umsatzsteuer) nach B e- rechnung der Umsatzsteuer auf die übrigen Kosten angesetzt , weil die Umsat z- steuer in den geltend gemacht en Reisekosten bereits enthalten sei. Gegen d en Beschluss ha t der Kläger sofo rtige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das Landgericht die Reisekosten nicht vor der Berechnung der Umsat z- steuer in den Kostenansatz eingestellt hat. Nach Nichtabhilfe durch das Lan d- gericht hat d as Oberlandesgericht die Kostenfestsetzung des Land gerichts i n- soweit um einen Betrag von 1,44 zu Gunsten des Klägers abgeändert . Es hat dies damit begründet, dass zwar die anlässlich einer Geschäftsreise der Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 7004 VV RVG entstandenen Fahrt - sowie die Übernacht ungskosten nach Nr. 7006 VV RVG Auslagen und als Teil der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG gemäß Nr. 7008 VV RVG dem geltenden Umsatzsteuersatz unterworfen seien . Da d i e Prozes s- bevollmächtigte n des Klägers zum Vorsteuerabzug berechtig t sei en , dürf t e n sie für die Benutzung von Verkehrsmittel n wie Taxi, Bahn oder Flugzeug oder für die Übernachtung jedoch nur die hierfür angefallenen Nettobeträge ansetzen . Auf die se sei nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer aufzuschlagen . Die Au s lagen die nten nämlich dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen. Tatsächl i- che Aufwendungen für Geschäftsreisen habe der Rechtsanwalt nur insoweit, als er nachhaltig aus seinem Vermögen für anlässlich einer Geschäftsreise a n- fallende Unkosten aufkommen müsse. Das sei bei ein em vorsteuerabzugsb e- rechtigten Rechtsanwalt hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsat z- steuer auf das Beförderungs - bzw. Übernachtungsentgelt bzw. den Benzinpreis nicht der Fall, wei l er den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Auch d ie Kostener stattung für die obsiegende Partei umfasse nur angefallene notwend i- ge Gebühren und Auslagen. Könne sich der Rechtsanwalt im Wege des Vo r- steuerabzugs einen Teil der Auslagen in Form der zunächst verauslagten U m- satzsteuer von den Finanzbehörden erstatten las sen , entstünden letztlich ins o- - 4 - weit keine Auslagen. I n der Kostenausgleichung des Landgerichts seien ledi g- lich Reisekosten des Klägers in Höhe von 1,80 h- tigt. Davon könne der Kläger 80 %, das seien 1,44 , erstattet verlangen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesd isziplinargerichts vom 29. Januar 1987 (IV VL 37/85 , MDR 1987, 467 ) zur Frage der auf die Reisekosten des Recht s- anwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Rechtsbeschwerde die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die geltend g emac h- ten Bruttobeträge der Reisekosten seiner damaligen Prozessbevollmächtigten weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Mit Recht geht d as Beschwerdegericht von den Nettobeträge n der Reisekosten d e r vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers a us und setzt sodann die Umsatzsteuer auf den Endbetrag hinzu . 1. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der obsiegend en Partei vom Prozessgegner Kosten zu erstatten sind, ist zwischen dem Inne n- verhältnis des Auftraggebers zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem A u- ßenverhältnis zum Prozessgegner zu unterscheiden. a) Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist g rundsätzlich, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist . Zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Gebühren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Was zu den Auslagen 2 3 4 5 - 5 - zählt, ist in Teil 7 de r Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG 7000 ff.) aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt von se i- nem Auftraggeber grundsätzlich Ersatz der entstandenen Aufwendungen ve r- langen (§ 675 i . V . m . § 670 BGB). Hierzu zählen die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sonstige Auslagen (wie Übernachtungskosten) und Tage - und Abwesenheitsgelder (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG) . Nach VV RVG Nr. 7008 hat der Anwalt au ch einen gesetzlichen A n- sp ruch auf Ersatz der auf seine Vergütung nach dem Umsatzsteuergesetz en t- fallenden Umsatzsteuer i n voller Höhe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS - KSt 6/09, ZfS 2010, 467 Rn. 22 ; OLG Dresden, JurBüro 2008, 372; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7008 Rn. 12; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 4 . Aufl., Stichwort: "Reisekosten", Anm . 8.4 Umsat z- steuer; Anwaltkommentar /N. Schneider RVG, 6 . Aufl., VV 7003 - 7006 Rn. 43 ff.; Sterzinger, NJW 2008, 1254, 1255 ). Ist ein Anwalt vorsteuerabzu gsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsat z- steuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. BFH, B e- schluss vom 27. Juni 1996 - IV B 69/95, juris Rn. 2 ). Andererseits kann er U m- satzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen muss, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) . Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt danach für den vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt keine bleibe n- de Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteue r- abzugs wieder zurückfließt. Der Rechtsanwalt darf seinem Auftraggeber U m- satzsteuerbeträge, die er als Vorsteuer geltend machen kann, nicht in Rec h- nung stellen ( Anwaltkommentar/N. Schnei der aaO; Müller - Rabe in Gerold/ Schmidt , aaO Rn. 18 f.). Er ist gehalten, in seine Rechnung gegenüber seinem Auftraggeber die Aufwendung en mit dem Nettobetrag aufzunehmen , denn der Anwalt darf sich über seine Gebührenrechnung nicht auf Kosten des Auftragg e- 6 - 6 - bers bereichern . Würde er die aufgewendeten Reisekosten als Bruttobetr ä g e abrechnen , würde neben den Nettoreisekosten auch der Umsatzsteuerbetrag als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden , obwohl es sich dab ei jede n- falls nicht um Umsatz handelt. b) Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf d en Beschluss des Bunde s- finanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f. ) die Auffassung vertre t en h at , dass d ie mit den Fahrt kosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Mö g- lichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich di e- ser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen . F ür d as Außenverhältnis zwischen Auftraggeber und Prozessgegner , das auch der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde lag, ergibt sich schon aus § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO , dass Umsatz steuerbeträge im Kostenfestse t- zungsverfahren nur zu berücksichtigen sind , wenn der Antragsteller die Erkl ä- rung abgibt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Durch di e- se Regelung soll vermieden werden, dass der vorsteuerabz ugsberechtigte A n- tragsteller mit einer Festsetzung der Beträge einen nicht gerechtfertigten Ve r- mögensvorteil erlangt (vgl. BT - Drucks. 12/6962, S. 111; siehe auch BVerfG , NJW 1996, 382). Daraus kann gefolgert werden, dass die vorsteuerabzugsb e- rechtigte Part ei vom kostenpflichtigen Gegner keine Umsatzsteuer erstattet ve r- langen kann, mithin Umsatzsteuer, die im Wege des Vorsteuerabzugs zurüc k- fließt, kostenmäßig neutral bleibt. Nichts anderes kann für das Innenverhältnis der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtig ten gelten . Auch der vorsteuera b- zugsberechtigte Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, seinem Au f- traggeber Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, we nn er diese im Wege des 7 8 - 7 - Vorsteuerabzugs zurück er hält . Er wäre sonst in Höhe der Umsatzsteuer bere i- ch ert. c) Von diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Mit Recht weist es darauf hin, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Rechtsa n- walt gehalten ist, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, weil er ander n- falls nicht notwendige Kosten für seinen Auftraggeber verursacht . Da d i e Kl ä- gervertreter vorsteuerabzugsberechtigt sind , erha lt en sie die nach den vorg e- legten Rechnungen für die Reisekosten erhobene Umsatzsteuer in der jeweil i- gen Höhe im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurück. S ind Aufwe n- dungen für d i e Prozessbevollmächtigten des Klägers letztlich nicht gegeben, dü rf en dem Mandanten als Auftraggeber die Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung ge stell t u nd können diese im Kostenansatz nicht berücksichtigt we r- den . D emzufolge hat d as Beschwerdegericht mit Recht die Nettobeträge der geltend gemachten Reisekosten ermittelt und der Kostenf estsetzung zugrunde gelegt. Dagegen spricht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r de - nicht, dass bei der Kilometerpauschale die Umsatzsteuer nicht herausg e rechnet wird. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Umsatzsteuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) . Für eine Pauschale kommt er mithin nicht in Betracht. 9 - 8 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP O. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.12.2008 - 17 O 379/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2011 - 6 W 71/09 - 10
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