BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46 / 11 vom 13. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmi dt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des R echtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist Staa tsangehöriger von Sierra Leone und reiste im Jahr 1993 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 29. Oktober 1999 mit sofortiger Wirkun g widerrufen wurde. Verbunden mit dem Widerruf waren die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung nach Sierra Leone. Zwischen dem 15. Dezember 1999 und dem 29. Dezember 2010 wurde gegen den Betroffenen mehrmals, insgesamt über 14 Monate, Sicherungshaft vollstreckt. Hiervon nicht betroffen war der Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2005 und dem 27. April 2010, in dem der Aufenthalt 1 - 3 - des Betroffenen aufgrund zahlreiche r Asylanträge und verwaltungsgerichtliche r Verfahren geduldet war . Zuletzt b efand sich der Betroffene zwischen dem 27. April 2010 und dem 7. Mai 2010 sowie zwischen dem 9. November 2010 und dem 29. Dezember 2010 in Sicherungshaft . Am 30. Dezember 2010 wurde er anlässlich einer Vorsprache in den Räumlichke iten der Ausländerbehörde festge nommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen aber mals die Haft zur Sicherung d er Abschiebung bis zum 3. Januar 2011 angeordnet. Die Beschwerde des B e- troffenen, mit der er na ch seiner Abschiebung am 3. Januar 2011 die Festste l- lung beantragt hat, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe , ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde ve r- folgt er seinen Antrag weiter . II. Das Beschwerdeg ericht meint, der Betroffene sei aufgrund des im Jahr 1999 bestandskräftig widerrufenen Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig gewesen . Die nachfolgenden Asylanträge, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und erteilten Duldungen nach § 60a Auf enthG h ätten kein Aufenthaltsrecht b e- gründet . Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF sei erfüllt g e- wesen . Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit und aufgrund sein es Fluchtversuch s bei der Festnahme in der Ausländerbehörde am 30. Dezember 2010 habe der begründete Verdacht bestanden , dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Die angeordnete Haft sei nicht unverhäl t- nismäßig gewesen . Zwar sei en gegen den Betroffene n im Zeit punkt der Haftanordnung insgesamt über 14 Monate Siche rungshaft vollstreckt gewesen . 2 3 - 4 - Die Haftzeiträume bis einschließlich Mai 2010 sei en jedoch nicht zu berüc k- sichtigen, da eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten sei. Schlie ß- lich sei auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF gegeben g e- wesen . Die danach auf höchstens zwei Wochen be grenzte Sicherungshaft kö n- ne auch im Anschluss an eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF angeordnet werden. III. Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die ohne Zulassung s tatthafte Rechtsbeschwerde ( vgl. Senat, B e- schluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 ) ist zulässig (§ 71 FamFG), aber unbegründet. 2 . Gegenstand de s Feststellungsantrag s ist die mit Beschluss des Amt s- gerichts vom 30. Dezember 2010 a ngeordnete sogenannte kleine Sicherung s- haft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF. Sie setzt nicht nur voraus, dass - wie hier - die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann . Vielmehr hat der Tatrichter im Rah men seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG auch auf den Einzelfall bezogene Tatsachen festzustellen , aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrschei n- lichkeit dafür ergibt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird (Senat, Beschluss vom 19. Januar 201 2 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). a) Daran gemessen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts recht s fehlerfrei. 4 5 6 7 - 5 - aa) Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußeru ngen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, ke ine Freiheitsentziehung bi l- denden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11 , Rn. 6 , juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 ; vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 , Rn. 12, juris ). Bei dem von dem B e- schwerdegericht für maßgeblich erachteten Verhalten des Betroffenen, nämlich die mehrfachen, der Auslä nderbehörde trotz entsprechenden Belehrungen nicht mitgeteilten Wechsel seines Aufenthaltsortes und die damit einhergehende Nichterreichbarkeit des Betro ffenen sowie dessen Fluchtversuch bei der am 30. Dezember 2010 erfolgten Festnahme , kann es sich um solche Umstände handeln. b b ) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht u n- te r liegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahre nsfehlerfrei festgestel l- ten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11 , Rn. 7 , juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 ; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130 ). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung eben so naheliege (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11 , Rn. 7 , juris; vom 10. Fe bruar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130 ). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdeg e- richts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht spreche n- den Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der 8 9 - 6 - Beschwe rde, der Betroffene habe freiwillig bei der Ausländerbehörde vorg e- sprochen - mit einer von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmenden A r- gumentation zu einer für den Betroffene n negativen Einschätzung gelangt. S o- weit die Rechtsb eschwerde einwendet , die von dem Beschwerdegericht als Zeugin angehörte Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sei in ihren Aussagen hinsichtlich der von dem Betroffenen bei seiner Festnahme ausgehenden G e- waltanwendung nicht konstant gewesen und die Mitarbeiterin damit insgesamt nicht gla ubwürdig, greift sie die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts an, ohne indes einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf die von der Zeugin bekundeten Umstände nicht g e- stützt. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Ze ugin stellte sich damit nicht . Dass der Betroffene - wie von der Zeugin bekundet und von dem Beschwerdegericht festgestellt - der Zeugin gegenüber erklärt hat, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Und dass die Zeugin bekundet hat, der Betroffene habe sich der Verhaftung durch Flucht entziehen wollen, sieht das Beschwerdegericht durch das polizeiliche Protokoll bestätigt. cc) Die Beschwerdeentscheidung lässt damit die maßgeblichen Gründe für die Ermessensausübung erkennen, die bei der Anordnung der kleinen S i- cherungshaft notwendig ist ( Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München, FGPrax 2010, 51; KG FGPrax 2009, 86, 87; OL G Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 20 W 42/08 Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160; OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91). Sie hat unter Berücksichtig ung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem 10 - 7 - Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine züg i- ge Durchsetzung der vollziehbaren Abschieb ung des Betroffenen zu sichern (OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91) . Sie ist i m Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Erme s- sen s fehler überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10, NJW 2 011, 925 , Rn. 13; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 72 Rn. 8). Solche Fehler sind hier nicht ersicht lich. dd) Das Beschwerdegericht war durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache auch nicht daran gehindert, i m Feststellungsverfahren nach § 62 A bs. 1 FamFG die von dem Amtsgericht unterlassene Ermessensausübung nachzuholen . Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Verfahren einer zulässigen Beschwerde nach den Vorschrif ten über das Verfahren im er s- ten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat da nach die Richtigkeit der ersti n- stanzlichen Entscheidung in tatsäch licher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den ve r- tr e tenen Rechtsansichten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 , Rn. 8, juris; Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FGPrax 2011, 78 , Rn. 8). Es kann deshalb auch von der Vorinstanz unterlass e- ne oder fehlerhafte Ermessensentscheidungen selbst treffen (BayObLG , NJW - RR 1990, 202; Keidel/Sternal, FamFG, 1 7. Aufl., § 68 Rn. 93). Dies gilt ebenso i m F eststellungsverfahren nach § 62 Abs. 1 FamFG , dessen Gegenstand allein die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ist (OLG Hamm , FGPrax 2004, 53, 54). Das Beschwerdegericht muss in diesen Fällen nicht nur bezogen auf den Sac h- verhalt, der Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war, die Vorau s- setzungen der Haftanordnung unter allen rechtlich in Betracht kommenden G e- sichtspunkten prüfen (OLG Hamm FGPrax 2004, 53, 54), sondern auch die we i- teren nach § 26 FamFG erfor derlichen Feststellungen tref fen (Senat, Beschluss 11 - 8 - vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 , Rn. 19, juris). D as Beschwerdegericht durfte deshalb die für die Anordnung der kleinen Sicherungshaft erforderlichen E r- messenserwägungen aufgrund des bei Erledigung der Hau ptsache feststehe n- den Sachverhalts selbst vor nehmen ( OLG Hamm, FGPrax 2004, 53, 54; aA OLG Köln InfAuslR 2006, 414 f. ). b ) Die Haftanordnung hält der Nachprüfung auch im Hinblick auf die Vo r- schrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF stand . Danach ist die Sicherung s- haft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durc h- geführt werden kann. Die se Regelung lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von dre i Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10 Rn. 5, juris, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2011, 345 0 ; vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). aa ) Durch die Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 ist eine Haftdauer von drei Monaten nicht überschritten. Zwar waren gegen den Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereits mehr als 14 Monate Sicherungshaft vol l- streckt worden . Jedenfalls die bis zum Jahre 2005 betroffenen Haftzeiträume bleiben aber bei der Berechnung der Gesamtdauer der Sicherungshaft im Zei t- punkt der Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 unberücksichtigt. F rühere Haftzeiten sind grundsätzlich dann in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen , wenn diese zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitl i- chen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen (OLGR München 2009, 754, 755; OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06 Rn. 17 , juris ; KG, FGPrax 2000, 84 ). E t- 12 13 - 9 - was anderes gilt jedoch dann , wenn durch die Lücken zwischen den Hafta b- schnitten eine Zäsur eingetreten ist (OLGR München 2009, 754, 755; OLG C e l- le, FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06 , Rn. 17, juris; OLG München , FGPrax 2003, 233, 234; BayObLGR 2003, 350; KG, FGPrax 2000, 84; OLG Schleswig , FGPrax 1996, 38, 39). Von einer solchen Zäsur ist auszugehen , wenn zwischen den Haftzei t räumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41) oder der Aufenthalt eines Betroffenen über einen meh r jährigen Zeitraum geduldet war (vgl. OLGR München 2009, 754, 755; OLG Naumburg, Beschl uss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06 , Rn. 17, juris; BayObLGR 2003, 350). So verhält es sich hier. Gegen den Betroffenen wurde jedenfalls über den Zeitraum von viereinhalb Jahren (zwischen Anfang Oktober 2005 und Ende April 2010) keine Sicherungshaf t vollstreckt. Zudem war sein Aufenthalt in di e- ser Zeit ge duldet. Die Duldung nach § 60a AufenthG hat dem Betroffenen zwar kein Recht zum Aufenthalt gegeben und seine Pflicht zur Ausreise unberührt gelassen ; sie war aber ein befriste ter Verzicht der Behörd e auf die an sich g e- botene Durchsetzung der Ausreisepflicht (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 13 ). bb) Aufgrund vorstehender Grundsätze erscheint es allerdings zweife l- haft, eine Zäsur - wie sie das Beschwerdege richt angenommen hat - auch im Hinblick auf die zwischen der Haftentlassung des Betroffenen am 7. Mai 2010 und der Haftanordnung vom 9. November 2010 entstandene Lücke zu bejahen. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht. Denn die G e- samtd auer der im Jahre 2010 vollstreckten Sicherungshaft und der am 30. Dezember 2010 angeordnete n Sicherungshaft erreicht die Grenze von drei Monaten nic ht. 14 15 - 10 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 1 28c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 30.12.2010 - 64 XIV 17/10 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 11 T 1/11 - 16
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