BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 46/12 vom 21. Juni 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. R oth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 13. Februar 2012 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr ü- cken vom 17. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge auferlegt. Der Gegenstands wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . Gründe: I. Der Betroffene, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste 2001 ohne Pass und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Am 7. Oktober 2010 stellte die Volksrepublik China ihm ein f ür die Dauer von zwei Jahren gültiges Reisedokument aus. Eine für den 1. November 2010 geplante Abschiebung scheiterte, da der Betroffene u n- 1 - 3 - tergetaucht war. Im Januar 2012 wurde er von der Polizei aufgegriffen und au f- grund gesundheitlicher Beschwerden ins Krankenhaus verbracht; dort hielt er sich bis zum 10. Februar 2012 auf. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2012 Abschiebungshaft bis zum 10. April 2012 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat da s Lan d- gericht zurückgewiesen. Am 21. März 2012 ist der Betroffene in die Volksrepu b- lik China abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt w orden ist. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerich ts liegen die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Die Dauer der angeordneten Haft berücksichtige, dass die Abschiebung des Betroffenen aufgrund von medizin i- schen Gründen möglic herweise nicht sofort möglich sei. Es handle sich aber um einen minimal - invasiven Eingriff mit geringer Belastung und geringer B e- handlungsdauer, so dass eine Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen könne. III. Die zulässige Rechtsbeschwer de ist begründet. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die des Beschwe r- degerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung der Sicherungshaft und die Beschwerdeentscheidung waren rechtswidrig, weil es an einem zulässi gen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt. 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit d er Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es d a- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 mwN). 2. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Entgegen § 417 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG fehlen jegliche Ausführungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer von zwei Monaten. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise mö g- lich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Be schluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, Rn. 13 f., juris). 3. Den Mangel des Haftantrages hat die beteiligte Behörde, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Septe m- ber 2011 V ZB 123/11 , FGPrax 2011, 317 ), nicht nachträglich behoben. Zwar hat sie anlässlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerd e- ver fahren vorgetragen, dass zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung lediglich ein Flugticket erforderlich sei. Warum die Beschaffung eines Flugt i- ckets für den Betroffenen, der über ein gültiges Reisedokument verfügte, einen 5 6 7 - 5 - Zeitraum von zwei Monaten in Anspruch nehmen soll, hat sie aber nicht erlä u- tert. Soweit die Vertreterin der Behörde auf eine in vier Wochen anstehende Operation des Betroffenen hingewiesen hat, die ihrer Auskunft zufolge auch in jedem kleineren Krankenhaus in China durchgeführt w erden könne, ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit dies mit der Durchführbarkeit der Abschi e- bung im Zusammenhang steht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs . 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Au s- lagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 8 9 - 6 - V ZB 28/10 Rn . 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 13.02.2012 - 1 X I V 11/12 B - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.02.2012 - 4 T 18/12 -
Full & Egal Universal Law Academy