BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 46 /12 vom 22. Januar 20 1 3 i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, I Eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtmittelschrift ist dem Rechtsa nwalt dann nicht als seinem Mandanten zurechenbarer - Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn er den Mangel bemerkt und seiner zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung d iesen Mangel ausgeglichen und die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 VI ZB 26/03, NJW - RR 2004, 711; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, NJW 2009, 296; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, NJW - RR 2012, 1267). BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - LG Ellwangen AG Ellwangen - 2 - D er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger , die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Klägerin wird der Beschluss de r 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juli 2012 aufg eh oben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 2. März 2012 in der Fa s- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. März 2012 gewährt. D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. . Gründe: I. Die Klägerin, die dem Beklagten durch Verpfändung eines S parguth a- bens eine Mietkaution gestellt hatte, nimmt diesen nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses auf Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Sparbuchs in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatza n- 1 - 3 - sprüche wegen behaupteter Schäde n und unterlassener Schönheitsreparaturen geltend. Das Amts gericht hat mit U rteil vom 2. März 2012 die Klage abgewiesen und d er Widerklage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2012 zug estellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. April 2012, beim Landgericht eingegangen per Telefax am 3. April 2012 und auf dem Postweg am 5. April 2012, hat der neu mit der Sache befasste zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung ei n- g e legt . Der vo n ihm unterzeichnete Schriftsatz enthält folgende Angaben: " In dem Rechtsstreit Dr. B . K . , B . straße , E . gegen W . R . , Bu . straße , N . , lege ich hiermit gegen das Urte il des Amtsgerichts Ellwangen, Az: 5 C 318/10, vom 02.03.2012, zugestellt am 07.03.2012, Berufung ein. " Weder der Telefaxsendung noch dem auf dem Postweg übermittelten Originalschriftsatz war eine Prozessvollmacht beigefügt. Dem per Post übe r- sandten Sch riftsatz lag allerdings eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei. Auf dem Telefaxausdruck des Schriftsatzes ist von einer Justizbediensteten unter dem Datum 5. April 2012 handschriftlich vermerkt worden, das Rechtsa n- waltsbüro F . habe auf t elefonische Anfrage mitgeteilt, R echtsanwalt F . vertrete die Klägerin. 2 - 4 - Mit Verfügung vom 11. Juni 2012, dem Klägervertreter am 12. Juni 2012 telefonisch bekannt gegeben und am 14. Juni 2012 zugestellt, hat der Berich t- erstatter der Berufungskamme r darauf hin gewiesen , dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufungse inlegung bestünden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit beim Landgericht per Telefax am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 hat di e Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- frist beantragt und nochmals Berufung ein gelegt . Sie macht geltend , ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigte habe seine erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Bür oangestellte angewiesen, die Berufungsschrift vorzubereiten , habe anschließend den gefertigten Schriftsatz unmittelbar vor der Wahrnehmung eines Gerichtstermins unterzeichnet und s o- dann seine Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz nebst an zufügender P rozessvollmacht per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und danach im Original unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils post a- lisch zu versenden. Die Kanzleimitarbeiterin habe aber versehentlich die Vol l- macht der Klägerin weder der Telefaxsendung noch dem Poststück beigefügt. Dies sei erst nach telefonischer Bekanntgabe der landgerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2012 entdeckt worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Juli 20 12 d en Wiedereinse t- zungsantrag der Klägerin z urückgewiesen und ihre Berufung als unzul ässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der Berufungsfrist kein wirksames Rechtsmittel eingelegt, weil vor Ablauf d ieser Frist nicht in der erforderlichen Form festgestanden ha be, welche Partei Ber u- fung eingelegt habe. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen 3 4 5 - 5 - lassen mü sse. Dabei könne dahin stehen, ob dieser seiner Kanzleiangestellten die Weisung erteilt habe, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen. Denn der Klägervertreter habe die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl darin die Person des Rechtsmittelkläg ers nicht bezeichnet gewesen sei, und habe damit gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Hiergegen wende t sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die frist - und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur A ufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsb e- schw erdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt d ie Ve r- fahrensgrundrecht e der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) . D anach darf einer Partei die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sor g- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nac h höchs t- richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlü sse vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6 ; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, NJW - RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5 ; jeweils mwN ). 6 7 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ih ren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung ei n- zuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat de m glaubhaft gemachten Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kanzleiang e- stel l te angewiesen hat, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. a) Rechtsfehlerfrei i st das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass d ie Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe we i- terer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelf rist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 VIII ZB 58/06, NJW - RR 2008, 1161 Rn. 5; vom 12. Januar 2010 VIII ZB 64/09, juris Rn. 5 ; vom 11. Mai 2010 VII I ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 9 mwN) . Hieran fehlt es im Streitfall, was die Re chtsbeschwerde nicht in Frage stellt. D ie B erufungsschrift enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufg e- führten Parteien Berufung eingele gt werde. Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen Ausfertigung des angefochtenen Urteils ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierte n Pr ozessbevollmäc h- tigte n der Klägerin n icht auf und beschwert b eide Parteien in einer die Ber u- fungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe ( vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Dezember 2003 III ZB 67/03, juris Rn. 1 ) . D ie vor Ablauf der Rechtsmittelfri st vo m Büro des Klägervertreters fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht 8 9 - 7 - zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1985 VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 unter [II] 1; vom 4. Juni 1997 VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 unter II 1 c ; vom 18. Dezember 2003 III ZB 67/03, aaO ). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin aber eine Wiede r- einsetzung in den vori gen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ve r- sagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten genügt, indem er seine Kanzleikraft nach Unterzeichnung der von d ieser vorbereiteten Ber u- fungsschrift konkret und unmissverständlich an ge wies en hat , die Rechtsmitte l- schrift zusammen mit der von der Klägerin schriftlich erteilten Prozessvollmacht vorab per Telefax und anschließend auf dem Postweg an das Berufungsgericht zu übermitteln. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den G e- schäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das A rbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter [ II ] 2; vom 21. März 2006 VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, aaO Rn. 11 ; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, juris Rn. 6 ). bb) Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch entgegen der Auffassung des Beruf u ngsgerichts nac hgekommen . Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass den Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich kein der Partei zurechenbares (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) - Ve r- schulden trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine 10 11 12 - 8 - konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung g e- währleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 VI ZB 26/03, NJW - RR 2004, 711 unter II; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, aaO Rn. 9). So liegen die Dinge hier. (1) Der Klägervertreter hat zwar die Berufungsschrift unterzeichnet, b e- vor Maßnahmen get roffen w o rden waren , um die Person des Rechtsmittelkl ä- gers hinreichend zu kennzeichnen . Dies ist i hm jedoch nicht als Verschulden an zu lasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 VI ZB 43/08, juris Rn. 14; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, aaO), weil er nach dem glaubhaft gemachten Klägervorbringen zur B e- hebung dieses Mangels angeordnet hat , der Rechtsmittelschrift eine von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht beizufügen. Wenn die erteilte Einze l- anw e isung ordnungsgemäß befolgt worden wäre, hätte das Berufungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der gebotenen Schriftform die nach § 519 ZPO erforderlichen Informationen über die Identität des Rec htsmittelführers e r- halten. Aus diesem Grunde durfte der Klägervertreter eine Ergänzung der A n- gaben in der Berufungsschrift für entbehrl ich h alten. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die F allgestaltungen , in denen eine fehlerhafte Bezeichnung des R echtsmittelkl ä- gers unbemerkt geblieben ist, was mit einer Verletzung der anwaltlichen Pr ü- fungspflicht gleichzusetzen ist , von den F ällen zu unterscheiden sind, in denen ein solcher Mangel wie hier - dem Recht s anwalt aufgefallen ist und er sodann seiner K anzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnung s- gemäßer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, aaO ). 13 - 9 - (2) Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Prozessbevol lmächtigten der Klägerin auch nicht deswegen anzulasten, weil er es unterlassen hat, sich über die Ausführung der erteilten Anweisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift ist ein R echtsanwalt re gelmäßig nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer konkreten Einzelanweisung zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlü s- se vom 28. Oktober 2008 VI ZB 43/08, aaO Rn. 12; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, aaO Rn. 29, 31; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, aaO Rn. 10; jeweils mwN). (3) Ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevol l- mächtigten kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass dieser die Einzelanweisung nur mündlich erteilt hat. Zwar müssen, wenn die mündliche Anweisung einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung fristgebundener Schriftsätze betrifft, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung ( etwa im Drange der Geschä f- te) in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 11; vom 4. April 2007 III ZB 85/06, NJW - RR 2007, 1430 Rn. 9; vom 2. April 2008 XII ZB 190/07, juris Rn. 13 mwN ; vom 2 8 . O ktober 2008 VI ZB 43/08, aaO ; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, aaO Rn. 31 mwN ; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO Rn. 13 ; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, aaO Rn. 11 ff. ) . Solche Vorkehrungen sind grun d- sätzlich nur dann entbehrlich, wenn di e Bürokraft zugleich die unmissverständl i- che Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 III ZB 85/06, aaO; vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, aaO Rn. 12; vom 2. April 2008 XII ZB 190/07, aaO Rn. 14; jeweils mwN). 14 15 - 10 - So liegen die Dinge hier. Wie die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis des Senats (§ 139 Abs. 1 ZPO) ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozessbevollmächtigte r seine r Kanzleikraft nicht nur die Anweis ung erteilt, die Berufungsschrift zusammen mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Prozessvollmacht zu versenden, sond ern zusätzlich angeordnet , den erteilten Auftrag umgehend auszuführen. Dieses Vorbringen ist vom Senat zu berüc k- sichtigen. Zwar müssen al le Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von B e- deutung sein können, innerhalb der vorliegend maßgeblichen zweiwöchigen Antragsfrist ( § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO ) vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist aber dann zulässig, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten ist, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden ( vgl. etwa BGH, Beschl üsse vom 16. Dezember 2009 IV ZB 30/09, juris Rn. 13; vom 9. Februar 201 0 XI ZB 34/09, VersR 2011, 508 Rn. 9 ; vom 22. Juni 2010 VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 14 ; jeweils mwN). Hat das Berufungsg e- richt wie hier den erforderlichen Hinweis unterlassen, ist das ergänzende 16 - 11 - Vorbringen bei der Entscheidung über die Recht sbeschwerde zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV ZB 30/09, aaO Rn. 14). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer Dr. Schneider ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Ball 06.02.2013 Vorinstanzen: AG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 02.03.2012 - 5 C 318/10 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 26.07.2012 - 1 S 50/12 -
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