BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 46/12 vom 13. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorli e- gen besonderer Umstände er stattungsfähig. b) Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch - und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozes s- aufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 201 4 durch die Richter Dr. Eic k, Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Ric h- terin Graßnack beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den B e- schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgew iesen. Re chtsbeschwerdewert: 9.530,34 Gründe: I. Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten stre i- ten im Kostenfestsetzung sverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Ve r- tragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht , die die Beklagte für die inzwischen insolvente K. GmbH gestellt hatte. Die Recht sbeschwerdeführerin ist dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten bei getr e- ten , da sie intern der Beklagten bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Ausgleich verpflichtet war. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen . Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der R e- vision auf gehoben , den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt und wegen der Anspruchshöhe das Verfahren an das Landgericht zurüc k- verwies en . Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil au fgehoben, die Berufung der Klägerin zurück gewiesen und ihr die Kosten de r Rechtsmittelv erfah ren auferlegt. Die Nebenintervenientin hat beantra gt, gemäß § 104 ZPO die Kosten der ersten, zweiten und dritten Instanz festzusetzen. Soweit für die Rechtsb e- schwerde von Bedeutung, hat sie beantragt, für die dritte Instanz Kosten für einen Verkehrs anwalt in Höhe von 2.780 hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, da die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht erstattungsfähig seien fiktive Reisekosten für eine persönliche Besprechung der Rechtsbeschwerd e- führerin bei ihrem Prozes sbevollmächtigten dritter In stanz festgesetzt. D ie Nebenintervenientin hat weiter beantragt , weitere Rechtsanwaltsk o s- ten in Höhe von 7.498,34 , die ihr von ihre m Prozessbevollmäc h- tigten aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung in Rec hnung gestellt worden waren. Dieses Honorar bezieht sich auf 30 Stunden, die ihr Prozessb e- vollmächtigte r f ür die Durchsicht der Baua kten der insolventen K . GmbH und damit im Zusammenhang stehende Besprechungen mit Dritten an drei Term i- nen in der Stadt E. a ufgewandt haben will. D as Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin hat gegen beide Beschlüsse sofortige B e- schwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit einheitlichem B e- 3 4 5 6 - 4 - schluss zurückgewiesen hat. Mit der vom Beschwerdeg ericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Nebenintervenientin ihr e Begehren weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, d ie Einschaltung eines Ve r- kehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) für das Revi sionsverfahren sei nicht zur zweckentsprech enden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO no t- wendig gewesen. Verkehrsanwaltskosten seien schon im Berufungsverfahren im Regelfall nicht erstattungsfähig. Für das Revisionsverfahren gelte nichts A n- deres, weil allein Rechtsfragen zu klären seien, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Ausnahme sei a l- lenfalls denkbar, wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich würde . Di es sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Die angemeldeten Kosten für die Durcharbeitung der Baua kten der inso l- venten K. G mbH und die Abhaltung von Besprechungen in diesem Zusamme n- hang seien nicht erstattungsfähig, da der geltend gemachte Anspruch auf e iner Honorarvereinbarung der Nebenintervenientin und ihrem Prozessbevollmächti g- ten beruhe. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZP O seien nur die ge setzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zu erstatten . Wenn eine vereinbarte Verg ü- tung höher sei als die gese tzliche Vergütung , komme eine Kostenerstattung zwar in Betracht, aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Ausl a- gen. Die von der Nebenintervenientin beantragten Kosten für die Durcharbe i- tung der Akten und Besprechungen in E . seien durch die berei ts festgesetzte Verfah rensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. 7 8 9 - 5 - 2. Diese Beurteilung hält der rechtlic hen Nachprüfung stand. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Ei n- schaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahre n nicht zur zwec k- entsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO no t- wendig gewesen ist. aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Berufungs verfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsf ähig sind (BGH, Beschl üsse vom 7. Juni 2006 XII ZB 245/04, NJW RR 2006, 1563 Rn. 6 f.; vom 21. September 2005 IV ZB 11/04 , NJW 2006, 301 , 302 ; Urteil vom 21. März 1991 IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 , 2085 f. ) . Nach der ständigen Rechtsprechung der O berlandesgerichte und der al l- gemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig ( OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371; OLG Nürnberg, AGS 2010, 622 , 623 ; OLG Köln, JurBüro 2010, 37 , 38 ; OLG Nürnberg, MDR 2005, 298; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185 ; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 304; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG München, MDR 1992, 524 , 525 ; OLG K oblenz, JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn . 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7 . Aufl., VV 3401 - 3402 Rn. 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 unter " Verkehrsanwalt " ) . Diese Ansicht trifft zu. Der Verkehrsanwalt hat nach VV RVG 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis ; er führt lediglich d en Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbu n- dene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 XII ZB 245/04, aaO Rn. 7 ; Besch luss vom 21. September 2005 IV ZB 11/04, aaO , 302 ; Mock/ 10 11 12 13 14 - 6 - N. Schneider , aaO Rn. 98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsa n- walts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstan z das angefochtene Urteil l e- diglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt s auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft w ird ( vgl. OLG Hamburg, JurBüro 2012 , 371 , 372 ; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Mock/N. Schneider , aaO Rn. 103). Dementsprechend kommt n ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshof s die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Pro zess - bzw. Verfa h- renskostenhilfe basis im Rechtsbeschwerde - und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 V ZA 10/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2010 V ZA 32/10, juris Rn. 2; Be sch luss vom 4. August 2004 XII ZA 6/04, NJW - RR 2004, 1662; Beschluss vom 7. Juni 1982 VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335). bb) Solche Umstände hat die Rechtsbe schwerde nicht dargelegt . Soweit sie sich allgemein darauf beruft, es könne erforderlich sein, aus den Akten ersichtlichen und unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag erneut darzulegen, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen , weil sie nicht darlegt, dass ein solcher Fall vorlag und für die Revisionsbegründung die Verwertung von Informationen , die sich nicht aus dem Berufungsurteil ergaben, erforderlich war . Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdri n- gen, die Nebenintervenientin habe von dem Sachverhalt selbst keinerlei Kenn t- nis gehabt und sei d aher nicht in der Lag e gewesen , eine Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten am Bundesgerichtshof wahrzunehmen , was ihre Pr o- zessbevollmächtigten deshalb hätten tun m üssen . 15 16 - 7 - b) Auch im Hinblick auf die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Ko s- ten, wel che der Nebeninterveni entin durch ihren Prozessbevollmächtigten au f- grund einer Honorarverei nbarung für die Durchsicht der Baua kten der insolve n- ten K . GmbH und damit verbundener Besprechungen in Rechnung gestellt wu r- den , hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts der Überprüfu ng im Erge b- nis stand. aa) In Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten , dass als erstattungsf ähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Regelsätze des R echtsanwaltsverg ü- tungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinb a- rung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des R echtsanwalts - vergütungsgesetzes übersteigendes Honorar (Bay . V GH , Beschluss vom 19. Juli 2013 3 ZB 08.2 979, juris Rn. 6; OLG Dresden, AGS 2006, 2 72; LAG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 5. September 2012 5 Ta 134/12, juris Rn. 16; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91 Rn. 166, MünchKomm ZPO/Schul z, 4. Aufl., § 91 Rn. 61; a . A. Kr ü ger/Raap, MDR 2010, 422, 42 4 ff. ). bb) Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. D er Zeitaufwand einer Partei für d ie Beschaffung von Informationen und die Durch - und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsf ähig ist ( BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, MDR 2014, 867 Rn. 10 ; U r- teil vom 9. März 1976 VI ZR 98/75, BGH Z 66, 112, 11 4 ; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134 ; OLG Naum burg, NJW - RR 2012, 430, 432 ; OLG Koblenz, VersR 1996, 1170; OLG Hamm, BeckRS 200 3, 30301677; Wie czorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 14; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118; 17 18 19 20 - 8 - MünchKomm ZPO/ Schul z, aaO Rn. 98; vgl. BVerfG , NJW 2008, 3207). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, so n- dern eine Hilfsperson beauftragt hat ( BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rn. 6; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; MünchKommZPO/ Schulz, aaO Rn. 98; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118; Mu sielak/Lack mann, ZPO, 11 . Aufl., § 91 Rn . 10). Der Zeitaufwand, den der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenie n- tin zur Durchsicht der Bauakten der K. GmbH aufgewandt hat, gehört zu diesem nicht erstattungsfähigen allgemeine n Prozessaufwand. Die von der Rechtsb e- schwerde hervorgehobene Bes onderheit, dass die Nebenintervenientin nur auf der Grundlage einer Rückbürgschaft mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits verbunden gewesen sei und deshalb keine näheren Kenntnisse des Streitg e- genstandes gehabt habe, stellt das nicht in Frage. Denn gerade d iese Fallkon s- tellation bringt es zwangsläufig mit sich, dass sie sich über die zugrunde liege n- de Haftung der Bürgin und vor allem über den Sachverhalt der zugrunde li e- genden Hauptforderung informieren muss, um den Prozessstoff zu erfassen und gegebenenfall s eine Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Dass die Nebenintervenientin diesen Aufwand auf einen Dritte n verlagert hat, führt nicht zu dessen Erstattungsfähigkeit. Das kommt in Betracht, wenn die Partei nicht die erforderliche Sachkunde besitzt (vgl. BG H, Beschluss vom 7. Mai 2014 V ZB 102/13, aaO; OLG Naumburg, NJW - RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz, BeckRS 2012, 19412; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118 ) . Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es der N e- be n intervenientin nicht möglich gewesen wäre, durch ihre Organe oder Ang e- stellte n die Sichtung der Bauakten selbst vorzunehmen und dann ihren Pr o- zessbevollmächtigten entsprechend zu informieren , nachdem dieser nicht bereit war, diese Aufgabe ohne gesonderte V ergütung zu über nehmen . Anhaltspunkte 21 22 - 9 - dafür, dass es zur Durchsicht der Bauakten der K. GmbH Sachkenntnisse b e- durfte, die weder bei den Organen noch den Angestellten der Nebeninterven i- entin einer Aktiengesellschaft vorhanden waren, bestehen nicht . II I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 24 O 2016/07 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2012 - 11 W 1351/12 und 11 W 1352/12 - 23
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