BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4 6 / 1 3 vom 20 . Februar 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabe stari , die Ric h- ter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechts mittel der Gläubigerin w e rd en der B eschluss de r 7 . Zivil kammer des Landgerichts Regensburg vom 8 . August 201 3 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstre ckungsgericht - Regensburg vom 1 . Juli 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsg ericht - Vollstreckungs - gericht - zurückverwiesen. Das Amts gericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . Sie ist Inhaberin einer durch notarielle Urkunde titulierten F orderung g e- gen de n Schuldner. 1 2 - 3 - Wegen eines Teilbetrags in Höhe hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht d ie Pfändung und Überweisung angebliche r Forderung en de s Schuldner s gegen dessen Arbeitgeber und die U . - Bank beantrag t. Hierzu hat sich die Gläubigerin ein es Antragsformular s bedient , welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung ZVFV , BGBl. 2012 I S. 182 2, 1827 ) übereinstimmt. Die Darstellung der einzelnen Rahmen , die Schriftgröße, die Dicke der Linien , die Zeilenumbrüche sowie di e Zeilenabstände weichen zum Teil von diesem Formular ab. Ferner sind in einigen Bereichen die für die Eintragungen v orge sehenen Textl inien kürzer als in dem genannten Formu lar . Das Formular ist zudem in schwarz - weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf. Die Gläubigerin hat das Formular dar über hinaus auf Seite 5 in dem Feld "Anspruch D (an Kreditinstitut e )" um zusätzliche, über die vorhandenen Freize i- len hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich Seitenumbrüche ve r- schoben haben. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfän dungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewi e- sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläubigerin die Aufhe bung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Z u- rückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . 3 4 5 6 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung de r angefochtenen Besch l üsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, de r Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses sei nicht formg e- recht eingereicht worden, da e r nicht mit dem ver bindliche n Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei . Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen de r Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesm inisterium der Justiz zu entnehmen. Nur g anz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft - und - hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Ersche i- nungsbild des amtlichen Formulars (wie ein seitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz - W eiß - Druck statt Farbdruck, programm - und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nu t- zung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten U n- terschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht. 2. D ies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlus ses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung , er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 5 des Formulars unter "An spruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Ei n- tragungen vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen - und Seitenumbrüche 7 8 9 10 11 - 5 - sowie die Gesamtseitenzahl gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ver ändert haben . Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird d as Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form u- lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hrt sind, muss sich der A n- tr agsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Vero rdnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 182 2 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlus ses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen. Wie der Senat mit Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formula r- zwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbun den ist, soweit das Formular unvol l- ständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutre f- fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formula r zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubig e- rin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kredi t- institute )" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Anspr ü- che, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die Seitenumbrüche veränder t haben. 12 13 - 6 - b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläub igerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Fo r- mular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. D ie den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins G e- wicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) . Weicht - wie hier - ein Antragsformular v on dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und - länge, in den Zeilenumbrüchen und - abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern , so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsge richt hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete A n- tragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Form u- lare dient nicht in erster Linie dem Z iel , die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu e r- leichtern ( vgl. BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen ). 14 15 16 17 - 7 - III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden . Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückz u- verweisen, § 57 7 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 01.07.2013 - 1 M 2819/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 7 T 272/13 - 18
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