BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/1 4 vom 22. Oktober 2015 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 24. Februar 2014 und der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1 2 . März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt München auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die zulässi ge Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. D ie Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichtete n Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - 1 2 - 3 - Verordnung nach de m zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betr offenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014 Rn. 13 ff. ) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14 , NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f. ) gestützt werden ko nn te . 2. Im Zeitpunkt der Beschwerd e e ntscheidung stand zwar fest, dass die Haft nunmehr die Abschiebung in die Türkei sichern sollte. Insoweit war jedoch der Haftantrag unzulässig, weil er sich nicht zu den Voraussetzungen der Abschiebung verhie lt; dies gilt insbesondere für die gemäß § 59 Au fenthG erfor derliche Abschiebungsandrohung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff.) . Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel auch nicht - was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.) - durch eigene Ermittlungen behoben, weil es hierauf bezogene Feststellungen nicht getroffen hat. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückne r Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 24.02.2014 - 1 XIV 30/14 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2014 - 4 T 803/14 - 4
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