BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4 6 /1 4 v om 13. Januar 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Friste n- de richtig ermittelt und eingetrag en wurde, wenn ihm die Sache im Z u sammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fert i- gung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zw e cke der Unterschrift vorgelegt wird. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, d en Richter Pauge , die Richter in von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2014 wird auf Ko s- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschw erdewert: 19. 41 9,28 Gründe: I. D er Kläger nimmt d en Beklagte n auf Ersatz materiellen und immaterie l- len Schadens in Anspruch . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist de m Prozessbevollmächtigten de s Kläger s am 1. April 2014 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit Telefax vom 5 . Mai 201 4 Berufung eing e- legt und begründet . Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass die Berufung verspäte t e in ge leg t worden sei . Der Kläger hat daraufhin mit Telefax vom 26. Mai 2014 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen di e Versäumung der Berufungsfrist, hilfsweise auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. 1 - 3 - D er Kläg er hat geltend gemacht , sein Prozessbevollmächtigte r habe de n Entwurf der Berufungs schrift am 22. April 2014 diktiert und eine Abschrift an ihn , die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung sowie die Wiedervorlage zur Einlegung der Berufung für den 2. Mai 2014 ve r- fügt. Die zuständige Rechtsan waltsf achangestellte habe die Wiedervorlagefrist weisungswidrig nicht notiert. Die Deckungszusage sei am 2. Mai 2014 eing e- gangen und dem Prozessbevollmächtigten am 5. Mai 2014 gemeinsam mit der Handakte und einer Ausfertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden. Diese r habe die Berufungsschrift umgehend unterzeichnet und den Versand per Tel e- fax an das Berufungsgericht veranlasst. Kenntnis von der Fristversäumnis habe er erst am 20. Mai 2014 erlangt, als ihm der Schriftsatz des Prozessbevol l- mäc h tigten des Beklagten vom 15. Mai 2014 zugegangen sei. Das Oberlandes gericht hat die Berufung und den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ber u- fungsfrist zu bewilligen, als un zulässig verworfen , weil der Wiedereinset zung s- antra g nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden sei. Die Frist habe am 5. Mai 2014 zu laufen begonnen, da der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers an diesem Tag die Versäu mung der Frist hätt e beme r- ken müssen . Mit der Recht sbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung di e- ses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einl e- gung der Berufung und Beantragung der Wiedereinsetzung, hilfsweise Zurüc k- verweisung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statt haft ( § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Sie ist jedoch nicht zulässig, 2 3 4 - 4 - weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tun g oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der a n- gefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in sein e m verfassungsrechtlich gewäh r- leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht i n- nerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt wurde . a) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb e i- ner zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese Frist beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehe nde Hindernis behoben ist ( § 234 Abs. 2 ZPO ). Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist ( Senat, U r- teil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 ; Beschl ü ss e vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637 ; BGH, Beschl ü ss e vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, VersR 2006, 426, 427 ; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9 ; vom 6. J uli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208 ) . b) Das Hindernis bestand hier dar in , dass de r Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Einlegung der Berufung den Ablauf der Berufungsfrist nicht bemerkt hatte. Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinwe i- ses des Beklagten auf den Fristablauf am 20 . Mai 2014 , sondern schon in dem Moment , in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der 5 6 7 - 5 - erforderlichen Sorgfalt die Versäumung der Berufungsfrist hätte bemerken müssen ( vgl. Senatsbeschl üsse vom 29. April 1975 - VI ZB 2/75, VersR 1975, 860 f. ; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW - RR 2005, 923; vom 19. Juni 2008 - V ZB 29/08, juris Rn. 5, 6; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208, jeweils mwN ). Das war am 5. Mai 2014 der Fall, als ihm die Sache zur Unte r- zeichnung der Berufung sschrift vorgelegt wurde. a a ) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwor tlich zu prüfen, ob ein Frist - ende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusa m- menhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung , insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/7 5, VersR 1976, 962, 963; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 , VersR 1991, 1269; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06, VersR 2007, 858 Rn. 6; vom 3. Mai 2011 - V I ZB 4/11, juris Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, VersR 2013, 645 Rn. 7; BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 8). bb) Dies gilt entgegen der Auffassung de r Rechtsbeschwerde unabhä n- gig davon , ob der Rechtsanwalt den Fristablauf ursprünglich selbst berechnet oder ob er d i e routinemäßige Fristberechnung und Fristenkontrolle einer zuve r- lässige n und sorgfältig überwachte n Bürokr a ft übertragen hat ( vgl. BGH, B e- schlüsse vom 13. Juli 1959 - IV ZR 57/59, VersR 1959, 814, 815 ; vom 11. D e- zember 1991 - VIII ZB 38/91, VersR 1992, 1153; vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, VersR 2005, 96; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 11 ) . Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Frista b- lauf bei der Vorberei tung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbständig 8 9 - 6 - zu über prüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozes s- handlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässi g- keit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristb erechnung und Frist en kontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen ( Senat sbeschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963 ; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, VersR 2005, 96 ; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 11 ). cc) Die Pflicht, den Fristablauf selbständig zu prüfen, besteht entgegen der Auffassung der Recht sbeschwerde auch dann, wenn die Akte d em Pr o- zessbevollmächtigten nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der B e- rufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird ( BGH, Beschl ü s- s e vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, VersR 1976, 342; vom 1 3. Oktober 1993 - XII ZB 120/93 , juris Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08, VersR 2010, 646 Rn. 8) . Denn die Bearbeitung ist erst dann a b- geschlos sen, wenn d e r fris tgebundene Schriftsatz vom Rechtsanwalt unte r- zeichnet und zu r Weiterleitung an das Gericht freigegeben w o rd en ist . dd ) Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde für ihr e gegenteilige A n- sicht auf d en Beschluss des IX. Zivils enats vom 23. November 2000 ( IX ZB 83/00 , VersR 2002, 211, 212 ) . In dem zugrunde liegenden Fall waren dem A n- walt die Akten nicht im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung, so n- dern zur Information über den Erhalt des Berufungsauftrags vorgelegt worden. Der IX. Zivilsenat hat dageg en keinen Zweifel daran gelassen, dass der Anwalt die notierte Frist auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen, wenn ihm die Akten - wie im Streitfall - zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt wor den wären. 10 11 - 7 - c) Die Wiedereinsetzungsf rist lief damit ge m äß § 222 Abs. 1 ZPO i . V . m . § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 19. Mai 2014 ab, so dass d er am 26. Mai 2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet war . 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist sche i- tert daran, dass d er Kläger die Wiedereinsetzungsfrist nicht unverschuldet ve r- säumt hat . Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 3. Da der Kläger die Berufungsfrist nicht gewahrt hat, hat das Berufung s- gericht di e Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 27.03.2014 - 2 O 241/13 Sch - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2014 - 4 U 77/14 - 12 13 14
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