BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 47/02 vom28. Mai 2003in der Aufgebotssache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2003 durch den Vi-zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaierbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußder 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Neubranden-burg vom 26. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 70.045,71 nrnGründe: I.E. und H. K. sind als Eigentümerinnen der im Grundbuch vonD. Blatt 2 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Darüber hinaus sind sie - 3 -als Miteigentümerinnen zu insgesamt 1/4 des im selben Grundbuch Blatt 3 ver-zeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eingetragenen sind am 30. April1945 verstorben.Der Antragsteller hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eingetrage-nen beantragt. Er hat behauptet, seit dem Tod der Eingetragenen habe seinVater den Eigenbesitz an den Grundstücken ausgeübt. Diesen Besitz habesein Vater 1954 auf ihn übertragen. Einen Teil der auf Blatt 2 des Grundbuchseingetragenen Flurstücke und das auf Blatt 3 eingetragene Grundstück habe ersodann in eine LPG eingebracht, soweit er letzteres Grundstück nicht als Hofnutze. Die übrigen Flurstücke habe er einem volkseigenen Gut überlassen.Sein Vater sei 1974 verstorben, er habe seinen Vater beerbt.Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Einzelrich-ter des Landgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstel-ler seinen Antrag weiter.II.Das Landgericht meint, ein Recht des Antragstellers, das Aufgebot zurAusschließung der als Eigentümerinnen Eingetragenen zu verlangen, bestehenicht, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht seit mehr als 30 Jah-ren Eigenbesitzer der Grundstücke sei. Den Eigenbesitz habe er dadurch ver-loren, daß er die Grundstücke in eine LPG eingebracht habe. - 4 -III.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPOstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichterentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden unddamit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) verstoßen hat (BGH Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zurVeröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02,Umdruck S.3, 4, zur Veröffentlichung bestimmt).2. Der Verstoß führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-che. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Ver-fahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-che gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammerübertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständi-gen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-setzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.3. Die Zurückverweisung der Sache hat an den Einzelrichter zu erfolgen,der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an dieKammer kommt nicht in Betracht. Der Einzelrichter wird die Sache vielmehr derKammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung - unter Berück- - 5 -sichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde - der Sache weiterhingrundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003, aaO.,Umdruck S. 4).Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.WenzelTropf KrügerKleinGaier
Full & Egal Universal Law Academy