BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 47/03 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 16. Zivilkammerdes Landgerichts Leipzig vom 1. August 2003 wird auf Kosten desKlägers als unzulässig verworfen.Gründe: I.Der Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, seinFahrzeug gegenüber der Einfahrt des Grundstücks des Klägers abzustellen, daihm hierdurch das Einfahren auf bzw. das Ausfahren aus seinem Grundstückerheblich erschwert werde. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung ei-nes Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat eine erhebliche Behinde-rung nicht als bewiesen angesehen. Zum einen handele es sich um eine nor-male Verkehrssituation, die sich jedem Verkehrsteilnehmer stelle und die ledig-lich durch die eigene enge Einfahrt des Klägers verschärft werde, welche derBeklagte nicht zu vertreten habe. Zum anderen könnten die Schwierigkeitennach dem Gutachten des Sachverständigen dadurch vermieden werden, daßder Kläger rückwärts auf sein Grundstück fahre; dies sei ohne das Erfordernismehrmaligen Rangierens problemlos möglich. - 3 -Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht mit derBegründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung setze sichnur mit dem ersten Gesichtspunkt der klageabweisenden Entscheidung desAmtsgerichts auseinander, nicht aber mit der davon unabhängigen Begrün-dung, der Kläger könne die geltend gemachten Behinderungen vermeiden,wenn er rückwärts auf sein Grundstück fahre. Eine solche Begründung, diesich nicht mit beiden selbständig tragenden Erwägungen des angefochtenenUrteils auseinandersetze, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Berufungsbegründung.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zu-rückweisung der Beklagte beantragt.II.Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, im übrigen jedoch unzulässig, da es an einem Zu-lassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es gesicherter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß sich die Berufungsbegründung,die sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragenderechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, mit beidenErwägungen auseinandersetzen und darlegen muß, warum sie die Entschei-dung nicht tragen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114 - 4 -m.w.N.). Soweit sie meint, diese für das frühere Revisionsrecht entschiedeneRechtsfrage bedürfe für das neue Recht der Klärung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oderNr. 2 Alt. 1 ZPO), ist ihr nicht zu folgen. Sie legt schon nicht dar, daß das neueRecht insoweit eine Änderung erbracht hätte, vor deren Hintergrund die Frage,welchen Anforderungen eine Berufungsbegründung in einem Fall wie hier ge-nügen muß, neu zu stellen wäre. Tatsächlich hat das neue Recht auch keineÄnderung herbeigeführt. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die Vorschrift, auf die dieNotwendigkeit, das Urteil in der Berufungsbegründung insgesamt in Frage zustellen, gestützt wird, entspricht § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. Soweit sprachlicheine Abweichung besteht, indem dem Berufungsführer früher eine "bestimmteBezeichnung" der die Berufung rechtfertigenden Umstände abverlangt wurde,während nun lediglich eine "Bezeichnung" gefordert wird, so kommt dem keineinhaltliche Bedeutung zu. Es sind damit die Anforderungen gegenüber frühernicht herabgesetzt worden (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktua-lisierungsband, § 520 Rdn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520Rdn. 33; vgl. auch Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdn. 15:uneingeschränkte Anwendung der bisherigen Rechtsprechung; Musielak/Ball,ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdn. 31, wonach die Anforderungen "sprachlich" herabge-setzt wurden; anders, aber inhaltslos, die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/4722, S. 95), und dies schon gar nicht im Hinblick darauf, daß einUrteil in allen selbständig tragenden Gründen angegriffen werden muß. Daßdie Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteilsergeben soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen, ergibt sich,auch ohne daß dies sprachlich besonders hervorgehoben wird, schon daraus,daß anderenfalls nicht zu erkennen wäre, was der Berufungsführer konkret rü-gen will. Das aber ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung (Musie- - 5 -lak/Ball, § 520 Rdn. 29; Zöller/Gummer/Heßler, § 520 Rdn. 33 ff.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 520 Rdn. 53).2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Annahmedes Berufungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf zwei selbstän-dig tragenden Erwägungen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf,die der Klärung bedürfte. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigenErwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgerichtsie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, läge darin ein einfacherRechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung ver-liehe. Im übrigen mißversteht die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteildes Amtsgerichts. Dieses hat mit dem Begründungselement, der Kläger habekeinen Anspruch darauf, auf sein Grundstück nur vorwärts einzufahren, nichtallein darüber befunden, daß der Kläger eine Behinderung bei der Einfahrt insein Grundstück durch Rückwärtsfahren vermeiden könne, so daß es für dieBehinderung bei der Ausfahrt an einer zweiten selbständigen Begründungfehle. Vielmehr hat es, gestützt auf das Sachverständigengutachten, offen-sichtlich und naheliegend auch im Blick gehabt, daß nach einem problemlosenRückwärtseinfahren ein Vorwärtsausfahren ebenso problemlos möglich ist (vgl.Gutachten des Sachverständigen S. 8).3. Schließlich stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-de auch nicht die Grundsatzfrage, ob bei einem auf mehreren selbständigenErwägungen beruhenden Urteil eine zulässige Begründung dann vorliege,wenn der Beschwerdeführer "überhaupt insoweit einen Angriff führt, gleichgül-tig, ob er richtig ist, überzeugend oder plausibel". Der Kläger hat nämlich ge-gen die Erwägungen des Berufungsgerichts, er könne Behinderungen vermei- - 6 -den, wenn er in sein Grundstück rückwärts einfahre, keinen Angriff geführt. Erhat zwar - im übrigen zu Unrecht - bemängelt, daß über die Frage des Ausfah-rens keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Darin liegt jedoch kein Angriffgegen die Erwägung des Amtsgerichts, bei einem Rückwärtseinfahren würdenBeeinträchtigungen des Klägers vermieden. Vielmehr wird allein gerügt, derSachverständige habe nur die Lenkbewegungen beim Einfahren untersucht,nicht aber die beim Ausfahren. Und dieser Vortrag bezieht sich allein darauf,daß "der Kläger einmal vorwärts fährt (Einfahren) und einmal rückwärts (Aus-fahren)". Die zweite Erwägung des Amtsgerichts geht aber gerade von der um-gekehrten Möglichkeit aus, daß rückwärts eingefahren und vorwärts ausgefah-ren wird.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann
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