BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 47/05 vom 24. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO 247247 317, 519 Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon ber374hrt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils ab-weicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - w344re er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gem344337 247 319 ZPO h344tte korrigiert werden k366nnen. Die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmit-telschrift zwar unvollst344ndige oder unrichtige Angaben enth344lt, das wirklich Gewollte f374r Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. Mai 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 29. April 2004 als unzul344ssig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Se-nat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben. Wert: 74.581,20 200 - 3 - Gr374nde: I. Die Parteien und weitere Miterben streiten um den Nachlass ih-rer Mutter und Gro337mutter, der im Jahre 2001 verstorbenen Erblasserin E. G. ; diese hatte die Kl344gerin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, an die Kl344gerin als Erbin 74.581,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. Eine seitens der Beklagten gegen die Kl344gerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin er-hobene Widerklage wies es ab. 1 Die Urschrift des am 29. April 2004 verk374ndeten Urteils weist im Rubrum "Frau A. L. " als "Kl344gerin und Widerbeklagte" sowie "Frau E. K. " als "Beklagte und Widerkl344gerin" aus. Das Rubrum wurde von der Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle eigenm344chtig ge344n-dert. Der Beklagten wurde am 4. Mai 2004 eine Ausfertigung zugestellt, in der die Parteibezeichnungen "Widerkl344gerin" und "Widerbeklagte" im Rubrum fehlen und es dort nunmehr "Frau A. L. als Testaments-vollstreckerin 374ber den Nachlass der Frau E. G. " hei337t. In der Entscheidung selbst hatte das Landgericht ausgef374hrt, die Kl344gerin habe den Rechtsstreit zwar als Testamentsvollstreckerin begonnen, dann aber - nach sachdienlicher Klag344nderung - als Erbin im eigenen Namen fort-gef374hrt und auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem344337 Tei-lungsplan vom 9. September 2003 geklagt; die Miterben h344tten ihre An-spr374che an sie abgetreten und die Kl344gerin zudem zum Einzug der For-derung gegen374ber der Beklagten erm344chtigt. Die Widerklage 374ber 12.955,48 200 nebst Zinsen sei hingegen gegen374ber der Kl344gerin als Tes-tamentsvollstreckerin erhoben. 2 - 4 - Die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten leg-ten gegen das von ihnen im Einzelnen n344her bezeichnete und in Ablich-tung beigef374gte Urteil mit einem am 21. Mai 2004 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und f374hrten im Rubrum "Frau A. L. als Testamentsvollstreckerin 374ber den Nachlass der Frau E. G. " auf. Sie begr374ndeten das Rechtsmittel nach entspre-chender Fristverl344ngerung mit einem weiteren, am 2. August 2004 ein-gegangenen Schriftsatz und k374ndigten die Antr344ge an, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Kl344gerin auf die Widerklage entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen. 3 Mit Verf374gung vom 13. April 2005 wies das Berufungsgericht die Beklagte auf die Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift des landgerichtlichen Urteils und zudem darauf hin, dass die Berufung allein gegen die Kl344gerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin ein-gelegt sei. Die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle erstellte im Nachfol-genden eine mit der Urschrift 374bereinstimmende Ausfertigung, die dem erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 20. Mai 2005 zugestellt wurde. Bereits am 2. Mai 2005 hatten die zweitinstanzli-chen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die Berichtigung des "Rubrums des Berufungsverfahrens" dahin beantragt, dass "Frau A. L. " als "Kl344gerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte" aufzuf374hren sei. Sie beantragten ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Vers344umung der Berufungsfrist und legten am selben Tage mit ge-sondertem Schriftsatz Berufung ein gegen "Frau A. L. " als "Kl344ge-rin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte", wobei sie das Rechtsmittel zugleich begr374ndeten. 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat eine Berichtigung des "Rubrums des Be-rufungsverfahrens" abgelehnt, hingegen das Rubrum der Urschrift des landgerichtlichen Urteils gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Partei des Rechtsstreits in erster Instanz sei (als Widerbeklagte) auch "Frau A. L. als Testamentsvollstreckerin 374ber den Nachlass der Frau E. G. ". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten - unter Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzul344ssig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zah-lung richtete. Soweit die Beklagte das landgerichtliche Urteil wegen Ab-weisung ihrer Widerklage angreife, sei die Berufung gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, soweit er die Verwerfung ihres Rechtsmittels als un-zul344ssig zum Gegenstand hat. 6 II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ge-m344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Entschei-dung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrech-ten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene Beschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. 7 8 1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Berufungsschrift weise ein- - 6 - deutig (nur) A. L. als Testamentsvollstreckerin aus. Daraus folge, dass die Beklagte ihr Rechtsmittel gegen die Kl344gerin als Erbin nicht fristgerecht eingelegt habe. Zwar sei die Zustellung am 4. Mai 2004 nicht ordnungsgem344337 erfolgt, weil die Ausfertigung von der Urschrift gravie-rend abweiche. Davon unabh344ngig sei jedoch mit Urteilsverk374ndung am 29. April 2004 die f374nfmonatige Ausschlussfrist des 247 517 Halbs. 2 ZPO in Lauf gesetzt worden; diese Frist zur Einlegung der Berufung habe am 29. Oktober 2004 geendet. Die am 21. Mai 2004 eingegangene Beru-fungsschrift sei gegen die falsche Partei - die Kl344gerin als Testaments-vollstreckerin - gerichtet gewesen, die am 2. Mai 2005 eingelegte Beru-fung au337erhalb der Frist des 247 517 ZPO eingegangen. Wiedereinsetzung habe der Beklagten nicht gew344hrt werden k366nnen, weil die Fristver-s344umnis auf dem - ihr zuzurechnenden - Verschulden der zweitinstanzli-chen Prozessbevollm344chtigten beruhe. Sp344testens bei Abfassung der Berufungsbegr374ndung am 30. Juli 2004 w344re es deren Aufgabe gewe-sen, beide - ihnen in vollst344ndiger Ablichtung vorliegende - Aktenb344nde durchzuarbeiten. Es habe - wie unentschuldbar vorgetragen werde - nicht gen374gt, sich allein mit dem ersten Band zu befassen, der mit dem landgerichtlichen Sitzungsprotokoll ende. Bei Wahrung der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt w344re die Abweichung der Urschrift von der zuge-stellten Ausfertigung bemerkt worden. Dass diese Abweichung auch den erkennenden Richtern des Berufungssenats selbst erst nach Ablauf der Frist des 247 517 ZPO im April 2005 aufgefallen sei, 344ndere nichts, weil ohnehin keine Verpflichtung bestanden habe, die Beklagte auf die dro-hende Vers344umung der Berufungsfrist hinzuweisen. 9 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung unter keinem Gesichtspunkt stand. - 7 - a) Dem Berufungsgericht ist schon darin nicht zu folgen, dass die am 4. Mai 2004 bewirkte Zustellung nicht geeignet gewesen ist, die Frist zur Einlegung der Berufung in Lauf zu setzen. Der Wirksamkeit der Zu-stellung stand insbesondere nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in die von ihr erstellte Ausfertigung ein mit der Ur-schrift nicht 374bereinstimmendes Rubrum aufgenommen hat. 10 F374r die Zustellung als Voraussetzung f374r den Beginn der Rechts-mittelfrist kommt es entscheidend auf 344u337ere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen ist die Aus-fertigung ma337geblich, weil allein sie nach au337en in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahr-nehmen kann und muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464 unter 2 c). Ist in der Ausfertigung ein Mangel enthalten, kann er sich aber auf die Urteilszustellung nicht schwerwie-gender auswirken, als wenn er bereits in der Urschrift des Urteils enthal-ten gewesen w344re. Die Wirksamkeit der Zustellung wird nicht ber374hrt, wenn es sich um einen Fehler handelt, der - w344re er bei der Urteilsab-fassung unterlaufen - gem344337 247 319 ZPO h344tte korrigiert werden k366nnen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die zugestellte Ausferti-gung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschlie337ung 374ber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu erm366gli-chen, weil sich ein Fehler in der Sph344re des Gerichts nicht als eine Be-eintr344chtigung oder gar Vereitelung der Rechtsmittelm366glichkeit auswir-ken darf. Der Zustellungsempf344nger muss aus der Ausfertigung wenigs-tens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer und die tragenden Entscheidungsgr374nde erkennen k366nnen. Das landge- 11 - 8 - richtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage f374r das weitere prozessordnungsgem344337e Handeln der Partei bilden k366nnen (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. M344rz 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschl374sse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2). Hier konnte die Beklagte - unbeschadet des Aktivrubrums - anhand des Tenors der ihr zugestellten Urteilsausfertigung erkennen, dass das Landgericht sie zur Zahlung von 74.581,20 200 nebst Zinsen verurteilt und ihre Widerklage in H366he von 12.955,48 200 nebst Zinsen abgewiesen hat-te. An ihrer sich daraus ergebenden Beschwer konnte kein Zweifel be-stehen. Den Entscheidungsgr374nden war dazu ohne weiteres zu entneh-men, dass die Kl344gerin den Klaganspruch - nach Klag344nderung - im ei-genen Namen verfolgte. Weil die Beklagte ihrerseits die Widerklage ge-gen die Kl344gerin als Testamentsvollstreckerin erhoben hatte, war das Rubrum zudem nicht unrichtig, sondern aus Sicht der Beklagten lediglich unvollst344ndig. Diese Unvollst344ndigkeit betraf indes nicht das Urteil ins-gesamt, weil Tenor und Entscheidungsgr374nde ergaben, dass der Klage-anspruch durch das Landgericht beschieden worden war. Es handelte sich bei der Unvollst344ndigkeit des Rubrums um ein nach 247 319 ZPO kor-rigierbares Versehen, das das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 f374r die Urschrift auch korrigiert hat, die ebenfalls un-vollst344ndig war, weil sie - anders als die sp344ter erstellte Ausfertigung - die Kl344gerin nicht zugleich als Testamentsvollstreckerin, sondern aus-schlie337lich als Erbin auff374hrte. 12 - 9 - b) Mithin lief die Frist zur Einlegung der Berufung schon von der Zustellung der ersten Ausfertigung am 4. Mai 2004 an. Die sp344ter durch das Berufungsgericht und durch die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle vorgenommenen Berichtigungen 344ndern daran nichts. Der auf die Ur-schrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verk374ndung des Urteils zur374ck; dessen ge344nderte Fassung gilt als die urspr374ngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b). 13 c) Es kommt daher allein darauf an, ob die Beklagte am 21. Mai 2004 eine ordnungsgem344337e Berufungsschrift eingereicht hat. Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen. 14 Zwar muss nach 247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil so bestimmt bezeichnet sein, dass sich das angerufene Gericht noch in-nerhalb der Berufungsfrist 374ber dessen Identit344t Gewissheit verschaffen kann. Dazu geh366rt die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschl374sse vom 21. M344rz 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 unter 1). Ein Rechtsmittel darf jedoch nicht an unvollst344ndi-gen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn f374r Gericht und Prozess-gegner das wirklich Gewollte zutage tritt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 unter 1 a). Nicht jede Ungenauig-keit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enth344lt, f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder - wie hier - unvoll-st344ndige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen Umst344n-de nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird und in wel-chem Umfang dies der Fall ist. Den unvollst344ndigen Angaben kommt je- 15 - 10 - denfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der Rechtsmittelf374hrer - wie geschehen - in der Berufungsschrift auf die bei-gef374gte Ablichtung der angefochtenen Entscheidung verweist. Es wird sp344testens dadurch hinreichend deutlich erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das beigef374gte Urteil richtet (BGH, Beschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 unter II). Hinzu tritt: Die Beklagte hat ihre Rechte anhand der ihr zugestell-ten - und in Ablichtung zur Berufungsschrift genommenen - Ausfertigung wahrgenommen. Ebenso wie f374r die Beklagte bei Zustellung der Ausfer-tigung war f374r das Berufungsgericht aus dem Tenor und den Entschei-dungsgr374nden des landgerichtlichen Urteils das Ausma337 des Obsiegens und Unterliegens der Beklagten erkennbar. Insoweit wurde dem angeru-fenen Rechtsmittelgericht nicht mehr abverlangt als zuvor der Partei bei Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Ein Berufungsgericht ist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollst344ndiger Parteibezeichnung Tatbestand und Entscheidungsgr374nde des angefochtenen (und beigef374g-ten) Urteils f374r die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2). Dabei ist im Zweifel dasje-nige gewollt, was nach dem Ma337stab der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Senatsurteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04 - bei juris abrufbar unter II 1). Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte entgegen der aus dem landge-richtlichen Urteil erkennbaren Beschwer mit ihrem Berufungsangriff auf die Abweisung der Widerklage beschr344nken wollte, waren nicht ersicht-lich. Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2004 ver-wendete Rubrum konnte eine solche Annahme gerade nicht nahe legen, weil es genau dem aus der ihr zugestellten Ausfertigung entsprach (vgl. 16 - 11 - BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 - VersR 1996, 752 unter II 1 und 2). 3. Aber auch vom eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus, am 4. Mai 2004 sei eine wirksame Zustellung nicht bewirkt worden, er-gibt sich f374r die Zul344ssigkeit der Berufung kein anderes Ergebnis. 17 a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage f374r das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntma-chung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu lau-fen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch BGHZ 89, 184, 187 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfah-rensregeln nicht um ihrer selbst Willen, sondern wesentlich auch im Inte-resse der Beteiligten geschaffen werden. Der Zugang zu den in den Ver-fahrensordnungen einger344umten Instanzen darf nicht in einer Weise ge-hindert werden, die aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Irrtum eines Gerichts oder - wie hier - das eigenm344chtige Handeln eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle d374rfen sich nicht dahin auswirken, dass Rechtsmittelm366glichkeiten erschwert oder ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 113, 228, 231 f.). 18 Das bedeutet hier: W344re schon die am 20. Mai 2005 erfolgte Zu-stellung der durch die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle berichtigten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ausreichend, um eine weitere Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, h344tte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 eine weitere Berufungsschrift eingereicht, in der die Kl344gerin als Erbin aufgef374hrt war. Ist hingegen der f366rmliche Berichtigungsbe- 19 - 12 - schluss des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2005 entscheidend, weil erst dieser erkennen l344sst, dass die Kl344gerin als Testamentsvoll-streckerin und als Erbin am Rechtsstreit beteiligt war, so h344tte das Beru-fungsgericht mit der Berichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht die Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig verbinden d374rfen, weil erst mit Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses die Berufungsfrist (er-neut) in Gang gesetzt worden w344re. Zudem h344tte das Berufungsgericht dem Umstand Beachtung schenken m374ssen, dass schon seit dem 2. Mai 2005 eine gegen "Frau A. L. " gerichtete zweite Berufungsschrift vorlag. In beiden F344llen w344re die Berufung zul344ssig, weil fristgerecht eingelegt gewesen. b) Auf die vom Berufungsgericht er366rterten Fragen des 247 517 ZPO kommt es nicht an. Unbeschadet dessen w344re auch eine am 29. Oktober 2004 ablaufende Berufungsfrist durch die Beklagte gewahrt. Mit Einrei-chung der Berufungsbegr374ndung am 2. August 2004 mussten aus Sicht des Berufungsgerichts letzte Zweifel beseitigt sein, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte. Das ergab sich aus den angek374ndigten Berufungsantr344gen, in Ab344nderung der erst-instanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die Einreichung der Berufungsbegr374ndung innerhalb der Frist des 247 517 Halbs. 2 ZPO w344re als Wiederholung der Berufung aufzu-fassen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB 43/69 - VersR 1970, 184). 20 21 c) Zu Weiterem musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen. Es war nicht ihre Sache - und erst recht kann daraus kein anwaltliches Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten abgeleitet - 13 - werden -, bei Fertigung der Berufungsbegr374ndung die gesamten Pro-zessakten erneut durchzusehen und die ihr zugestellte Ausfertigung mit der darin enthaltenen Urschrift auf Abweichungen zu vergleichen. Die berufungsf374hrende Partei hat ein Recht darauf, Akteneinsicht zu neh-men, ohne dass indes eine entsprechende Verpflichtung dazu best374nde. Sie darf sich bei ihrer Einsichtnahme auf den Akteninhalt beschr344nken, der aus ihrer Sicht f374r die Erstellung der Berufungsbegr374ndung von Be-deutung ist. Sie ist nicht gehalten, bei dieser Gelegenheit Vers344umnisse, Kompetenz374berschreitungen oder sonstige Fehler aufzudecken, die in - 14 - den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Gerichts und seiner Hilfspersonen fallen. Das ist vornehmlich Aufgabe des Gerichtes selbst, das sich ihr erstmals im April 2005 unterzogen hat. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.04.2004 - 22 O 44/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 U 65/04 -
Full & Egal Universal Law Academy