BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gl344ubigers nicht fortgef374hrt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gl344ubigers zur Vollstreckung ergibt. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zur374ck-gewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Gl344ubigerin und der Schuldnerin je zur H344lfte zur Last. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 145.000 200. Gr374nde: I. Die M. Bank eG (M. Bank) war Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundst374ck der Schuldnerin belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung weiterer Grundschulden erwirkten Vers344umnisurteil betrieb sie die Zwangsverstei-gerung des Grundst374cks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Ver-steigerung an. 1 - 3 - In der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi. eG (Gl344ubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuld-nerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zur374ckge-wiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofor-tige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Zuschlag mit der Ma337gabe versagt, dass die rechtskr344ftige Versagung wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung des Verfahrens wirkt. 3 II. Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es meint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gl344ubigerin habe das Grundst374ck nur versteigert werden d374rfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gl344ubigerin umgeschrieben und die der Gl344ubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der Schuldnerin zugestellt worden w344ren. Beides k366nne jedoch nachgeholt werden. Die Versagung des Zuschlags wirke daher gem344337 247 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. 4 Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 5 - 4 - III. Die Beschwerde der Gl344ubigerin ist zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 6 1. Die Entscheidung 374ber den Zuschlag kann nur von den in 247247 97 und 102 ZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen geh366rt die Gl344ubige-rin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genos-senschaftsregister ist die Gl344ubigerin gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als auf-nehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgl344ubigerin gewor-den und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 f374r das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. v. 2. M344rz 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 f374r das Antragsverfahren nach 247 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], 247 1922 Rdn. 329 f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gem344337 247247 9, 97 Abs. 1 ZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gl344ubigerin fort. Der Um-schreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzel-rechtsnachfolgers). 7 2. Die Versteigerung des Grundst374cks und der Zuschlag waren bzw. sind aus einem sonstigen Grund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG unzul344ssig. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gem344337 247 750 ZPO, weil eine die Gl344u-bigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist. 8 Nach 247 750 Abs. 1 ZPO m374ssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gl344ubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der 9 - 5 - Rechtsnachfolger des benannten Gl344ubigers ben366tigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach 247 727 ZPO als Gl344ubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden m374ssen dem Schuldner gem344337 247 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden. a) Das gilt 374ber den Wortlaut von 247 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur f374r den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in 247 779 ZPO geregelten Falles auch w344hrend der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 14. M344rz 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 15 Rdn. 29.7; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 9 Rdn. 5; Hagemann in Stei-ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, 9. Aufl., 247 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, 247 27 Rdn. 37; Korintenberg/ Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 9 Anm. 2; 247 27 Anm. 5; J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 9 Rdn. 2, 247 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Br374ckner, Recht 1908, 283, 284; f374r die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August 1987, 11a BA 26/87, dokumentiert bei Juris; Wieczorek/ Sch374tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., 247 750 Rdn. 1; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 750 Rdn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 750 Rdn. 2; Jacobi, ZZP 25, 447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustel-lungserfordernisses. 10 Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen 334berpr374fung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grunds344tzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungs-gericht die materielle Rechtslage nicht zu pr374fen. Die formelle Legitimation des 11 - 6 - Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel f374r ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen. Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267). Die in 247 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur unmissverst344ndlich klar, dass der Gl344ubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn 374ber die f366rmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, de-ren Zul344ssigkeit zu pr374fen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Voll-streckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzu-stellen. Denn nur so wird er vollst344ndig 374ber die Grundlagen der Zwangsvoll-streckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu pr374-fen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996). 12 Die f366rmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechts-nachfolge w344hrend des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall muss der Schuldner die M366glichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechts-nachfolge zu 374berpr374fen und seine Einwendungen in den daf374r vorgesehenen Verfahren nach 247 732 ZPO oder 247 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zu-stellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gew344hrleis-tet, dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erf344hrt und Gelegenheit er-h344lt, pers366nliche Einwendungen gegen den neuen Gl344ubiger geltend zu ma-chen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Br374ckner, Recht 1908, 283, 285). 13 - 7 - b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, 247 27 Rdn. 37). Die Zwangs-vollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgl344ubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgl344ubigers erreicht hat. Die von dem Titelgl344ubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken f374r den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weiterge-f374hrt. Der Schuldner ist gegen374ber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgl344u-bigers nicht weniger sch374tzenswert als gegen374ber einem Einzelrechtsnachfol-ger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gl344ubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewie-sen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansons-ten fehlte es an der zur Rechtm344337igkeit der Zwangsvollstreckung grunds344tzlich notwendigen Gew344hr daf374r, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gl344ubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder wei-teren Ma337nahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgl344ubigers durch ei-nen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., vor 247 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstre-ckungsrecht, 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-recht, 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163). 14 - 8 - Dies wird f374r die Zwangsversteigerung durch 247 28 Abs. 2 ZVG ausdr374ck-lich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstre-ckungsm344ngel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvorausset-zungen geh366rt (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gl344ubi-gers unabh344ngige Pr374fungspflicht des Vollstreckungsgerichts dar374ber hinaus aus 247 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. M344rz 1963, aaO, 757; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unter-schied zu 247 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt 247 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrens-fehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Voll-streckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsan-trags oder auf die Ma337nahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Ent-scheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Ma337-nahme gegen den Schuldner erfolgen darf. 15 c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gl344ubigers die Einstellung des Verfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zur374cknimmt, weil dies keine Ma337-nahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung von 247 779 ZPO begr374ndet werden. Die Vor-schrift bedeutet eine allein f374r den Fall des Todes des Schuldners nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von 247 750 ZPO (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443), die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gl344ubigers keine entsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Sch374tze/Salzmann, aaO, 247 779 Rdn. 2). 16 - 9 - 3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin hilfsweise erho-bene R374ge, das Beschwerdegericht habe der Gl344ubigerin weder im Beschwer-deverfahren selbst noch mittelbar durch Zur374ckverweisung der Sache Gelegen-heit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat keinen Erfolg. 17 a) Das Beschwerdegericht hat die Gl344ubigerin darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht 247 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Ma337nahmen schieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachtr344gliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f. ) ergibt sich nichts anderes. Danach f374hrt ein Verfahrensmangel nach 247 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172, St366ber, aaO, 247 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger 2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des Schuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verk374rzt worden sind. Nur aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vor374bergehende Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unsch344dlich angesehen, weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstre-ckungsvoraussetzungen w344hrend des gesamten Versteigerungsverfahrens un-ver344ndert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367). 18 So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch 19 - 10 - den Anspruch der Schuldnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und effekti-ven Rechtsschutzes verk374rzt. b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Voll-steckungsgericht zur374ckverwiesen werden. Die Zur374ckverweisung ist in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zul344ssig (vgl. nur St366ber, aaO, 247 96 Rdn. 2.2 und 247 101 Rdn. 1). Nach 247 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdege-richt, wenn es die Beschwerde f374r begr374ndet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Das schlie337t die Anwendung von 247 572 Abs. 3 ZPO aus (247 96 ZVG), um eine Verz366gerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme f374r den Fall zu ma-chen ist, dass die Zur374ckverweisung einen neuen Versteigerungstermin ent-behrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht k366nnte das Verfahren nicht mehr nach 247 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen und der Gl344ubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Voll-streckungsklausel nachzuholen. Gem344337 247 33 ZVG h344tte es vielmehr durch so-fortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits geschlossen ist. 20 IV. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bin-denden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskr344ftige Ver- 21 - 11 - sagung des Zuschlags gem344337 247 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirkt. 1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht nach 247 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteige-rungsverfahrens erfolgt zwar grunds344tzlich durch Beschluss des Vollstre-ckungsgerichts (247247 1 Abs. 1, 32 ZVG). Nach 247 86 ZVG wirkt aber auch die rechtskr344ftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung aufzunehmen (vgl. St366ber, aaO, 247 86 Rdn. 2.1; B366ttcher, aaO, 247 86 Rdn. 1; a-ber auch J344ckel/G374the, aaO, 247 86 Rdn. 1 und 3; Storz in Stei-ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, 247 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/ Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerde-gericht nach 247 101 Abs. 1 ZVG 374ber die Versagung des Zuschlags entscheidet. 22 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach 247 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zul344ssig ist, wie eine einstweilige Einstellung, ande-renfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG versagt wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfah-rensmangel entgegensteht. Nach dem in 247 28 ZVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gl344ubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu 23 - 12 - ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von 247 86 ZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach 247 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der Gl344ubiger hierdurch die Gelegenheit erh344lt, den Versagungsgrund zu beseitigen und so die Voraussetzungen f374r die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen. Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens zul344ssig wird, sobald die Gl344ubigerin die erforderli-che Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 171, 172; St366ber, aaO, 247 86 Rdn. 2.2). Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie r374gt lediglich, dass das Be-schwerdegericht dem Erl366schen der M. Bank im Rahmen von 247 86 ZVG keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Partei-f344higkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfah-rens, der zur Aufhebung f374hren m374sse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die M. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gl344ubigerin an deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsf344hig und damit gem344337 247 50 Abs. 1 ZPO parteif344hig ist. 24 2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gl344ubigerin die Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskr344ftige Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gem344337 247 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn die Gl344ubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen Fortsetzungsantrag stellt (vgl. St366ber, aaO, 247 86 Rdn. 2.6). 25 IV. - 13 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Er-stattung au337ergerichtlicher Kosten scheidet f374r Beschwerden in Zwangsversteige-rungssachen grunds344tzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbe-schwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot 374berstei-genden Verkehrswert des Grundst374cks zu bestimmen. 26 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 - LG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -
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