BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 47/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850b Abs. 1 Nr. 4 Anspr374che aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 200 374bersteigt, nach 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpf344ndbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht 374bersteigenden Versicherungssumme ergeben. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07 - AG Wolfenb374ttel LG Braunschweig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. M344rz 2007 insoweit aufgehoben, als die angeblichen Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Sterbegeldversi-cherung gepf344ndet worden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 200 nicht 374berstei-genden Versicherungssumme ergeben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. 2 Er erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, mit dem die angebli-chen Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungs-vertrag, insbesondere eine Sterbegeldversicherung, einschlie337lich der Anspr374-che auf Zahlung der Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie auf Auszahlung des bei Aufhebung oder K374ndigung des Vertrags sich ergeben-den R374ckkaufswertes gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen wurden. Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 200 abgeschlossen, die derzeit ei-nen R374ckkaufswert zuz374glich 334berschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 200 hat. 3 Gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hat der Schuldner wegen der Pf344ndung der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zur374ck-gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat dem Schuld-ner auf dessen Antrag vom 23. April 2007 mit Beschluss vom 4. Juli 2007 f374r die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 11. Juli 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9. August 2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begr374ndeten 4 - 4 - Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter. II. 5 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gem344337 247 233 ZPO zu gew344hren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-se Fristen einzuhalten und hat die vers344umten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, JurB374ro 2007, 604 = NJW 2007, 3354). 2. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, als die angeblichen Anspr374che des Schuldners gepf344ndet worden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 200 nicht 374bersteigenden Versicherungssumme aus der nur auf seinen Todesfall bei der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ergeben. Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde unbegr374ndet. 6 a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anspr374che des Schuldners seien nicht, auch nicht teilweise, gem344337 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpf344ndbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein entscheidend, ob die Versicherungssumme 3.579 200 374bersteige. Sei dies der Fall, sei die Pf344ndung nicht auf die 374bersteigenden Betr344ge beschr344nkt. Sozialpolitische Gesichts-punkte, die f374r eine Unpf344ndbarkeit sprechen k366nnten, h344tten im Gesetz keinen 7 - 5 - Ausdruck gefunden und k366nnten daher nur im Rahmen des 247 850b Abs. 2 ZPO Ber374cksichtigung finden. Hier werde aufgrund eines notariell beurkundeten An-erkenntnisses vollstreckt, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige des Gl344ubigers abgegeben habe. Sei die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung aus einer unerlaubten Handlung erwachsen, m374ssten die wirtschaft-lichen N366te des Schuldners zur374cktreten. b) Nach Meinung der Rechtsbeschwerde ist 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahin auszulegen, dass bei einer 3.579 200 374bersteigenden Versicherungssumme der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag allein in der H366he des 374berschie-337enden Betrags pf344ndbar sei. Denn Zweck der Vorschrift sei, diejenigen zu ent-lasten, die die Kosten der Bestattung des Schuldners zu tragen h344tten. Die Ver-sicherungssumme solle ihnen daher bis zu dem H366chstbetrag von 3.579 200 zu-stehen. 8 Die Anspr374che aus der Sterbegeldversicherung k366nnten auch nicht ge-m344337 247 850b Abs. 2 ZPO gepf344ndet werden. Der Gl344ubiger habe nicht dargetan, dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Verm366gen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollst344ndigen Befriedigung f374hren werde. 334ber-zeugende Billigkeitsgr374nde zugunsten des Gl344ubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch f374r den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gl344ubiger aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige abgegeben habe. 9 c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der es das Rechtsmit-tel des Schuldners zur374ckgewiesen hat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 10 - 6 - aa) Die Anspr374che aus der Sterbegeldversicherung des Schuldners sind, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579 200 nicht 374berschreitenden Versicherungssumme ergeben, grunds344tzlich unpf344ndbar. 11 12 (1) Gem344337 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Anspr374che aus Lebensversi-cherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlos-sen sind, unpf344ndbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 200 nicht 374bersteigt. (2) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei 334berschreitung dieser Versicherungssumme die Anspr374che aus der Versicherung insgesamt (so AG F374rth, VersR 1982, 59; LG Bochum, KKZ 2006, 128; Berner, RPfleger 1964, 68; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Auflage, Rdn. 1120; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 850b Rdn. 10) pf344ndbar sind oder nur die sich aus dem 374berschie337enden Betrag ergebenden Anspr374che (so OLG Bamberg, JurB374ro 1985, 1739; M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850b Rdn. 14; Stein/ Jonas/Brehm, 22. Aufl., 247 850b Rdn. 21; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, 3. Aufl., 247 850b Rdn. 36; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., 247 850b Rdn. 8; Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 850b Rdn. 17). 13 (3) Eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung legt das Verst344ndnis nahe, dass es f374r die Frage der Pf344ndbarkeit oder Unpf344ndbarkeit der Anspr374-che aus der Lebensversicherung nur darauf ankomme, ob die in 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannte Versicherungssumme eingehalten oder 374berschritten ist. Denn in dieser Bestimmung ist die Unpf344ndbarkeit nur vorgesehen, "wenn" und nicht "soweit" die Versicherungssumme 3.579 200 nicht 374bersteigt. Bei einer rei-nen Wortinterpretation darf die Auslegung jedoch nicht Halt machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127). 14 Ma337gebend f374r die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 54, 277; 62, 1, 15 - 7 - 45; 88, 145, 166). Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinan-der zul344ssigen, sich erg344nzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Geset-zesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Die Leistungen aus der Lebensversicherung sollen nach Sinn und Zweck des Ge-setzes die Kosten aus Anlass des Todesfalles decken (so ausdr374cklich BT-Drucks. 8/693, S. 47). Weder die Angeh366rigen des Versicherungsnehmers noch der Staat sollen mit diesen Kosten belastet werden. Dies fordert eine Auslegung des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahingehend, dass auf den Todesfall abgeschlos-sene Versicherungen grunds344tzlich bis zur Versicherungssumme von 3.759 200 unpf344ndbar sind. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden, dass es sich bei der Verwendung des Wortes "wenn" statt eines "soweit" um ein redaktionelles Versehen handelt. 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz 374ber Ma337nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingef374gt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregie-rung sah vorbehaltlich des Absatzes 2 des 247 850b ZPO die Unpf344ndbarkeit f374r "Anspr374che aus Sterbegeldversicherungen, soweit sie den Betrag von 1.500 DM nicht 374bersteigen", vor (BT-Drucks. Nr. 3284 vom 5. April 1953, S. 20). Die sp344ter beschlossene Fassung des Gesetzes geht auf einen Vor-schlag des Ausschusses f374r Rechtswesen und Verfassungsrecht (BT-Drucks. Nr. 4452, S. 20) zur374ck. Damit sollte festgelegt werden, dass die Versi-cherungsanspr374che nur dann der Pf344ndung entzogen seien, wenn die Zweck-bestimmung - Deckung der beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, insbesondere der Bestattungskosten - hinreichend gesichert sei. Gemischte Versicherungen sollten auch dann nicht unter diese Vorschrift fallen, wenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei (BT-Drucks. 4452, S. 3). Die ge344n-derte Fassung sollte dementsprechend nur deutlich machen, dass von der 16 - 8 - Pf344ndbarkeit ausschlie337lich auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversiche-rungen ausgenommen sind. Daf374r, dass mit der ge344nderten Formulierung eine sonstige Beschr344nkung der Schutzvorschrift erstrebt wurde, ist nicht ersichtlich. Gesetzgeberisches Ziel war somit trotz der ge344nderten Fassung des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung abgesicherten Todesfall-kosten in der f374r erforderlich gehaltenen H366he von damals 1.500 DM grunds344tz-lich von der Pf344ndbarkeit auszunehmen. Wenn daher in die endg374ltige Geset-zesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen "soweit" ein "wenn" eingeflossen ist, ohne dass sich an der Absicht des Gesetzgebers zur sozialen Absicherung des Schuldners etwas ge344ndert h344tte, l344sst dies den Schluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Die-ser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei den nachfolgen-den 304nderungen des 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die er wegen der gestiegenen Todesfallkosten f374r erforderlich gehalten hat, keine entsprechende Korrektur vorgenommen hat. Die Anspr374che des Schuldners aus der Lebensversicherung sind daher gem344337 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pf344ndbar, in dem sie 374ber die Anspr374che hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 200 nicht 374bersteigenden Versicherungssumme ergeben. 17 bb) Eine dar374ber hinausgehende Pf344ndung ist nach den bisher getroffe-nen Feststellungen auch nicht gem344337 247 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. 18 Nach dieser Vorschrift k366nnen die gem344337 247 850b Abs. 1 ZPO grunds344tz-lich unpf344ndbaren Bez374ge nach den f374r Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-ten gepf344ndet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Ver-m366gen des Schuldners zu einer vollst344ndigen Befriedigung nicht gef374hrt hat oder voraussichtlich nicht f374hren wird und wenn die Pf344ndung nach den Um- 19 - 9 - st344nden des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der H366he der Bez374ge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass diese besonderen Voraussetzungen f374r die Pf344ndung vorliegen, darf diese zugelassen werden (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 57/03, RPfleger 2004, 503; JurB374ro 2004, 669). 20 (1) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Verm366gen des Schuldners bereits erfolgt ist und welches Ergebnis sie gegebenenfalls hatte. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Vollstreckung voraussichtlich nicht zu einer vollst344ndigen Befriedigung des Gl344ubigers f374hren w374rde. Dies wird nachzuho-len sein. (2) Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pf344ndung wird das Beschwerde-gericht unter Ber374cksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Be-schluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 57/03, aaO) alle Umst344nde des Einzelfal-les abzuw344gen haben. Dabei k366nnen neben der H366he der Bez374ge und der wirt-schaftlichen Situation von Schuldner und Gl344ubiger vor allem Art und Umst344nde der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann die Pf344ndung zur Beitreibung privilegierter Anspr374che im Sinne der 247247 850d, 850 f. Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161; OLG Schleswig, RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gl344ubigers zu treffende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozial-hilfebed374rftig w374rde (Musielak/Becker, aaO 247 850b Rdn. 11). Gleiches kann f374r 21 - 10 - den Fall gelten, dass die Angeh366rigen des Schuldners bei Pf344ndung der An-spr374che aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen w344ren. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Wolfenb374ttel, Entscheidung vom 12.02.2007 - 23 M 6520/06 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 T 169/07 -
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