BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 47/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. August 2010 aufgeho-ben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers zu 1 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Gegenstandswert der Beschwerde: 235,83 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger haben den Beklagten wegen Verletzung ihres Pers366nlichkeits-rechts auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Widerruf und Feststellung in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage durch rechtskr344ftiges Urteil abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kl344ger zu 1 zu 4/9 und dem Kl344ger zu 2 zu 5/9 auferlegt. Hierauf gest374tzt hat der Beklagte die Festset-zung von Kosten in H366he von insgesamt 2.064,65 200 nebst Zinsen gegen die Kl344ger beantragt und dabei die Verfahrensgeb374hr mit dem 1,3-fachen Satz in 1 - 3 - H366he von 891,80 200 zuz374glich Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Der Rechts-pfleger beim Landgericht hat dem Antrag des Beklagten mit Kostenfestset-zungsbeschluss vom 6. Oktober 2009 entsprochen. Er hat die vom Kl344ger zu 1 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 917,62 200 und die vom Kl344ger zu 2 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.147,03 200 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers zu 1 hat das Kammergericht die in Ansatz gebrachte 1,3-fache Verfahrensgeb374hr anteilig um die H344lfte der vorprozessual entstandenen Gesch344ftsgeb374hr gek374rzt und die vom Kl344ger zu 1 an den Be-klagten zu erstattenden Kosten auf 681,79 200 reduziert. Mit der vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass f374r die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische au337ergerichtliche T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten eine Gesch344ftsgeb374hr entstanden sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur H344lfte auf die Ver-fahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Daran 344ndere auch 247 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung wegen der zumindest entsprechend anwendbaren 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Beklagten sei vor Inkrafttreten des 247 15a RVG (5. August 2009) erteilt wor-den. Bei 247 15a RVG handle es sich um eine Gesetzes344nderung und nicht um eine blo337e Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers. 2 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, 3 - 4 - dass der Beklagte von den Kl344gern gem344337 247 15a RVG die Erstattung einer un-gek374rzten Verfahrensgeb374hr verlangen kann. 4 247 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vor-schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungs-gesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Sep-tember 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III.; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 un-ter III. 1. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Juris Rn. 9 f. z.V.b.). Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes davon auszuge-hen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr f374r die H366he der gesetzlichen Ge-b374hren im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rz-ten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. - 5 - 5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91, 97 ZPO. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2009 - 27 O 620/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2 W 194/09 -
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