BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 47/10 vom 14. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727; ZVG § 152 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwa ltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwa l- ters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Ert eilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 47/10 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VII. Zivi lsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragste llers gegen den Beschluss der Zivil kammer 6 5 des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem A n- tragsteller auferlegt. Gründe: I. Der Beteiligte , Rechtsanwalt R. , wurde durch Beschlus s vom 21. Dezember 2004 zum Zwangsverwalter über Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage F. bestellt. In dieser Eigenschaft erwirkte er gegen die Antragsgegner als Mieter jeweils einer dieser Eigentumswohnungen einen seit 2008 rechtskräftige n Tite l, mit dem die Antragsgegner u nter anderem dazu veru rteilt wurden, die Wohnung en zu räumen und an den damaligen Kl ä- ger R. herauszugeben. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Antra g- steller durch Beschluss vom 28. Januar 2009 das Eigentum an den Wohnung s- eigentumseinhe iten zugeschlagen . D ie Zwangsverwaltung wurde durch B e- schluss vom 20. Mai 2009 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller die U m- schreibung des Räumungstitels auf ihn als Rechtsnachfolger des Zwangsve r- 1 - 3 - walters R. gemäß § 727 ZPO beantr agt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb eschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Umschreibung des Räumungstitels ge richt e- tes Anliegen weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ge mäß § 727 ZPO abgelehnt, weil de r Er steher des der Zwangsverwaltung u n- terliegenden Grundeigentums nicht Recht s nachfolger des Zwangsverwalters sei. Deshalb könne und müsse er die Räumung und Herausgabe des von ihm ersteigerten Grundeigentums durch den gekündigten Mieter selbst dann im ve r- einfachten Klauselerteilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 ZVG betreiben , wenn der Zwangsverwalter - wie hier - bereits einen Räumungstitel gegen den Mieter erstritten habe . 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen für die Ert eilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor . Der An trag steller ist nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters R. im Sinne dieser Vorschrift. a) Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjen i- ge, der an S telle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vol l- streckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, 2 3 4 5 6 - 4 - den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16 m.w.N.) . Beid es trifft für den Antragste l- ler hinsichtlich der für den Zwangsverwalter R. titulierten Räumungs - und He r- ausgabeansprüche nicht zu. aa) Gemäß § 152 Abs. 1 ZVG hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen , die erforderlich sin d, um das der B e- schlagnahme unterliegende Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand e zu erhalten und ordnungsgemäß zu benut zen. Er tritt gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse ein und ist be rechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhäl t- nissen selbständig geltend zu machen, wozu auch di e Kündigung (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NJW - RR 2005, 1029, 1030 m.w.N.) und der sich hieraus gemäß § 546 BGB ergebende Ans pruch auf Rückgabe der Miets a- che gehören . Die dem Verwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG obliegende ordnung s- gemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen B e- nutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Denn die Durchsetzung dieser Rechte dient da zu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwe n- den (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 11 9/04, NJW - RR 2007 , 265; Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 , NJW - RR 2003, 1308; Urteil vom 14. Mai 1992 IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). Dementsprechend ist der Verwalter n ach der Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen einer zweckentsprechenden Ver waltung dazu berufen, die Rechte des Eigentü mers auf Räumung und He r- ausgabe des Mietobjekts wahr zunehmen , zu deren - auch gerichtlichen Durc h- setzung er befugt ist (Stö ber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 5.4). 7 - 5 - Darin zeigt sich, dass der Zwangsverwalter seine B efugnisse aus der Rechtsposition des Eigentümers ableitet, dessen Rechte und Pflichten er in den Grenzen wahrnehmen kann und muss, die ihm durch die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundeigentums gesetzt sind ( vgl. BGH, U rteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, LM, Nr. 2 zu § 265 ZPO ) . Er h andelt von Amts wegen im eigenen Namen und aus eigenem Recht, ohn e selbst Eigentümer zu werden oder Eigentumsrechte zu er werben (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 3.2). Mit der Aufhebun g der Zwangsverwaltung erl ö- schen die Wirkungen der Beschlagnahme und die hieran geknüpften Befugni s- se des Verwalters (BGH, Urteil vom 27. Ja nuar 1954 - VI ZR 257/52, aaO). bb) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ersteher eines Grund stücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsve r- steigert worden ist, nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters ist und de s- halb nach Beendigung der Zwangsverw altung nicht als Partei in einen vom Zwangsverwalter gegen einen Grundstücksmieter gef ührten Rechtsstreit über die Bezahlung von Mietzinsforderungen eint reten kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, aaO ; bestätigt in BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216, 219 ). Die hierzu entwickelten Grundsätze , die der Bu ndesgerichtshof entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch auf solche Mietzinsforderungen angewendet hat, die bereits während der Dauer der Zwangsverwaltung fällig geworden waren, gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob der Erste her des zwangsversteigerten Grundeige n- tums Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters im Sin ne des § 727 ZPO ist und die Umschreibung eines von diesem gegen Mieter des Versteigerungsobjekts erwirkten Räumungstitels verlangen kann. (1) Mit dem Zuschlag im Zwa ngsversteigerungsverfahren erwirbt der E r- steher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG originär und nicht vom Schuldner abgeleitet 8 9 10 - 6 - Eigentum am Zwangsversteigerungsobjekt. Er ist nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers, weil d urch den konstitutiv wirkenden Hoh eitsakt des Zuschlags Eigentum nicht übertragen, sondern in der Person des Erstehers neu begründet wird (BGH, Ur teil vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, NJ W - RR 1986, 1115; Urteil vom 29. Juni 2004 - I X ZR 258/02, BGHZ 159, 397). Dann aber kann es erst Recht keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersteher hinsichtlich der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte auch nicht Rechtsnachfolger des Zwang s- verwalters ist , der selbst keine Eigentumsrechte innehat und lediglich dazu b e- rufen ist, diejenigen des Schuldners von Amts wegen wahrzunehmen. Für die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Stöber, ZVG, 19 . Aufl., § 90 Rn. 2.1 und § 161 Rn. 6.10, befürwortete Anwendung des § 727 ZPO ist de s- halb kein Raum. (2) Aus dem Umstand, dass der titulierte Herausgabeanspruch materiel l- rechtlich aus § 546 BGB und damit aus dem durch Kündigung beendeten Mie t- verhältnis zwischen den An tragsgegnern und dem vormaligen Eigentümer he r- geleitet werden kann , ergibt sich nichts anderes. Der Antrag steller ist auch i n- soweit nicht Rechtsnachf olger des Zwangsver walters, der den vertraglichen Rückgabeanspruch des vormaligen Eigentümers und Vermieters im eigenen Namen gerichtlich hat titulieren lassen. Allerdings schreibt § 57 ZVG durch Bezu gnahme auf die Vorschrift des § 566 BGB vor, dass der Ersteher in bestehende Mietverhältnisse eintritt, s o- weit das der Beschlagnahme unterliegende Grundstück dem Mieter überlassen ist. Die ihm hierdurch zufallenden Rechte umfassen den vertraglich en Rüc k- gabeanspruch des Vermieters auch dann, wenn das Mietverhältnis - wie hier - bereits vor der Erteilung des Zuschlags wirksam gekündigt worden war (BGH, 1 1 12 - 7 - Ur teil vom 28. Juni 1978 - VIII Z R 139/77, NJW 1978, 2148 - zu § 557 Abs. 1 BGB a. F.). Daraus folgt indes nicht, dass der Ersteher durch Rechtsnachfolge in die Rechtsposition eintritt, die der Zwangsverwalter in Ausübung seines Amtes durch Gel tendmachung des Anspruchs aus § 546 BGB gegenüber den Mietern gerichtlich erstritten hat. Das Gegenteil ist der Fall. Denn ebenso wie der Ve r- walter nach Beendigung der Zwangsverwaltung keinen Rechtsstreit mehr über die künftigen Mieteinkünfte führen darf (BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 VI ZR 257/52, aaO) , ist er ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr befugt, di e Herausgabe des nicht mehr von der Beschlagnahme umfassten Mietobjekts zu betreiben . Dann aber hält er auch keine Rechtsposition mehr inne, in die der Ersteher durch den Erwerb des Eigentums eingerückt sein könnte (i.E. ebenso: OLG Celle, Beschlus s vom 6. September 2010 - 4 W 137/10, bei juris) . In Erwägung dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der E r- steher überhaupt an die Stelle des im Titel als Gläubiger ausgewiesenen Ve r- walters treten kann, indem er den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erwirbt , den Anspruch geltend zu m a- chen . Daran ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Verwalter keine eigenen Rechte ausübt, sondern lediglich dazu berufen ist, diejenigen des Eigentümers wahrzunehme n, wob ei er, wie sich aus § 155 ZVG ergibt, neben den Interessen des Eigentümers auch diejenigen der Realgläubiger zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund könnten, ohne dass der Senat hierzu endgültig Stellung nehmen muss, auch unabhängig von den mit der Beendigung der Zwangsve r- waltung einhergehenden Folgen Bedenken bestehen, den Ersteher des Grun d- eigentums im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsposition eines mit derlei Aufgaben betrauten Amtsverwalters einrücken zu las sen. 13 14 - 8 - b) Ein praktisches Bedür fnis, dem Antragsteller gemäß § 727 ZPO eine Umschreibung des auf den Verwalter lautenden Räumungstitels zu ermögl i- chen, besteht nicht. Ihm ist durch § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Möglichkeit eröf f- net, die Räumung und Herausgabe des von den Antragsgegnern inn egehalt e- nen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Besorgnis, gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, § 57 ZVG an der Räumungsvollstr e- ckung aus dem Zuschlagsbeschluss gehindert zu sein, besteht nicht, weil in Ansehung der Ergebnisse der auf Räumung und Herausgabe gerichteten G e- richtsverfahren davon auszugehen ist, dass den Antragsgegnern nach wirks a- mer Kündigung der Mietverträge kein Recht zum Besitz an den herauszug e- benden Wohnungen mehr zusteht. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass es im V erfahren gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs nicht ausreicht, dass der Mieter sich auf ein Recht zum Besitz beruft. Vielmehr müssen - von ihm im Einzelnen darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrec ht zumindest nah e legen (BGH, Beschluss vom 14. Feb ruar 2008 - V ZB 108/07, DGVZ 2008, 170; Be schluss vom 27. Febru ar 2004 - IXa ZB 269/03, Rpfleger 2004, 368). Es ist nichts dafür e r- sichtlich, dass die Antragsgegner solche Anhaltspunkte werden darlegen kö n- nen. 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 212 C 172/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2010 - 65 T 17 7/09 - 16
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