BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 47/11 vom 17. August 2011 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czu b und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der B e- schluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2011, der Beschluss des Amtsgerichts Grundbuc h- amt Burgwedel vom 28. Dezember 2010 und dessen Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten von G . , Blatt 4291, zu gestatten. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Die Antragstellerin ist Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins. Sie hat bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - die Einsichtnahme in das Grun d- buch und die Grundakten eines Grundstücks beantragt, welches i m Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau steht. Zur Begründung beruft 1 - 3 - sie sich auf den Verdacht, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grun d- stücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer g e- währt worden, und eine hiera uf aufbauende journalistische Recherche. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin unter Zurückweisung des weite r- gehenden Einsichtsgesuchs mitgeteilt, dass eine Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen sei und dass sämtliche in früherer Zeit an dem Grun d- stück eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht seien; über die Höhe der E i- gentümergrundschuld hat es keine Auskunft erteilt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf (uneingeschränkte) Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten weiter. II. Das Beschwerdegericht bejaht ein berechtigtes Interesse der Antragste l- lerin an einer Grundbucheinsicht, weil schon der Verdacht, dass der Grun d- stückskauf eine s bekannten Politikers durch einen Unternehmer finanziert wo r- den sei, wegen der damit möglicherweise verbundenen Abhängigkeiten ein leg i- times Informationsanliegen der Presse begründe. Es meint aber, dass diesem Interesse durch die erteilte Auskunft genügt sei. Der Gewährung uneing e- schränkter Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten stehe der Persö n- lichkeitsschutz der Eigentümer entgegen. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Verdacht nur durch die beantragte Einsichtnahme aufgeklärt werden könne. Diese sei zur Befriedigung des Informationsinteresses der Antragstellerin auch ungeeignet, da sie keine Kenntnis darüber verschaffe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Eigentümergrundschuld außerhalb des Grundbuchs zu F i- nanzierungszwecken abgetreten worde n sei. Auf ein Informationsinteresse hi n- 2 3 - 4 - sichtlich weiterer durch unbeschränkte Grundbucheinsicht zu erlangender D a- ten, etwa zu den Voreigentümern, den früheren Belastungen oder dem Kau f- preis, habe sich die Antragstellerin nicht berufen. III. Diese Erw ägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1 u. 3 GBO; § 71 FamFG), über die im Allgemeinen - und zum Schutz der Gesamtrecherche der Antragstellerin auch hier - ohne Betei ligung des eingetr a- genen Eigentümers zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128; BVerfG, NJW 2001, 503, 506), hat Erfolg. Der Antragstellerin ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und § 46 Abs. 1 G BV die beantragte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten zu gestatten. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass - über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken diene n- den Regelungszweck hinaus - auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; aus dem grundbuchrechtlichen Schrifttum z u- stimmend Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 Rn. 10; Wilsch in BeckOK - GBO, § 12 Rn. 61 [Stand: Februar 2010]; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 526 a; differenzierend Me ikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12 Rn. 46; aA Maaß in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 12 Rn. 21; KEHE/Eickmann, GBO, 4 5 6 - 5 - 6. Aufl., § 12 Rn. das Einsichtsgesuch der Antragstellerin auf die Bescha ffung journalistisch ve r- wertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks, für das Einsicht verlangt wird, zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pre s- sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungst ä- ti gkeit (BVerfGE 50, 234, 240) zuzuordnen ist. 2. Schutzwürdige Belange der im Grundbuch - sei es als (Vor - )Ei - gentümer, sei es als (ehemalige) dinglich Berechtigte - Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme durch die Antragstellerin nicht entgegen. Deren Rechtsp o- sition genießt zwar ebenfalls grundrechtlichen Schutz, weil die Gestattung der Grundbucheinsicht durch einen Dritten auf Grund der im Grundbuch enthalt e- nen personenbezogenen Daten einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG g eschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung da r- stellt (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Das Interesse der Eingetragenen an der Geheimhaltung ihrer Daten tritt jedoch hinter das Informationsinteresse der A n- tragstellerin zurück. a) Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchi n- halts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG, NJW 2001, 503, 506). Dafür, dass es sich hier anders verhält und die aus den Nac h- forschun gen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Se n- sationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunk te. 7 8 - 6 - b) Dass die Antragstellerin - was das Grundbuchamt bei der Entsche i- dung über das Gesuch zu prüfen hat (BVerfG, NJW 2001, 503, 506) - in u n- pro b lematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Info r- mationen unter geringerer Beeinträch tigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Grundbuch in besonderer Weise als Informationsquelle für alle das Grundstück betreffenden rechtlichen und tatsächlichen Fra gen anbietet. Denn der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck besteht gerade darin, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registri e- ren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128). Darauf, ob die Antragstellerin zwingend auf die beantragte Einsichtnahme angewiesen ist, weil andere Möglichkeiten der Recherche von vornherein nicht erfolgversprechend erscheinen, kommt es für die Beurteilung der Erforderlic h- keit einer Grundbucheinsicht nicht an. 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Einsicht s- recht nicht auf die an dem Grundstück bestellten Grundpfandrechte beschränkt. Das berechtigte Informationsanliegen der Antragstellerin hat vielmehr zur Folge, dass ihr der gesamte Inhalt des Grundbuchs zugänglich zu machen ist. a) Zwar mag dem gegenwärtigen Bestand an Grundpfandrechten für die Beantwortung der die Antragstellerin interessierende Frage, ob der Erw erb des Grundstücks durch einen bekannten Unternehmer (mit - )finanziert wurde, eine größere Aussagekraft als dem übrigen Grundbuchinhalt zukommen. Das rech t- fertigt es aber nicht, der Antragstellerin lediglich die Möglichkeit zur Einsich t- nahme in die dritte Abteilung (§ 11 GBV) zu eröffnen oder ihr lediglich eine - in § 12 GBO zudem nicht vorgesehene - Auskunft über die darin enthaltenen Ei n- 9 10 11 - 7 - tragungen zu erteilen. Die anders lautende Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, dass auch die weiteren Eintragung en - o- NJW 2001, 503, 506) - den Verdacht einer Beteiligung des Unternehmers an der Grundstücksfinanzierung erhärten oder entkräften und damit für das Ziel der Recherche von Bedeutung sein können. Vor allem aber obliegt es allein der Antragstellerin, die sich aus dem Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gege n- stands ihrer Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschrä n- kung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grun d- buchamts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich relevanter und nicht rel e- vanter Eintragungen hinauslaufen. Zu einer solchen Beurteilung sind die G e- richte jedenfalls dann nicht befu gt, wenn sich die journalistische Recherche nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der - wie hier - nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende I n- formation zu klären ist. In einem solchen Fall darf das Grund buchamt der Pre s- se nicht vorschreiben, welche Teile des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in seiner Gesamtheit - wenn auch beschränkt durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses - der Kenntnisnahme durch Dritte zugänglichen Grundbuchs für die Recherche v on Nutzen sein können. Das gebietet neben dem von dem Grun d- buchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Dem o- kratie zukommt und deren wirksame Wahrneh mung den prinzipiell ungehinde r- ten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in BGHZ vorgesehen]). 12 - 8 - Aus demselben Grund kommt es entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts nicht darauf an, ob die Einsicht der Antragstellerin die erhof f- ten Informationen verschaffen wird. Das Grundbuchamt hat insoweit lediglich zu prüfen, ob das Rechercheinteresse in einen konkreten Bezug zu dem betre f- fenden Grundstück steh t (BVerfG, AfP 2000, 566, 567). Ist das - wie hier - der Fall, ist die Einsicht geeignet, um dem Informationsanliegen der Presse Rec h- nung zu tragen. Eine eigene Bewertung, welcher Erkenntniswert den einzelnen Eintragungen zukommt, ist dem Grundbuchamt verw ehrt. b) Der Umfang der zu gewährenden Einsicht ist auch nicht davon abhä n- gig, ob in dem Gesuch die für die Recherche benötigten Informationen im Ei n- zelnen benannt werden. Das Grundbuchamt darf von der Presse im Rahmen der dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in Bezug auf das berechtigte Interesse obliegenden Darlegungslast nur solche Konkretisierungen verlangen, die für die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Informationsinteresse anzuerkennen ist, von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505 f.; AfP 2 000, 566, 567). E r- forderlich ist, dass der dem Einsichtsbegehren zugrunde liegende - durch das Grundbuchamt inhaltlich nicht zu bewertende - Verdacht in dem Antrag mitg e- teilt wird; außerdem muss für den Fall, dass sich die Vermutung als zutreffend erweist, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten sein (BVerfG, NJW 2001, 503, 506). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einer zusätzl i- chen Mitteilung, welche Kenntnisse sich die Antragstellerin durch die Einsicht verschaffen will, bedurfte es nic ht. c) Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob auch bei e- such das Grundbuchblatt vollständig eingesehen werden kann (vgl. Me i- kel/Böttcher, aaO, § 12 Rn. 67; ande rs aber Rn. 71 für die Grundakten; KEHE/Eickmann, aaO, § 12 Rn. 7) oder ob sich das Einsichtsrecht nur auf di e- 13 14 15 - 9 - jenigen Abteilungen oder Eintragungen erstreckt, auf die sich das berechtigte Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO bezieht (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1142, 1143; Demharter, aaO, § 12 Rn. 18; Maaß in Bauer/von Oefele, aaO, § 12 Rn. 58; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 12 Rn. 19; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 529; Böhringer, Rpfleger 1989, 309, 310; Melchers, Rpfleger 1993, 309, 314; Schreiner, Rpfle ger 1980, 51, 53), bedarf auf Grund der hier best e- henden Besonderheiten keiner Entscheidung. 4. Das Einsichtsrecht der Antragstellerin erstreckt sich auch auf den I n- halt der Grundakten. a) Die Kenntnisnahme der Grundakten durch Dritte ist nach § 4 6 Abs. 1 GBV unter denselben Voraussetzungen zulässig wie diejenige des Grundbuc h- inhalts. Folglich ist der Presse die Einsicht zu gestatten, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse an dem Inhalt der Urkunden besteht, auf die sich eine Eintragung gründe t oder Bezug nimmt (§ 10 GBO, § 24 Abs. 1 GBV). Das ist hier aus denselben Gründen anzunehmen, die eine Einsicht in das Grundbuch rechtfertigen. Insbesondere ist dem Grundbuchamt auch insoweit eine eigene Bewertung der für das Informationsanliegen der Pres se relevanten Angaben versagt. b) Dass die Grundakten häufig die den Eintragungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen enthalten und diese regelmäßig in größerem Umfang als das Grundbuch selbst Angaben zu persönlichen, familiären, sozi a- len, wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen der Betroffenen enthalten (vgl. OLG Dresden, NJW - RR 2010, 1175; Meikel/Böttcher, aaO, § 46 GBV Rn. 2; Schreiner, Rpfleger 1980, 51, 53), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da die schuldrechtlichen V ereinbarungen nicht zu den für den Vollzug eines Eintragungsantrags erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen (§§ 19, 20 16 17 18 - 10 - GBO) zählen und somit nicht notwendig zu den Grundakten zu reichen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 24 a GBV), haben es die B etroffenen weitg e- hend selbst in der Hand, welche personenbezogenen Daten sie (zusätzlich) preisgeben (vgl. Demharter, FGPrax 2001, 53). Ein gegenüber dem Inform a- tionsinteresse der Presse vorrangiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten ist daher nicht anzuerkennen. IV. Die Festsetzung des Ge genstands werts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 KostO. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 28.12.2010 - GB 4291 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2011 - 4 W 12/11 - 19
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