BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 47/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 47/11 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , die Richterin Safari Chabe stari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Drittschuld ners gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drit t- schuldner auferlegt. Gründe: I. Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde da gegen, dass der Gläubiger Anspr ü- che des Schuldners auf Arbeitsl osengeld II hat pfänden lassen. Der Gläubiger erwirkte w egen einer titulierten Forderung von 541,09 nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss , mit dem vermeintliche, auch zukünftig fällig werdende Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitsl o- sengeld II ge gen die " Arbeitsförderung K. Stadt GmbH " als Drittschuldnerin g e- pfändet und ihm zu r Einzi ehung überwiesen wurden. Bei Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses war die " Arbeitsförderung K. Stadt GmbH " mit der Wahrnehmung der ihren Gesellschaftern, der Stadt K. und der Agentur für 1 2 - 3 - Arbeit, nach dem SGB II obliegenden Aufgaben betraut . Si e wurde mit Wirkung zum 20. Januar 2011 aufgel öst und liquidiert. Seit dem 1. Januar 2011 nimmt der Drittschuldner als Rechtsnachfolger der GmbH die in seine örtliche Zustä n- digkeit fallenden Aufgaben nach dem SGB II wahr. Er zahlt an den Schuldner Arbeitsl osengeld II in Form von monatlichen Leistungen zur Deckung des B e- darfs für Unterkunft und Heizung. Das Amtsgericht hat die von der Rechtsvorgängerin des Drittschuldners eingelegte Erinnerung gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss als unzulässig verworfen. Der hiergegen vom Drittschuldner eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdeger icht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit der Ma ß- gabe al s unbegründet zurückgewiesen , die Pf ändung dürfe nur erfolgen, soweit die angeblichen Ansprüche des Schuldner s den Betrag von 989, 99 i- gen , und zwar in Höhe der nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde betreibt der Drittschul d- ner die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses weiter . Er meint, die gegen ihn gerichteten Ansprüche des Schuldners seien unpfändbar. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Beschwe rdegericht ist der Auffassung , die Ansprüche des Schuldners nach § 19 Abs. 1 SGB II auf Arbeitslosengeld II seien laufende Geldleistungen zur Sicherung des Leben sunterhalts und deshalb gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Weil demn ach die Pfä n- 3 4 5 - 4 - dungsfreigren zen gemäß § 850c ZPO zu beachten seien, sei es , ebenso wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen, erforderlich aber auch ausreichend, dies durch Bezugnahme auf die Tabelle in § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO im Pfä n- dungs - und Überweisungsb eschluss klarzustellen. Dem Leistungsträger als Drittschuldner obliege es , die pfandfreien Beträge, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners, zu ermi t- teln. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand . Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Rechtsbeschwerde erk ennt, b e- reits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zwe i- ten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BGH, Beschlu ss vom 25. Novem ber 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 7 ; Be schluss vom 5. April 2005 VII ZB 20/05, NJW - RR 2005, 1010 ). D ie Rechtsbeschwerde bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage führen könnte . a) Zu treffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gepfä n- deten Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf laufende Gel d- leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gerichtet sind . Der Schuldner bezieht Arbeitslosengeld II , § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II . Er erhält g e- mäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatliche Leistungen von insgesamt 316, 88 Solche Anspr ü- che betreffen laufend e Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB. Sie kö n- nen nach dieser Vorschrift wie Arbeitseinkommen gepfändet wer den, soweit sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebe nden Pfändungsbeschränkungen unterliegen . Keiner dieser Au s- 6 7 8 - 5 - nahmetatbestände betrifft Ansprüche auf laufende Geldleistun gen nach § 19 Abs. 1 SGB II , die zur Deckung der nach § 22 SGB II zu bemessenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung gezahlt werden . b ) Der Drittschuldner meint allerdings , die Bezüge des Schuldners für Unterkunft und Heizung müssten durch ein e entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I dem Pfändungszugriff seiner Gläubiger entzogen werden, weil andernfalls die zweckentsprechen de Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs des Schuldners nicht hinreichend sichergestellt sei. Insoweit dürfe nichts anderes gelten als für Ansprüche auf Wohngeld, die der Gesetzgeber durch Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a S GB I von der Pfändung ausgenommen habe, um die Bezahlung der Miete und damit ein angemessenes und familienge rechtes Wohnen (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG) zu sichern. Damit dringt der Drittschuldner nicht durch. aa) Der Schuldner erhält kein Wohngeld im Sinne d es § 1 Abs. 1 WoGG. Eine entsprechende Anwend ung der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleitungen am Ar beitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff.) neu eingefügten Regelung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I auf d ie ihm stattdessen zur Deckung seines Wohnbedarf s gewährten Leis tungen nach § 22 SGB II kommt nicht in Betracht. Das Gesetz enthält an dieser Stelle entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine ausfüllungsbedürftige Regelung s- lücke. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 15/1516, S. 68), dass der Gesetzgeber die pfändungsrechtlich unterschiedliche Behan d- lung von Wohngeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II gesehen u nd bewusst hingenommen hat. In der Gesetzes begründung ist ausgeführt , dass Wohngeld nach dem bis zur Gesetzesänderung ge ltenden Recht nicht zu den in § 54 Abs. 3 SGB I g e- 9 10 11 - 6 - nannten unpfändbaren Sozialleistungen gehörte und daher nach Absatz 4 der Vorschrift wie Arbeitseinkom men nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar war . Zwar bleibe der Wohngeldempfänger regelmäßig ohnehin innerhalb der durch § 850c Abs. 1 und 2 vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Es sei jedoch nicht ausg e- schlossen gewesen , dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngel d- empfängers in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen , auf das Woh n- geld im Rahmen einer Pfändung zugreifen konnten . Weil dadurch der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessene n und familieng e- rechten Wohnens - zumindest teilweise habe vereitelt werden k önne n , solle klarstellend geregelt werden, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar sei. Hierfür spreche im Übrigen auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der wesentl i- chen Zielrichtung/Vergleichbarkeit mit den i n § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I g e- nannten Leistu ngen (Erziehu ngsgeld und Mutterschaftsgeld). Dem kann entnommen werden , dass der Gesetzgeber durch die Einfü h- rung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeach tet des durch die Pfändungsfrei gre n- zen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes hat entziehen wollen . bb) Für e ine Erstreckung dieser Regelung auf Leistungen i m Rahmen der Arbeitslosenhilfe II zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung be steht kein zwingender sach licher Grund. Sie ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. (1) Arbeitslosengeld II erh ält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Sicherung seines Lebensunterhalts , soweit die n ach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II h ierfür maßgeblichen Bedarfe (§§ 20 ff. SGB II) nicht durch sein zu berücksic h- 12 13 14 - 7 - tigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 SGB II. D ie Verwendung der danach zu gewährenden laufenden Geldleistungen steht zu seiner fre ien Disposition (BGH, Beschl uss vom 25. No vember 2010 VI I ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 R n. 19 - unter Hinwei s au f BT - Druck s. 15/1516, S. 46, 55 f.). Das gilt unbeschadet der durch § 22 Abs. 7 SGB II eröf f- neten Möglichkeit, Direktzahlungen an den Vermie ter oder sonstigen Em p- fangsberechtigten vorzunehmen, grundsätzlich auch für Leistungen zur D e- ckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Diese Lei s- tungen ergänzen den gemäß §§ 20, 21 SGB II nach Maßgabe der Vorschriften des Zwölften Buch es Sozialgesetzbuch und der Regelsatzverordnung pausch a- lierten Regelbedarf (vgl. BT - Drucks. 15/ 1516, S. 56) um die tatsächlich in a n- gemessener Höhe anfallenden Kosten für die Erhaltung und Beheizung der U n- terkunft und fließen in die Berechnung der dem erwe rbsfähigen Hilfebedürftigen zur Sicherung seines Lebens unterhalts als Arbeitslosengeld II zu zahlenden Beträge ein (Lauterbach in: Gagel, SGB II/ S GB III, 46. Ergänzungsliefe rung 2012, § 22 R n. 1; Breit kreuz in: BeckOK SGB II, § 22 R n. 2; Lang/Link in: Eic her/Spell brink, SGB II, 2. Aufl., § 22 R n. 5). Sie ersetzen auf diese Weise ebenso wie die Regelleistungen nach §§ 20, 21 SGB II fehlendes Arbeitsei n- kommen (vgl. Pflüger in: jurisPK - SGB I, 2. Aufl. 2011, § 54 R n. 73 ). Die darin liegende Zweckbestimmung der nach § 22 SG B II zu gewä h- renden Leistungen unterscheidet sich von derjenigen, die der Gesetzgeber Wohngeldzahlungen bemisst. Sie ist nicht in gleicher Weise wie beim Wohngeld von der Vorstellung geprägt, dass der Hilfebedürftige die Bezüge tatsächlich in der gewährten Höhe für die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und fam i- liengerechten Wohnens verwendet , sondern orientiert sich an ei ner die indiv i- duellen Wohnbedürfnis se des Hilfebedürftigen berücksichtigenden Berechnung des für die Bemessung von Ar beitslosengeld II maßgeblichen Bedarfs. Eine Zweckbindung, die es zwingend erforderlich machen könnte , Leistungen nach 15 - 8 - § 22 SGB II den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten gleichzustellen und dem Pfä n- dungszugriff des Gläubig ers gegen den im Wortlaut des § 54 Abs . 3 und 4 SGB I manifestierten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu entziehen, b e- steht nach alledem nicht. (2) Die Belange des Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf la ufende Geldleistungen nach dem Z weiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfä n- dung generell zu entziehen. Weil solche Anspr üche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Besti m- mun gen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW - RR 2005, 1010; Be schluss vom 1 2. Dezember 2003 - I X a ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 , Rpfleger 2004, 111 ) . Sie sind, vorbehaltlich der Sonderrege lungen in §§ 850d u nd 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassen en Umfang pfändbar. Die d a- nach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der G e- setzgeber her vorhebt (BT - Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterlie gen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sich e- rung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten z u- zubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträ ge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge be stimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufende r Geldleist ungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitsei n- kommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beisp ielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung 16 - 9 - seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistu n- gen nicht durch Pfändung entzogen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfälle n Geldleistungen nach dem Zwe i- ten Buch Sozialgesetzbuch erhäl t, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in ein em Zahlbetrag zusammenge fasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. , § 850c R n. 3). (3) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Gel d- leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auff assung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfä n- dungszugriff des Gläubigers zu entziehen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt de m Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Di e- ses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kle i- dung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die S i- cherung der Möglichkei t zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und polit i- schen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen B e- zügen ( BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 11 1/09, NJW - RR 17 18 19 - 10 - 2011, 706 R n. 14 - unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; B e- schluss vom 13. November 2011 - VII ZB 7/11, nach juris). Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfän dungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in a n- gemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) od er w e- gen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens so viel pfandfrei zu belassen ist, wie er zu r Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benö tigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 201 1, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 200 7 - VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 X II ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die R e- gelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Be schluss vom 25. No - vember 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus Lei s- tun gen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält. Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen maßgeblichen Grundsä t- ze gewährleisten die verfassungs rechtlich gebotene Sicherung des Existenzm i- nimums in gleic her Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie bea n- spruchen ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsa tz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) 20 21 - 11 - Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezug s und erfordern über di e zug unsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hi n- aus keine Korrektur der Pfändungsv orschrift in § 54 Abs. 4 SGB I. (4) Die Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II sind nicht en t- sprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft A n- sprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwöl f- ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Ein e entsprechend e Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insb e- sondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwer de allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Reg elbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusa m- menhang, ob beide Le istungsarten " Sozialhilfe " im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buc h Sozialgesetzbuch. Der B e- zug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Lei s- tungsberechtigten vorbehalten. Er schli eßt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Lei s- tungs berechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesicht s punkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur , dass der G e- setzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssystem e nur die Pfändung der Ansprüche erwerb s- 22 - 12 - fähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen gelte n- den Vollstreckungsvorschriften zulässt. (5) Ohne Erfolg rügt der Drittschuldner, das Interesse des Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen sei nicht schü t- zenswert, w eil die Pfändung in aller Regel an den Pfändungsfrei grenzen des § 850c ZPO scheitere und ihre Zula ssung nur unnötigen Verwaltungsaufwand und Ko sten produziere. Dieser Einwand, der in der Sache rechtspolitisch ist, mag in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren einer Rolle spielen. Er rechtfertigt es jedoch nicht, diese Regelung derzeit nicht anzuwenden. II I. Die Ko stenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 26.10.2010 - 620 M 5445/10 - LG Kassel, Entscheidung vom 27.06.2011 - 3 T 263/11 - 23 24
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