ECLI:DE :BGH:2017:200717BVZB47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/16 vom 20. Juli 2017 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 2 Abs. 2 Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Da r- stellung des richtigen Vermessungszahlenwer ks in der Flurkarte des Li e- genschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuc h- amt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vol l- zug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ei n auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617). BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 47/16 - OLG Dresden AG Pirna - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Oberlandesgericht s Dresden - 17. Zivilsenat - vom 29. Februar 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 ausgesprochene Weigerung des Amtsgerichts Pirna Grundbuchamt - , den Fortführungsnachweis Nr. betreffend die im Grundbuch de r Gemarkung P . eingetragenen Flurstücke (Bl ) und (Bl ) zu vollziehen, rechtswidrig war. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Aufgrund einer Flurstückszerlegung führte das Vermessungsamt des beteiligten sächsischen Landkreises das Liegenschaftskataster fort und übe r- gab dem zuständigen Grundbuch amt eine Mehrfertigung des Fortführung s- 1 - 3 - nachweises. Der Fortführungsnachweis enthielt die neuen Flurstücksnummern und Veränderungen der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke; ferner beric h- tigte er einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte, der die Darst ellung des Grenzverlaufs zwischen den im Rubrum genannten Grundstücken betraf. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Vollzug des Fortfü h- rungsnachweises mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 abgelehnt. Die hierg e- gen gerichtete Beschwerde des Landkr eises hat das Oberlandesgericht z u- rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis vollz o- gen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Landkreis nunmehr feststellen lassen, dass die Übernahme des Fortführungsnachweises zu Unrecht abgelehnt wo r- den ist. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Fortführungsnachweis zu Recht nicht vollzogen worden. Das Grundbuchamt sei zwar grundsätzlich an einen Fortführungsnachweis, der eine n Verwaltungsakt darstelle, und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Vermessungsbehörde gebunden. Es müsse aber prüfen, ob der Vollzug des Fortführungsnachweises zu Recht s- änderungen führe und daher weitere Voraussetzungen wie insbesondere eine Auflassung erfüllt werden müssten. Da sic h der gute Glaube gemäß §§ 891, 892 BGB auch auf die Grundstücksgrenze beziehe, müsse das Grun d- buchamt prüfen, ob ein gutgläubiger Erwerb auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftskarte erfolgt sein könnt e; dann bestehe nämlich die Möglichkeit, dass der zunächst unrichtig dargestellte Grenzverlauf richtig geworden sei. In diesem Fall könne der Fortführungsnachweis nicht vollzogen werden, weil das 2 3 - 4 - Grundbuchamt keine Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeiführen dürfe. So liege es hier. Zumindest hinsichtlich des auf Blatt gebuchten Grundstücks habe ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel am 30. November 2000 stattgefu n- den. Zudem seien am 23. Februar 1999 sowie am 11. November 2008 Belastungen eingetragen wor den. Infolgedessen lasse sich der gutgläubige E r- werb des Eigentums sowie der Belastungen nicht ausschließen. Der Fortfü h- rungsnachweis könne nur vollzogen werden, wenn alle Beteiligten in grun d- buchmäßiger Form ihre Zustimmung erteilten. III. 1. Die zug elassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und frist - und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass der Fortführungsnachweis nach Eingang der Rechtsbeschwerde vollzogen worden ist, ände rt daran nichts, weil die Recht s- beschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann. a) Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Norm gilt nach allgeme i- ner und zutreffender Ansicht auch im Grundbuchverfahren (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2011 , 209, 210; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330; OLG München, FamRZ 2015, 2186, 2187; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 1 Rn. 83; Böttcher, N otar 2013, 252, 259). Auf das Verfahren der Rechtsbeschwerde findet sie en t- sprechende Anwendung (vgl. für das Abschiebungsha ftverfahren Senat, B e- schluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; für das 4 5 - 5 - Betreuungsverfahren BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916 Rn. 5). b) Die Voraussetzungen von § 62 FamFG sind gegeben. Die Ha uptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil das Grun d- buchamt den Fortführungsnachweis vollzogen hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Wiederholung konk ret zu erwarten ist, was voraussetzt, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen wäre. Daran fehlt es zwar, wenn das Interesse lediglich auf die abstrakte Klärung e i- ner Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis eine r Behörde gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12). Hier geht es aber um die konkrete Ausgestaltung der laufenden Z u- sammenarbeit zwischen Landkreis und Grundbuchamt. Der Landkreis macht nämlich gelten d, dass die Vermessungsbehörde aufgrund der Verfahrensweise des Grundbuchamts ihre gesetzlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann; diese bestehen darin, dass die Vermessungsbehörde fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen zu bericht igen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskata s- ter im Freistaat Sachsen vom 29. Januar 2008 [SächsVermKatG], SächsGVBl. S. 138, 148, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013, SächsGVBl. S. 482) und die Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch zu wahren hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 SächsVermKatG). Da das Grundbuchamt nach dem Vortrag des Landkreises allein am 14. April 2016 in 53 weiteren Fä l- len den Vollzug gleichgelagerter Fortführung snachweise mit dem Fortführung s- e- lehnt hat, hat der Landkreis auch nach Erledigung der vorliegenden Hauptsache 6 - 6 - ein berechtigtes Interesse daran, klären zu lassen, ob ihn eine solche Verfa h- r ensweise des Grundbuchamts in seinen Rechten verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerde zu Recht als z u- lässig angesehen worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beschwe r- deberechtig ung in Grundbuchsachen nach § 59 Abs. 1 FamFG richtet und v o- raussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht (so Meikel/Schmidt - Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 109) oder ob nach allgemeinen Grundsätzen bereits die Behauptung einer mittelbaren oder unmi t- telbaren Beeinträchtigung in einem rechtlich geschützten Interesse ausreicht (so etwa Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn. 57; Lemke/Gottwald, Immobilie n- recht, 2. Aufl., § 71 GBO Rn. 32). Jedenfalls macht der Landkreis eine Rech t s- beeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG geltend, die sich aus den bereits genannten gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsbehörde ergibt; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vermessungsbehörde Entsche i- dungen des Grundbuchamts anfechten kann, mit denen die Übernahme von Fortführungsnachweisen abgelehnt wird (vgl. nur OLG Hamm, OLGZ 1985, 276, 277 f. ; OLG Düsseldorf, OLGZ 1988, 58, 5 9; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 16). b) In der Sache hab en die Weigerung des Grundbuchamts, den auf die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte bezogenen Fortführung s- nachweis zu vollziehen, und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht den Landkreis in seinen Rechten verle tzt. 7 8 9 - 7 - aa) Im Ausgangspunkt ist das Liegenschaftskataster das amtliche Ve r- zeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 SächsVermKatG). Es gibt über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks Auskunft (vgl. Lemke/Sch neider, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 2 GBO Rn. 6; KEHE/ Keller, GBR , 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 3; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 10). Demgegenüber ist das Grundbuch der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken; es hat die Aufgabe, über die das Grundstück betre f- fenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, NJW 1981, 1563). Die Grundstücke werden gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch nach dem Li e- genschaftskataster benannt. Durch diese Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster wird die Auffindbarkeit der Grundstücke in der Natur ermöglicht und gewährleistet; im Rechtsverkehr wird auf diese Weise Klarheit darüber geschaffen, auf welchen konkreten Teil d er Erdoberfläche sich ein ei n- getragenes Recht bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 V ZR 11/05, NJW - RR 2006, 662 Rn. 8 mwN). Liegenschaftskataster und Grundbuch müssen deshalb übereinstimmen. So muss sich beispielsweise ein im Grundbuch gebuch tes Flurstück in dem Liegenschaftskataster wiederfinden und umgekehrt. bb) Diese Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch wird durch regelmäßigen gegenseitigen Datenaustausch gewährleistet, der in Teilen automatisiert erfolgen kann (vgl . § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO, § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG). (1) Das Grundbuchamt einerseits hat der das Liegenschaftskataster fü h- renden Behörde (in Sachsen: unte re Vermessungsbehörde, § 4 Abs. 4 SächsVermKatG) unter anderem Veränderungen der grundbuc hmäßigen B e- 10 11 12 - 8 - zeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers mitzuteilen (§ 55 Abs. 3 GBO; vgl. Nr. XVIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivils a- chen). Die Vermessungsbehörde andererseits teilt dem Grundbuchamt Verä n- derungen im Liegenschaft skataster durch Fortführungsnachweise mit (vgl. § 14 SächsVermKatG, § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum SächsVermKatG vom 6. Juli 2011, im Folgenden: SächsVermKatGDVO). (2) Ein solcher Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde ist kein behörd liches Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO, sondern ein feststelle n- der Verwaltungsakt, der die Grundlage für die von dem Grundbuchamt zu tre f- fende Entscheidung über die Aufnahme der Veränderung in das Grundbuch bildet (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.). Gemäß § 9 Abs . 1 SächsVermKatGDVO hat die Vermessungsbehörde unter anderem dann, wenn die Fortführung wie hier - die Änderung eines Ordnungsmerkmals, den Verlauf einer Flurstücksgrenze oder die Angaben zur Nutzung betrifft, einen Fortfü h- rungsnachweis zu erstel len, der den Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachweist. Er ist den B e- troffenen schriftlich oder durch Offenlegu ng bekannt zu geben (§ 9 Abs. 2 SächsVermKatGDVO). Eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortfü h- rungsnachweises übergibt die Vermessungsbehörde dem zuständigen Grun d- buchamt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatGDVO), das aufgrund dieser Meh r- fertigung die Bestandsangaben im Grundbuch ändert und der Vermessungsb e- hörde den Vollzug der Eintragung mitte ilt (vgl. Nr. 33, 34 der sächsischen VwV Grundbuchsachen vom 27. Mai 2005, SächsJMBl. S. 2, geändert durch Verwa l- tungsvorschrift vom 8. Dezember 2015, SächsJMBl. S. 167). (3) Änderungen tatsächlicher Art hat das Grundbuchamt aufgrund der dargestellten Kompetenzverteilung zwischen Grundbuch - und Vermessungsamt 13 14 - 9 - ohne weiteres in das Grundbuch zu übernehmen (vgl. KEHE/Keller, GBR, 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 11). Beispielsweise hat es einen Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde, mit dem der Flächeninhalt a ufgrund einer Ne u- vermessung korrigiert wird, ohne eigene Nachprüfung zu vollziehen, indem es die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vermerkte Größenangabe von Amts wegen berichtigt (vgl. BayObLGZ 1976, 106, 109 ff.: 0,0514 ha statt zuvor 0,0614 ha; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 21; unzutreffend OLG Olde n- burg, Rpfleger 1992, 387: Nachprüfung durch das Grundbuchamt erforderlich); dasselbe gilt für die in einem Fortführungsnachweis ausgewiesene Änderung der Wirtschaftsart bzw. der tatsächlichen Nutzung (vgl. z.B. OLG München, DNotZ 2012, 142, 143 - Hierfür zuständig ist gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Keine Bindung erzeugt ein Fortführungsnachweis dagegen im Hinblick auf Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen (vgl. § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO) ; hierüber entscheidet in eigener Zuständigkeit das Grundbuchamt (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.) durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RpflG). Dieser muss prüfen, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt und es deswegen noch der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bedarf (z.B. der Erklärung von Auflassungen oder Bewilligungen od er etwa der Neufestsetzung von Uferlinien; vgl. BayObLGZ 1981, 324, 329). Lehnt der Rechtspfleger den Vollzug eines Fortführungsnachweises ab, muss im Liegenschaftskataster der vorherige Zustand wiederhergestellt werden (vgl. Bengel/Simmerding, Grun d- buch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 12). cc) Danach ist entscheidend, ob der hier zu beurteilende Fortführung s- nachweis eine Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Art betrifft. Dass die neuen Flurstücksnummern und die Änderungen der tatsächlic hen Nutzung als 15 - 10 - Änderungen tatsächlicher Art in das Grundbuch übernommen werden müssten, zieht das Beschwerdegericht zutreffend nicht in Zweifel. Es sieht aber die in dem Fortführungsnachweis enthaltene Behebung des Zeichenfehlers als B e- richti gung rechtlic her Art an. (1) Unter einem Zeichenfehler versteht man eine graphisch falsche Da r- stellung des Vermessungszahlenwerk s in der Flurkarte des Liegenschaftskata s- ters (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; Beng el/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 118). Gemäß § 10 Abs. 1 SächsVermKatG besteht das (dig i- t a lisierte) Liegenschaftskataster aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten. Le tztere umfassen gemäß § 10 Abs. 4 SächsVermKatG die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, also das sogenannte Vermessungszahlenwerk (vgl. Kriegel/Herzfeld, Kataste r- kunde in Einzeldarstellungen, Heft 8 [2010], Anm. 9.1) . Hierzu gehören alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch ) abgele iteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs - und Abbildungssy s- tem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs - , G renz - , Gebäude - und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermi t- telt werden (Verm essungszahlen ; Kriegel/Herzfeld, aaO, Anm. 9.3 ). Die Liege n- schaftskarte wird aus dem Vermessungszahlenwerk des Liegenschaftskatasters a bgeleitet (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen - Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersäc h- sisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.2. ; Kriegel/Herzfeld, aaO , Anm. 9.3 und 9.4 e- 16 - 11 - genschaftskatasters stellt sie die Verm essungszahlen gra phisch dar (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. (2) Weil eine solche Berichtigun g die Eigentumsverhältnisse nicht berührt und keine Rechtsänderung bewirkt, stellt sie im Grundsatz eine tatsächliche Berichtigung dar. Das Beschwerdegericht meint jedoch, nicht ausschließen zu können, dass auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftska rte ein gu t- gläubiger Erwerb erfolgt sei, weil vor der Fortführung der Liegenschaftskarte Verfügungen über eines der betroffenen Grundstücke erfolgt seien. D a die u r- sprünglich unrichtige Liegenschaftskarte richtig geworden sein könne, dürfe sie nicht ohne Z ustimmung der Betroffenen berichtigt werden (zu dieser Fallkon s- te l lation zweifelnd auch Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22 f.). Das Beschwerdegericht stützt diese Überlegungen u n- ter anderem auf ein Urteil des III. Zivil senats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1973 (III ZR 69/70, VersR 1973, 617), das sich allerdings nicht mit der Verfahrensweise des Grundbuchamts, sondern (im Rahmen einer Amtsha f- tungsklage) mit den Pflichten der Vermessungsbehörde bei der Berichtigung d er Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte befasst. dd) Richtigerweise hat das Grundbuchamt die Berichtigung eines Ze i- chenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Verme s- sungszahlenwerk s in der Flurkarte des Liegenschaftskat asters) durch die Ve r- messungsbehörde stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler b e- richtigt wir d. 17 18 - 12 - (1) Ob die graphisch falsche Darstellung in der Liegenschaftskarte übe r- haupt einen gutgläubigen Erwerb nach sich gezogen haben kann, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Zwar erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW - RR 2006, 662 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 V ZR 187/11, NJW - RR 2013, 789 Rn. 14; Urteil vom 8. Novembe r 2013 V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 11). Es spricht aber viel dafür, dass unter r- dings BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617; in diese Richtung auch Se nat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 12; zustimmend Kummer/Möllering in: Praxis der Kommunalverwaltung, Vermessungs - und Geoinformationsrecht Sachsen - Anhalt [2005] Nr. 6.2.3), sondern das Liegenschaftskataster als Ganzes zu vers tehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW - RR 2006, 662 Rn. 8 mwN ; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.3., Nr. 3.3.2.3.5.3 . ; Kri e- gel/Herzfeld, K atasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 2 [2009], Anm. 2.2.) . So verstanden gehörte auch das auf den Grenzverlauf bezogene Verme s- sungszahlenwerk zu dem Inhalt des Grundbuchs, der zugunsten eines Erwe r- bers gemäß § 892 BGB als richtig gilt. Der Grenzverlau f kann zwar in aller R e- gel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuch s eing e- tragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW - RR 2006, 662 Rn. 8). Stimmen aber (ausnahmsweise) Vermessungszahlenwerk und Li e- genschaftskarte nicht überein, bezöge sich die Richtigkeitsvermutung wohl auf den Grenzverlauf, wie er aus dem Vermessungszahlenwerk hervorgeht, und nicht auf die daraus (graphisch fehlerhaft) abge leitete Liegenschaftskarte. Z u- 19 - 13 - dem dürfte in solchen Fällen bei einem Verkauf des Grundstücks auch der Kaufgegenstand nach dem Vermessungszahlenwerk zu bestimmen sein, da der Verkäufer eines Grundstücks dieses gewöhnlich nur in dem aus dem Grun d- buch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang ve r- kaufen will (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NotBZ 2008, 229 Rn. 10); dabei wird er sich im Zweifel nicht allein auf die Liegenschaftska r- te, sondern vor allem auf die dieser zugrundeliegenden Basisdaten des Liege n- schaftskatasters stützen wollen . (2) Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb möglich sein sollte und im konkreten Fall stattg e- funden haben könn te, ist das Grundbuchamt an einen Fortführungsnachweis gebunden, soweit dieser einen Zeichenfehler berichtigt. weil die Berichtigung eines Zeichenfehlers für sich genommen keine Eintragung in d as Grundbuch erforderlich macht. Deshalb ist - anders als das Beschwerd e- gericht meint - eine darauf bezogene Bewilligung der Betroffenen gemäß § 19 GBO nicht erforderlich; das Grundbuch wird auch nicht gemäß § 22 GBO b e- richtigt. Vielmehr vollzieht sich die graphische Korrektur der Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte auf der Ebene des Liegenschaftskatasters, das von den Vermessungsbehörden in eigener Zuständigkeit geführt und verantwortet wird. Eintragungen in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs kö nnen zwar dadurch erforderlich werden, dass - wie hier - gleichzeitig eine Zerlegung von Flurstücken erfolgt und daher neue Flurstücksnummern eingetragen werden müssen. Die Berichtigung des Zeichenfehlers erfolgt in diesem Fall aber nur anlässlich der Flur stückszerlegung. 20 21 - 14 - (b) Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass sich selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb erfolgt wäre - durch einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte nichts an dem Grenzverlauf änderte, wie er sich aus der maß geblichen Grenzfeststellung ergibt. Das Liegenschaftskataster hat die verbindlich festgestellte Grenze wiederzugeben. Ob sich die materiellen Eige n- tumsverhältnisse durch gutgläubigen Erwerb oder Ersitzung den unrichtigen Einzeichnungen angepasst haben, ist ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, NJW 1993, 217; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl. 2011, 149, 150 f.). Die Sicherung einer vermessungstechnisch mö g- lichst exakten Darstellung der (festgestellten) Grundstücksgrenze in der Li e- gen schaftskarte als der Präsentationsebene des Liegenschaftskatasters obliegt den Vermessungsbehörden im öffentlichen Interesse (vgl. dazu OVG Nor d- rhein - Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Sachsen - Anhalt, NotBZ 2016, 194, 197). Sie darf nicht durch das Grundbu chamt blockiert werden. (c) Der Rechtsschutz der betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Berichtigung eines Zeichenfehlers im Liegenschaftskataster wird in erster Linie gewährleistet, indem der Fortführungsnachweis vor den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung gestellt werden kann. Zur Verfolgung der Rechte aus einem vermeintlichen gutgläubigen Erwerb steht der Zivilrechtsweg offen. Der b e- troffene Grundstückseigentümer kann seinen Nachbarn mit der Behauptung, die aus dem (fortgeführten) Liegenschaft skataster hervorgehende Grenze en t- spreche aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs nicht ( mehr) den Eigentumsve r- hältnissen, auf Feststellung seines Eigentums an der fraglichen Fläche sowie auf Grenzfeststellung in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, NJW 1993, 217, 218; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18. Dezember 2013 7 K 1234/10, juris Rn. 20 ff.). 22 23 - 15 - (3) Schließlich hat das Grundbuchamt aufgrund der Bindung an den For t- führungsnachweis nicht zu prüfen, ob die Vermessungsbehörde ihrerseits den Zeich enfehler berichtigen durfte. Deshalb kann dahinstehen, ob die in einer ä l- teren Entscheidung vertretene Ansicht des III. Zivilsenats des Bundesgericht s- hofs (BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617) zutrifft, wonach die Vermessungsbehörd e einen solchen Zeichenfehler nur mit Zusti m- mung der Betroffenen berichtigen darf (ablehnend die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter Hinweis auf die Vermessungsgesetze der Lä n- der, vgl. nur OVG Nordrhein - Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Meckle n- burg - Vorpommern, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl . 2011, 149, 150; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.09, juris, Rn. 40). Ebenso kann offen bleiben, wie bei der Berichtigung sogenannter Aufnahmefehler zu verfahren ist, wenn also die Grenze sowohl in dem Verme s- sungszahlenwerk als auch in der Liegenschaftskarte aufgrund vermessung s- technischer Fehler von Anfang an falsch dargestellt wird (vgl. dazu Be n- gel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 1 14 ff.). 24 - 16 - IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gege n- standswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner W einland Kazele RiBGH Dr. Hamdorf ist infolge Urlaubs an der Un terschrift gehindert. Karlsruhe, den 28. Juli 2017 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 09.12.2015 - PO - 45 - 2 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2016 - 17 W 132/16 - 25
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