BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 48/02 vom23. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom15. Juli 2002 und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-richts Kleve - Einzelrichterin - vom 24. Mai 2002 - soweit zumNachteil der Antragstellerin ergangen - aufgehoben.Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Her-furth über den zuerkannten Umfang hinaus Prozeßkostenhilfe fürden Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 3. April 2002 bewilligt.Gründe: I.Mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1972 verpflichtete sich die An-tragstellerin, ihren Grundbesitz, bestehend aus einem Zweifamilienhaus undlandwirtschaftlichen Flächen, auf ihren Sohn zu übertragen. Dieser räumte derAntragstellerin als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches "Altenteil" ein. Dazugehört ein Wohnungsrecht an zwei Räumen im Erdgeschoß des Zweifamilien-hauses mit einem Mitbenutzungsrecht am Bad, ein Beköstigungsrecht und einAnspruch auf Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine Betreuungund Pflege in gesunden und kranken Tagen, "solange kein Krankenhausauf- - 3 -enthalt notwendig wird". Ferner verpflichtete sich der Übernehmer zur Zahlungeiner monatlichen Leibrente. Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischen-zeitlich verstorbenen Sohnes der Antragstellerin, übernahm die gesamtschuld-nerische Mitverpflichtung hinsichtlich der Altenteilsleistungen.Seit Dezember 1999 befindet sich die Antragstellerin wegen Altersde-menz in einem Altenheim, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf der Grundla-ge der Pflegestufe II erhält.Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr anstelle der von der Antrags-gegnerin nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen ein Anspruch auf Her-ausgabe der nunmehr ersparten Aufwendungen zustehe. Diese errechnet sieunter Zugrundelegung der sich aus der Sachbezugsverordnung (vom19. Dezember 1994, BGBl. I S. 3849) ergebenden Werte der Sachbezüge inder Sozialversicherung zuzüglich der vereinbarten Leibrente mit insgesamtmonatlich 982,13 nr zahlt die Antragsgegnerin diesen Betrag.Für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 beträgt der geltendgemachte Anspruch danach 24.553,25 rn !"#$n#%#&'3.183,61 #(!)+**,-.-.!(/"#10!23465789:7; ./$:$n@?BAchtedie Antragstellerin mit der Klage einfordern.Das Landgericht hat dem Prozeßkostenhilfeantrag nur in Höhe von5.137,50 ./$
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