BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 811 Abs. 1 Nr. 13 Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grunds344tzlich jedenfalls dann pf344ndbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 48/05 - LG Kassel AG Eschwege - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ck-verwiesen. Beschwerdewert: 1.105 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag 374ber die Liefe-rung eines Grabmals. 1 Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gl344ubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichne-ten Einzelurnengrabst344tte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 200. Eigentumsvorbehalt war vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gl344ubigerin erwirkte 374ber ihren 2 - 3 - Zahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blie-ben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO ab. 3 Die Gl344ubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pf344nden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, ein Grabstein sei gem344337 247 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO unpf344ndbar. Die Vorschrift diene dem Schutz des Piet344tsempfindens und der Totenruhe. Unter den daher nicht zu eng einzugren-zenden Begriff der Bestattung falle auch als abschlie337ende Ma337nahme das Aufstellen des Grabsteins, auch wenn das regelm344337ig erst mehrere Wochen nach der Beerdigung erfolgen k366nne. Unerheblich sei, dass die Gl344ubigerin ih-ren eigenen Werklohnanspruch verfolge und unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe. Einer unterschiedlichen Behandlung gegen374ber anderen Gl344ubigern fehle die gesetzliche Grundlage. Vorbehaltsverk344ufer seien nur in den in 247 813 Abs. 2 ZPO genannten F344llen bevorzugt. Die Gl344ubigerin k366nne ihr Eigentum durch eine Herausgabeklage und entsprechende Vollstreckung durchsetzen. 5 - 4 - 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das von der Gl344ubi-gerin gelieferte Grabmal ist nicht unpf344ndbar. 6 7 a) Die Unpf344ndbarkeit ergibt sich nicht aus 247 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. 8 aa) Nach dieser Vorschrift sind unpf344ndbar die zur unmittelbaren Ver-wendung f374r die Bestattung bestimmten Gegenst344nde. Ob hierzu auch Grab-steine oder Grabm344ler (im Folgenden nur noch: Grabstein) geh366ren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 811 Rdn. 37 und bei Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 45). Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin aus, dass nur solche Gegenst344nde erfasst seien, die unmittelbar der Bestat-tungshandlung selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd (z.B. OLG K366ln, JurB374ro 1991, 1703). Nach der Gegenansicht soll das Wort "unmittelbar" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller Trauer-fall in der Familie des Schuldners ereignet haben m374sse, dem die Bestattungs-gegenst344nde dienen sollten (z.B. Wacke, DGVZ 1986, 161, 163). Eine Unter-scheidung zwischen dem Vorgang des Bestattens und dem sich anschlie337en-den Zeitraum des Bestattetseins sei nicht angebracht. Entscheidend sei der Widmungszweck gegen374ber dem Grab (z.B. LG M374nchen I, DGVZ 2003, 122). bb) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass Grabsteine nicht unter die Vorschrift des 247 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fallen. 9 (1) Ein Grabstein ist kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwen-dung f374r die Bestattung bestimmt ist. Das Wort Bestattung beschreibt einen Vorgang, n344mlich alle Handlungen, die notwendig sind, um den Verstorbenen zu bestatten. Alle Gegenst344nde, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwen-dung finden sollen, sind unpf344ndbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung und dem Gegenstand, der vom Pf344ndungsverbot erfasst sein soll, muss ein di- 10 - 5 - rekter Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem Grabstein, bis zu dessen Aufstellung geraume Zeit vergehen kann (bei Grabm344lern u.U. sogar Jahre, vgl. den vom Landgericht Hamburg, DGVZ 1990, 90 entschiedenen Fall), nicht der Fall. Er dient nicht der Bestattung, sondern danach dem Andenken des Ver-storbenen. 11 (2) Das Verst344ndnis des Wortes "unmittelbar" dahin, dass nur ein Bezug zu einem aktuellen Trauerfall gegeben sein m374sse, entfernt sich zu sehr vom Wortlaut der Vorschrift. Dass diese nicht Bestattungsunternehmen, Sargfabri-kanten, Friedhofsg344rtner und 344hnliche Unternehmen sch374tzen soll, sondern die Familie des Schuldners, in der ein Todesfall zu beklagen ist (Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 45), ergibt sich bereits aus dem Normzweck. Diese Zielrichtung sagt noch nichts dar374ber aus, auf welche einzelnen Gegens-t344nde sich der Schutz der Vorschrift erstreckt. (3) Die ausdehnende Auslegung des Wortes "Bestattung" dahin, dass auch der anschlie337ende Zustand des Bestattetseins erfasst werde, ist ebenfalls nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dieser Zustand kann sich 374ber vie-le Jahre hinziehen. Er kann nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichgesetzt werden. H344tte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich der Norm gewollt, w344re es ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen. 12 b) Ob sich ein 374bergesetzliches Pf344ndungsverbot au337erhalb von 247 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO aus Piet344tsgr374nden ergeben kann (so z.B. Kammergericht, DGVZ 1935, 286 = JW 1935, 2072 und Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 811 Rdn. 37), muss der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Ein derartiges Pf344n-dungsverbot kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Steinmetz den Grab-stein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsan- 13 - 6 - spruchs vollstreckt (Kammergericht, Z366ller/St366ber jeweils aaO). In diesem Fall m374ssen Piet344tsgesichtspunkte zur374cktreten. Der Steinmetz k366nnte seinen Her-ausgabeanspruch klageweise durchsetzen und nach 247 883 ZPO vollstrecken. Der Schuldner k366nnte sich demgegen374ber weder auf ein gesetzliches Pf344n-dungsverbot noch auf Piet344tsgesichtspunkte berufen (Z366ller/St366ber aaO, 247 811 Rdn. 2 und 247 883 Rdn. 10; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 3, 45). In diesem Fall spielen weder das Andenken des Verstorbenen noch das Piet344tsempfinden des Schuldners eine Rolle. Es besteht kein Anlass, diesen Gesichtspunkten gegen374ber einem Steinmetzen, der nicht den Herausgabe-, sondern den ebenfalls durch Art. 14 GG gesch374tzten Zahlungsanspruch ver-folgt, Vorrang einzur344umen. Der Schuldner hat diese Situation dadurch, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigef374hrt. 3. Danach ist die von der Gl344ubigerin hergestellte und montierte Urnen-grabst344tte grunds344tzlich pf344ndbar. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht abschlie337end entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Friedhofsverwaltung der Pf344ndung zugestimmt hat. Ihre Zustimmung ist gem344337 247 809 ZPO erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Friedhofsverwaltung 14 - 7 - Alleingewahrsam an der Grabst344tte hat (vgl. Wacke, DGVZ 1986, 161, 162). Denn jedenfalls hat sie neben den Erben Mitgewahrsam (vgl. Z366ller/St366ber aaO, 247 811 Rdn. 37, 247 809 Rdn. 4). Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 M 2049/04 - LG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 T 699/04 -
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