BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 48/05 vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2005 wird als un-zul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 4.227,50 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am 12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag 374ber ein Wohnmobil in Anspruch genommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschlie337lich eine An-schrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat Berufung zum Landgericht eingelegt. In der Berufungsschrift ist als Adresse des Kl344gers wiederum die bereits in der Klageschrift genannte An-schrift in Spanien angegeben. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Beden-ken gegen dessen Zust344ndigkeit (247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat der Kl344ger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in Spanien unterhalte, daneben aber auch einen Wohnsitz in Deutschland; Spanien sei das Feriendomizil des 1 - 3 - Kl344gers, wo er sich zwar 374ber l344ngere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im Jahr aufhalte. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Kl344rung der Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische bzw. aus-l344ndische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen ist (Senats-beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben des Kl344gers in der Klageschrift von einem ausl344ndischen Gerichtsstand des Kl344gers auszu-gehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen h344tten sprechen k366nnen, nicht vor-lagen, reichten die Angaben des Kl344gers in der Klageschrift entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der allgemeine Gerichtsstand des Kl344gers im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit im Ausland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht ver366ffentlicht, zu einem 344hnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers als Reaktion auf die Ladung zur m374ndli-chen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 nochmals ausdr374cklich mitgeteilt hat, dass der Kl344ger seinen Hauptwohnsitz in - 4 - Spanien habe und die Wahrnehmung des Gerichtstermins deshalb f374r ihn mit unzumutbar hohen Kosten verbunden w344re. 3 Da somit das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nicht abgewichen ist, scheidet eine Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung aus. Der Kl344ger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen An-spruch auf rechtliches Geh366r dadurch verletzt worden, dass das Landgericht dem neuen Vorbringen des Kl344gers im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz in Deutschland nicht nachgegangen ist. Da das Landgericht zu einer 334berpr374-fung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Ge-richtsstands des Kl344gers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbrin- - 5 - gen abweichende - Vorbringen des Kl344gers im Berufungsverfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO). Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 107 C 81/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 20/05 -
Full & Egal Universal Law Academy